Drucksache 17 / 11 946 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Magalski (PIRATEN) vom 22. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. April 2013) und Antwort Tiefe Geothermie im Raum Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Land Berlin und das Land Bran- denburg haben 2006 in einem Staatsvertrag über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten vereinbart, dass die zuständige Behörde im Sinne des Bundesberggesetzes für das Land Berlin das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) ist. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis auf Sole und Erdwärme werden somit im LBGR bearbeitet und beschieden. Soweit Berliner Belange betroffen sind, übt meine für Bergwesen zuständige Senatsverwaltung als Oberste Bergbehörde für das Land Berlin die Fachauf- sicht über das LBGR aus. 1. Welche Unternehmer natürliche oder juristische Personen) sind dem Berliner Senat bekannt, die einen Antrag auf eine a) Aufsuchung und/oder b) Gewinnung und/oder c) Aufbereitung für bergfreie Bodenschätze, hier im speziellen tiefe Geothermie für den Geltungsbereich des Landes Berlin gestellt haben? Zu 1.: Dem LBGR liegt ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis auf Sole und Erdwärme (Aufsuchung) der Ge- otherMITTE GmbH vor. 2. Wenn dem Berliner Senat keine Unternehmen wie unter Punkt 1.) bekannt sind, was unternimmt der Berliner Senat, um diese in Erfahrung zu bringen? Zu 2.: Das LBGR unterrichtet über Unternehmensan- träge zur Aufsuchung, Gewinnung und/oder Aufbereitung von bergfreien Bodenschätzen unverzüglich die Oberste Bergbehörde des Landes Berlin und informiert diese in regelmäßigen Abständen über den Stand des Antragsver- fahrens. 3. Wurde bereits Unternehmen die Erlaubnis und/oder Bewilligung für bergfreie Bodenschätze für das Hoheits- gebiet des Landes Berlin erteilt oder verliehen? Zu 3.: Der GSAG Berliner Gaswerke Aktiengesell- schaft wurde eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Erd- wärme auf einem ca. 75 qkm großen Erlaubnisfeld in Ber- lin-Tempelhof durch das LBGR erteilt. 4. Wie groß sind die Erlaubnisfelder und/oder Bewil- ligungsfelder der unter Punkt 1.) angefragten Unterneh- men, wo liegen diese genau und wie sind sie räumlich begrenzt (Angabe in Kilometer und Verlauf der Feldgren- zen)? Zu 4.: Das beantragte Erlaubnisfeld Berlin-Mitte der Firma GeotherMITTE GmbH ist ca. 21 qkm groß. Hin- sichtlich der Lage und des Verlaufs der Feldgrenzen wird auf die als Anlage beigefügte Karte verwiesen. 5. Was unternimmt der Senat von Berlin, damit die Bevölkerung rechtzeitig und umfassend über eventuelle Aufsuchungen und/oder Gewinnungen und/oder Aufbe- reitungen für bergfreie Bodenschätze (im speziellen tiefe Geothermie) für das Gebiet Land Berlin informiert wird? 6. Was unternimmt der Senat von Berlin, damit die Bevölkerung zeitnah und umfassend über die Erteilung oder Verleihung von Erlaubnisfeldern und/oder Bewilli- gungsfeldern für bergfreie Bodenschätze (tiefe Geother- mie) für das Gebiet Land Berlin informiert wird? Zu 5. und 6.: Eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rah- men der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung sieht das Bundesberggesetz nicht vor. Über die Erteilung bzw. Verleihung der Erlaubnisfelder durch das LBGR werden nur die am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Be- lange in Kenntnis gesetzt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 946 2 7. Wie umfassend ist der Informationsaustausch und die Beteiligung mit anderen Behörden nach § 15 BBergG und welche Behörden des Landes Berlin werden von der zuständigen Behörde nach § 15 BBergG betreffend berg- freier Bodenschätze nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b BBergG betei- ligt? Zu 7.: Grundsätzlich werden nach Einreichung der Antragsunterlagen durch den Projektträger beim LBGR meine Senatsverwaltung (Oberste Bergbehörde), die Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, die Gemeinsame Landesplanung Berlin/Brandenburg sowie die jeweils betroffenen Bezirksämter am Verfahren betei- ligt. Die von den Trägern öffentlicher Belange in berg- rechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen wer- den im laufenden Antragsverfahren berücksichtigt. 8. Welche Maßnahmen beabsichtigt der Senat von Berlin zu ergreifen, um sicherzustellen, dass von der zu- ständigen Behörde Nachhaltigkeits- und Umweltschutz- kriterien berücksichtigt werden und die Aufsuchung und/oder b) Gewinnung und/oder c) Aufbereitung für Bergfreie Bodenschätze im Gebiet von Berlin nicht nur rein wirtschaftlichen Interessen unterworfen wird? Zu 8.: Eine umfassende Berücksichtigung von Um- weltschutzkriterien erfolgt in den jeweiligen bergrechtli- chen Zulassungsverfahren. Gegebenenfalls erforderliche Umweltschutzanforderungen werden von den im Verfah- ren beteiligten Behörden gestellt. Der Senat kann keinen Einfluss auf den im Antrag formulierten Zweck des Vor- habens nehmen. 9. Welche Maßnahmen beabsichtigt der Senat von Berlin für den Fall zu ergreifen, dass geologische Schäden oder Emissionen jeder Art durch das Aufsuchen und/oder b) Gewinnen und/oder Aufbereiten von Bergfreien Bo- denschätze ausgelöst werden oder eintreten? Zu 9.: Der Senat achtet pflichtgemäß auf den Vollzug der gesetzlichen Regelungen und darauf, dass die erfor- derlichen technischen Maßnahmen nach standortbezoge- nen Voruntersuchungen unter Einhaltung höchster Quali- täts-, Umwelt- und Sicherheitsanforderungen durchge- führt werden, damit Schäden vermieden werden. 10. Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 3 BWG Liste „Umweltverträglichkeitsprüfungs-pflichtige Vorhaben“ Nr. 13.4 – „Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung ab einer Tiefe von 100 m“) seitens der zuständigen Behörde auch bei der tiefen Geothermie durchgeführt? Zu 10.: Nr. 13.4 der oben erwähnten Anlage ist für Bohrungen der tiefen Geothermie nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um eine Bohrung „zum Zwecke der Wasserversorgung“. Im Rahmen des bergrechtlichen Verfahrens findet jedoch auch die UVP-V Bergbau (Verord- nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbauli- cher Vorhaben) Anwendung. 11. Ist das gültige Berliner Wassergesetz (BWG) für die Nutzung der tiefen Geothermie ausgelegt und ist die entsprechende Behörde in der Lage, die Probleme, die durch die tiefen Geothermie entstehend können, zu erken- nen? Zu 11.: Das Berliner Wassergesetz ergänzt bezie- hungsweise präzisiert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und regelt unter anderem Gewässerbenutzungen, zu denen auch die tiefe Geothermie gehört. Den beteiligten Fach- behörden sind die bisher bekannten und aufgetretenen Probleme bekannt. 12. Ist dem Berliner Senat bekannt, dass für geother- mische Tiefenbohrungen auch das Prinzip der Technolo- gie Hydraulic Fracturing (Fracking) genutzt wird? Wie steht der Berliner Senat zu dieser Technik? Zu 12.: Dem Senat ist bekannt, dass im Rahmen ge- othermischer Tiefenbohrungen auch Hydraulic Fracturing zum Einsatz kommen kann. Bei den oben genannten Er- kundungsvorhaben soll diese Technologie jedoch nicht zum Einsatz kommen und wurde auch nicht beantragt. Berlin, den 13. Mai 2013 In Vertretung Guido Beermann ………………………………… Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) ka17-11946 Anlage K1711946best-beantr-re-berl