Drucksache 17 / 11 987 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 25. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2013) und Antwort »Pay me my money down« - Ein-Euro-Jobs für Asylsuchende und Geduldete Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Leistungsbezieher_innen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben seit 2005 Ar- beitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ausgeübt (bitte nach Jahren, Leistungsbehörden sowie Bestands- und Zugangs- zahlen einzeln aufschlüsseln)? Zu 1.: Die gesonderte Auswertung der Empfängerda- ten für Leistungen nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist im Rahmen der Bundesstatistik nach § 12 AsylbLG nicht vorgegeben. Daher liegen für die bezirkli- chen Sozialämter entsprechende Daten nicht vor und kön- nen dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand nacherho- ben werden. Im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hat sich die Anzahl der Asylbewerberinnen und Asylbe- werber in Arbeitsgelegenheiten wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl 2005 11 2006 19 2007 25 2008 48 2009 109 2010 313 2011 702 2012 763 Eine Unterscheidung nach Bestands- und Zugangszah- len findet nicht statt und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand nacherhoben werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 987 2 2. Welche Aufwendungen hatte das Land Berlin für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG seit 2005 an: a. Leistungsberechtigte b. Beschäftigungsstellen (bitte nach Jahren und Leistungsbehörden aufschlüs- seln)? Zu 2a: Aus der Ausgabenstatistik ergibt sich, dass die nachfolgenden Ausgaben für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG verbucht worden sind. Sozialamt Ausgaben in €, Stand 31.12. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Charlotten- burg- Wilmers- dorf 150 84 0 0 0 0 138 452 Friedrichs- hain- Kreuzberg 496 740 470 1.386 3.800 4.843 4.906 6.077 Lichtenberg 0 0 0 0 63 0 254 326 Marzahn- Hellersdorf 0 0 0 0 0 0 0 0 Mitte 929 0 80 174 276 2.503 5.458 5.989 Neukölln 41 0 0 0 0 349 865 1.541 Pankow 1.303 0 1.318 0 330 168 819 1.161 Reinicken- dorf 9.768 10.144 871 0 126 1.088 1.550 2.056 Spandau 122 0 0 0 19 0 268 0 Steglitz- Zehlendorf 825 546 521 504 205 2.505 169 504 Tempelhof- Schöneberg 6.729 4.509 2.861 1.885 2.032 2.856 3.123 4.154 Treptow- Köpenick 5.054 4.341 7.463 2.5631 6.843 5.246 6.054 9.674 LAGeSo 26.290 27.609 29.558 31.387 39.080 73.142 179.296 232.608 Quelle: Gesundheits- und Sozialinformationssystem GSI (auf volle €-Beträge gerundet) Zu 2b: Soweit dem Senat bekannt ist, finden keine Zahlungen an Beschäftigungsstellen statt. 3. In welchen Einrichtungen waren die unter 1. aufge- listeten Arbeitsgelegenheiten eingesetzt (bitte einzeln aufschlüsseln nach Einrichtungen sowie staatlichen, kommunalen, gemeinnützigen und sonstigen Trägern)? Zu 3.: Die Beschäftigungsstellen können der folgen- den Auflistung entnommen werden. Beschäftigungsstellen (Stand 05/2013) Afghanisches Kommunikations und Kulturzentrum e. V. Afrikanische Ökumenische Kirche e. V. Arbeiterwohlfahrt Berlin Marie-Schlei-Haus Arbeiterwohlfahrt - Refugium Arbeiterwohlfahrt Berlin Wohnheim Assyrische Union Berlin e. V. Ayasofya Moschee BBWO e. V. Bildungszentrum Feldmark e. V. BI-Lingua e. V. Das Buddhistische Haus Caritas Seniorenwohnhäuser Johannes Zinke und Maria im Felde Caritas Seniorenwohnhaus Kardinal von Galen Caritas Seniorenwohnhaus St. Hildegard Caritas Seniorenwohnhaus St. Martin Caritas Seniorenwohnhaus Walter Adolf Club Aviator Cafe (Club Dialog) Club Schalasch (Club Dialog) Conradshaus Deutsch-Arabische Gemeinde Deutsch-Arabisches Zentrum Deutsch-Armenische Initiative e. V. Deutsch-Russischer Austausch e. V. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 987 3 Diakonie Reinickendorf EFS Fachschule Elisabeth-Hospiz Evangelische Christengemeinde Evangelische Christengemeinde Spandau Evangelische Kirchengemeinde Luther Evangelische Paulus Kirchengemeinde Evangelisch-Freikirchliche Gem. Kreuzberg Evangeliums-Christengemeinde Kontaktmission e. V. FITA e. V. Verein zur Förderung interkultureller Arbeit Gemeinde der Armenischen Kirche GFS / ESF „Projekt Bridge“ Georg-von-Giesche Schule (Vital Break) Graefewirtschaft e.V. Haus Gotteshilfe e. V. Interkulturelles Frauenzentrum S.U.S.I. Internationaler Bund Marienfelder Allee Internationaler Bund Trachenbergring Internationaler Bund Im Erpelgrund, Hotel am See Iran TV Iranische Presbyterianische Gemeinde e. V. Iranischer Kulturverein DEHKHODA e. V Jugend und Frauenladen Arbeit-Bildung-Wohnen e. V. Kirche Jesu Christi Kurdistan Kultur und Hilfsverein Kurdistan Kultur-und Hilfsverein e. V. Linh-Thuu Pagode Memorial Deutschland e. V. Morus 14 e. V. Naunyn-Ritze Jugendzentrum NFBB Projekt gGmbH Ökowerk Berlin e. V. Pakistanischer Kulturverein Paul-Gerhardt-Stiftung / Refugium SOS Kinderdorf Sri Ganesha Tempel Verein iranischer Flüchtlinge e. V. Xochicuicatl e. V. Artothek / LAGeSo Die Beschäftigungsstellen stehen überwiegend in ge- meinnütziger Vereinsträgerschaft, die Artothek / LAGeSo in kommunaler Trägerschäft. 4. Wie vielen Leistungsbezieher_innen sind seit 2005 nach § 5 Absatz 4 AsylbLG die Leistungen gekürzt wor- den, weil sie zugewiesene Arbeitsgelegenheiten abgelehnt haben (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Zu 4.: Die Anzahl der Fälle, in denen Leistungen auf- grund abgelehnter Arbeitsgelegenheiten gekürzt worden sind, wird durch die Leistungsbehörden nicht erhoben und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt wer- den.Das LAGeSo bietet seit 2005 die Arbeitsgelegenhei- ten nur noch auf freiwilliger Basis an, so dass keine Sank- tionierung stattfindet. 4 a. In welcher Höhe wurden Leistungsbezieher_innen nach dem AsylbLG über welchen Zeitraum bei Ableh- nung einer Arbeitsgelegenheit in Berlin sanktioniert? Zu 4a: Der Umfang und die Dauer entsprechender Leistungskürzungen werden durch die Leistungsbehörden nicht erhoben und können auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. 5. Hält der Senat nach dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 Sanktio- nen nach § 5 Absatz 4 AsylbLG noch für zulässig? Zu 5.: Das Bundesverfassungsgericht hat sich in sei- nem Urteil ausschließlich mit der Bemessung der Grund- leistungen im Regelfall befasst. Die übrigen Regelungen des AsylbLG sind durch das Gericht nicht in Frage ge- stellt worden. Da auch im Zweiten bzw. Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs Sanktionsmöglichkeiten bestehen, hält der Senat dies auch für den Anwendungsbereich des AsylbLG für zulässig. 5 a. Wenn ja, in welcher Höhe, über welchen Zeitraum und aus welchen Gründen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 987 4 Zu 5a: Die zulässige Höhe, Dauer und Begründung einer Leistungskürzung sind einzelfallabhängig zu prüfen. Im SGB II sind z. B. Kürzungen um 30 % in einer ersten Stufe möglich. 6. Welche Beschäftigungsstellen, die Arbeitsgelegen- heiten für Leistungsbezieher_innen nach dem AsylbLG anbieten, schließen für die Teilnehmer_innen die freiwil- lige Haftpflicht-/Unfallversicherung ab? Zu 6.: Die Beschäftigungsstellen schließen keine Haftpflichtversicherungen ab. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. 7. Wie bewertet der Senat, dass Leistungsbezie- her_innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine geringere Aufwandsentschädigung (1,05 Euro je Stunde) als SGB-II-Leistungsbezieher_innen für eine Arbeitsgele- genheit (1,50 Euro je Stunde) erhalten? Zu 7.: Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist je- weils durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben. Der Se- nat wird die Gestaltung der Aufwandsentschädigung im Asylbewerberleistungsgesetz bewerten, wenn hierzu ein begründeter Novellierungsentwurf vorliegt. 8. Wie bewertet der Senat die seit Inkrafttreten des AsylbLG 1993 nur um 0,02 Euro je Stunde angehobene Vergütung für Arbeitsgelegenheiten, die seinerzeit 2 DM je Stunde (= 1,03 Euro je Stunde) betrug, im Hinblick auf die Maßgaben des AsylbLG-Urteils des Bundesverfas- sungsgerichts vom 18. Juli 2012 zur Anpassung des Leis- tungsniveaus an die aktuelle Preisentwicklung? Zu 8.: Bei den Leistungen nach § 5 AsylbLG handelt es sich weder um eine Vergütung noch um eine Leistung, die der Deckung des Lebensunterhaltes dient, sondern um eine Aufwandsentschädigung. Das Bundesverfassungsge- richt hat hierzu keine Aussage getroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage Nr. 7 verwiesen. Berlin, den 17. Mai 2013 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mai 2013)