Drucksache 17 / 11 951 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 18. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. April 2013) und Antwort Weisungen und Richtlinien zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen öffentlichen Stellen Berlins existieren Weisungen und/oder Richtlinien, welche das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffen (bitte einzeln auflisten nach öffentlicher Stelle, Titel, Gültigkeitszeit- raum)? 2. Was beinhalten die Weisungen und/oder Richtli- nien in den jeweiligen öffentlichen Stellen (bitte Weisun- gen bzw. Richtlinien im Originalwortlaut beilegen bzw. verlinken)? Zu 1. und 2.: Es existieren folgende Anwendungshin- weise zum Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG):  Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 16.11.1999 Titel: „Erste Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit (Berliner Informati- onsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15.10.1999 (GVBl. S. 561)“ Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 1  Rundschreiben I Nr. 54/2006 der Senatsverwaltung für Inneres vom 1.11.2006 Titel: „Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (Artikel 45 Abs. 2 VvB)“ Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 2  Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 24.2.2009 Titel: „Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit (Berliner Informationsfrei- heitsgesetz – IFG) vom 15.10.1999 (GVBl. S. 561), hier: Aktenverzeichnisse nach § 17 Abs. 4 IFG und Urheber- rechtsschutz nach § 13 Abs. 5 IFG“ Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 3  Rundschreiben I Nr. 50/2010 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 17.8.2010 Titel: „Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561)“ betrifft: vertragliche Vereinbarungen über die Geheimhaltung von Verträgen und Akteneinsicht nach dem IFG sowie Kopien durch mitgebrachte Vervielfältigungsgeräte Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 4  Rundschreiben I Nr. 64/2010 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 23.11.2010 Titel: „Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes – IFG vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358)“ Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 5  Schreiben des bezirklichen Datenschutzbeauftragten von Marzahn-Hellersdorf vom 3.9.2002 Titel: „Hinweise zur Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsge- setz“ Gültigkeitsdauer unbegrenzt beigefügt als Anlage 6 Wegen des Inhalts der jeweiligen Schreiben wird auf die Anlage verwiesen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird in Kürze ein weiteres Rundschreiben veröffentlichen betref- fend die Pflicht aller öffentlichen Stellen, Aktenverzeich- nisse zu führen und zu veröffentlichen (vgl. § 17 Abs. 5 IFG). Berlin, den 19. Mai 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Jun. 2013) ka17-11951 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 1 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 2 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 3 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 4 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 5 2013-05-21 KA 17_11951 Anlage 6