Drucksache 17 / 11 983 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 25. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2013) und Antwort Gute Arbeit in Berlin - Lohndrückerei durch den Senat? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Stellen im Rahmen der Bürgerarbeit werden derzeit noch unter den Bedingungen des Berliner öffentlich geförderten Beschäftigungssektors (ÖBS) ge- fördert, d.h. mit einem Arbeitsentgelt von mindestens 1.300 Euro im Monat (bitte nach Bezirken auflisten)? Zu 1.: Aktuell werden noch 691 Stellen im Rahmen der Bürgerarbeit nach den Konditionen des so genannten Berliner ÖBS gefördert, nachfolgend die Auflistung nach Bezirken: Bezirk Beschäftigte Charlottenburg-Wilmersdorf keine Friedrichshain-Kreuzberg 113 Lichtenberg 94 Marzahn-Hellersdorf 45 Mitte 145 Neukölln 175 Pankow keine Reinickendorf keine Tempelhof-Schöneberg 103 Treptow-Köpenick 16 Spandau keine Steglitz-Zehlendorf keine Gesamt 691 2. Wie viele Stellen im Rahmen des Beschäftigungs- zuschusses (BEZ) werden derzeit in Berlin noch unter den o.g. Bedingungen des Berliner ÖBS gefördert (bitte nach Bezirken auflisten)? Zu 2.: Im Rahmen des BEZ werden berlinweit noch 175 Stellen finanziert. Alle Bewilligungen erfolgten noch zu den Bedingungen des so genannten Berliner ÖBS: Bezirk Beschäftigte Charlottenburg-Wilmersdorf 9 Friedrichshain-Kreuzberg 22 Lichtenberg 14 Marzahn-Hellersdorf 41 Mitte 12 Neukölln 9 Pankow 32 Reinickendorf 6 Tempelhof-Schöneberg 11 Treptow-Köpenick 8 Spandau 9 Steglitz-Zehlendorf 2 Gesamt 175 3. Trifft es zu, dass der Senat, beim Auslaufen des ÖBS-Arbeitsverhältnisses in der Bürgerarbeit, die Entloh- nung bei einem Folgevertrag im Rahmen der Bürgerar- beit, auf 975 Euro reduziert, in dem er die landesseitige Kofinanzierung kürzt? Wenn ja, warum? Zu 3.: Es ist so, dass 30 Stunden Beschäftigungszeit pro Woche auf der Grundlage von 7,50 Euro je Stunde finanziert werden. Eine Finanzierung für Coaching und Qualifizierung werden zusätzlich angeboten. 4. Finden diese Maßnahmen zur Kürzung der Ar- beitsentgelte bei Folgeverträgen von bisherigen ÖBS- Arbeitsverhältnissen im Rahmen des BEZ statt? Zu 4.: Nein, da es keine Folgemaßnahmen für BEZ gibt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 983 2 5. Reduziert der Senat die Arbeitsentgelte auch, wenn der/die ehemals ÖBS-Beschäftigte, durch einen Folgever- trag bei der gleichen Arbeitsstelle bleibt und dort die glei- che Arbeit wie vorher verrichtet? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 3. Finanziert wird in der Regel die wöchentliche Arbeitszeit. Daraus ergibt sich eine entsprechende Reduzierung des monatlichen Ar- beitsentgeltes. 6. Wie vielen der ehemaligen ÖBS-Beschäftigten wurden bis jetzt die monatlichen Arbeitsentgelte von mindestens 1.300 Euro monatlich auf 975 Euro gekürzt? Wie viele von ihnen verblieben dabei auf der gleichen Arbeitsstelle wie im Rahmen der ÖBS-Beschäftigung? (bitte nach Jahren auflisten) Zu 6.: Die Reduzierung bezieht sich nicht auf das Ar- beitsentgelt, sondern auf die Vergütung für Qualifizierung und Coaching. Eine solche Reduzierung fand bisher für 501 Fälle im Jahr 2012 und für 534 Fälle im Jahr 2013 statt 7. Leitet der Senat Maßnahmen zur Reduzierung der monatlichen Arbeitsentgelte auch bei bestehenden Ar- beitsverträgen ein? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Ba- sis? Zu 7.: Nein 8. Müssen ehemalige ÖBS-Beschäftigte, die einen neuen Arbeitsvertrag im Rahmen der Bürgerarbeit und des BEZ, mit einer Bezahlung von 975 Euro ablehnen, mit Sanktionen von Seiten der Job-Center rechnen? Zu 8. Dies gilt nur für Bürgerarbeit. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob Weiterbeschäftigungen zu den neuen Konditionen abgelehnt worden sind. Das Prin- zip „Fördern und Fordern“ gilt auch in der „Bürgerarbeit “. Die Ablehnung zumutbarer Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II oder zumutbarer Bürgerarbeitsplätze ohne wichtigen Grund führt zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II. Es gelten die Best- immungen des SGB II zu Sanktionen. 9. Trifft es zu, dass die Bewilligungsstelle im Rah- men der verfügbaren Mittel über die Gewährung des Zu- schusses entscheidet? Wenn ja, warum findet dann eine Kürzung des monatlichen Arbeitsentgeltes statt, obwohl die Mittel im Bewilligungsbescheid in gleicher Höhe wie die Jahre zu vor bewilligt wurden? Zu 9.: Dies ist in der Änderung der Rahmenbedingun- gen in der öffentlich geförderten Beschäftigung begründet (Arbeitszeit grundsätzlich 30 Stunden, ggf. 20 Stunden für bestimmte Zielgruppen). 10. Mit welchen rechtlichen und finanziellen Auswir- kungen müssen die einsetzenden Stellen (Arbeitgeber) rechnen? Zu 10.: Es sind keine Fälle von Rechtsstreitigkeiten bekannt. 11. Trifft es zu, dass die einsetzende Stelle (Arbeitge- ber) mit der Unterschrift des Änderungsbescheids auch den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs erklä- ren muss? Wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 11.: Mit jedem Bescheid wird eine Empfangsbestä- tigung verschickt (die unterschrieben werden muss) und eine Einverständniserklärung zum Verzicht auf den Rechtsbehelf (die unterschrieben werden kann). Schickt ein Träger eine unterschriebene Einverständniserklärung zum Verzicht auf den Rechtsbehelf zurück, so verzichtet er auf die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Wi- derspruch gegen den Bescheid zu erheben und der Be- scheid wird rechtskräftig. Dies ist im Interesse der Träger, da erst mit Rechtskraft Gelder gezahlt werden können. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Einverständniserklärung zu unterschreiben. Berlin, den 20. Juni 2013 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Jun. 2013)