Drucksache 17 / 11 988 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 26. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. April 2013) und Antwort Hochwassermanagement in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden Überschwemmungsgebiete in Berlin festgelegt und wel- che Gebiete gibt es aktuell? Antwort zu 1: Die Rechtliche Grundlage zur vorläufi- gen Sicherung der Überschwemmungsgebiete in Berlin ist § 76 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Gebiete der Erpe, Müggelspree mit Gosener Wiesen, Panke, des Tegeler Fließes, der Unteren Havel mit Tief- werder Wiesen und Breitehorn wurden als Überschwem- mungs- gebiete ermittelt und vorläufig gesichert. Die nachfolgende Festsetzung der Überschwem- mungsgebiete durch Rechtsverordnung wird auf der Basis des § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 63 des Berli- ner Wassergesetzes (BWG) erfolgen. Frage 2: In welchen Abständen erfolgt eine Evaluation der geltenden Festlegungen und wann wurde zuletzt eine Neufestsetzung bzw. Überarbeitung der Pläne vorge- nommen? Antwort zu 2: Nach § 76 Abs. 2 WHG sind die Über- schwemmungsgebiete bis zum 22.Dezember 2013 durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Grundlagen zur vorläufigen Sicherung der Über- schwemmungsgebiete wurden von 2009 bis 2012 erar- beitet. Vor der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete sind zur Überprüfung der Grenzen des Überschwem- mungsgebietes verschiedene Prüfschritte vorgesehen:  Verbesserung der hydrologischen Grundlagen für die Berechnung der HW100 -Höhe im Spree-Havel-Be- reich  Minimierung der Unsicherheiten in der Abbildung der Geländeoberfläche Frage 3: Auf welche Höhe beläuft sich der Anteil der als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Fläche im Berliner Stadtgebiet (Bitte um Angabe der absoluten Zahl sowie des Verhältnisses zur Gesamtfläche Berlins)? Antwort zu 3: In Berlin ist eine Fläche von insgesamt 8,75 km² als Überschwemmungsgebiet vorläufig gesi- chert. Dies entspricht etwa einem Anteil von 1 % der Ge- samtfläche Berlins. Frage 4: Auf welche Weise werden Eigentümer von als Überschwemmungsgebiet definierten Grundstücken über diese Tatsache informiert? Antwort zu 4: Zunächst wurde über die Tagespresse (z.B. Tagesspiegel am 26.01.2013) informiert. Auf unse- rer Homepage: (www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/wasser/hochwasser) sind allgemeine Informationen zum Thema Hochwasser nachzulesen. Hier sind auch die Teilkarten der Über- schwemmungsgebiete, der Verfügungstext, die gesetzli- chen Grundlagen sowie das „Hinweisblatt zu Vorhaben in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten“ eingestellt . Außerdem kann die Verfügung mit den Über- schwemmungsgebietskarten in den Bezirksämtern sowie in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um- welt (Brückenstraße 6, 10179 B.) eingesehen werden. In Kürze werden die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch ein per Postwurfsendung verteiltes Bürger- schreiben informiert. Es sind außerdem zwei Informati- onsveranstaltungen geplant. Im Rahmen der kommenden Festsetzung der Über- schwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung schreibt § 76 Abs. 4 WHG eine umfassende Beteiligung der Öffent- lichkeit – dies umfasst mehr als den Kreis der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer – vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 988 2 Frage 5: Welche rechtlichen Konsequenzen hinsicht- lich Bebauung und sonstiger Nutzung dieser Flächen er- geben sich daraus für die betroffenen Eigentümer und Nutzer? Antwort zu 5: Für festgesetzte und vorläufig gesi- cherte Überschwemmungsgebiete gelten besondere Schutzvorschriften (vgl. § 78 WHG). Im Hinblick auf die Nutzung ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen untersagt. Dies betrifft z.B. auch die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung. Auch das Ablagern von wassergefährden- den Stoffen ist untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall ist bei Erfüllung verschiedener Kriterien mög- lich (vgl. § 78 Abs. 3 und 4 WHG). Berlin, den 21. Mai 2013 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2013)