Drucksache 17 / 12 006 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Jasenka Villbrandt (GRÜNE) vom 29. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2013) und Antwort Altenpflege in Berlin II – Qualitätssicherung der Altenpflegeausbildung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Regelungen und Verfahrensvorschriften gibt es bezüglich der Altenpflegeausbildung, von wann sind diese und wie wird deren Umsetzung überwacht? Zu 1.: Es gibt das Gesetz über die Berufe in der Al- tenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003, zuletzt geändert durch Art. 1 Alt- PflG vom 13.03.2013. Weiterhin ist die Ausbildungs- und Prüfungsverord- nung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle- gers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 geändert wurde, Grundlage der Arbeit. Mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege des Bundes, das am 1. August 2003 in Kraft getreten ist, ist die Ausbildung in der Altenpflege bundeseinheitlich ge- regelt worden. Für Berlin gilt außerdem das Schulgesetz in der Fas- sung vom 28. Juni 2010 sowie die Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege (APO-OBF Altenpflege) vom 11. März 2004. 2. Welchen Zusatznutzen hat die Berliner Ausbildungs - und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege (APO – OBF Altenpflege) gegenüber der bundesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV) und wie wird deren Einhaltung überwacht? Zu 2.: § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Alten- pflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) ermächtigt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesund- heit sowie Bildung und Forschung durch Rechtsverord- nungen mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbil- dungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Alten- pflegerin und des Altenpflegers die Mindestanforderun- gen an die Ausbildung zu regeln. Das Schulgesetz für Berlin gibt dem Land im § 30 Absatz 5 die Ermächtigung das Nähere über die Bil- dungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverord- nung zu regeln. Die Mindestanforderungen des Bundesgesetzes wur- den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege für die Berliner Belange umgesetzt. So ist im § 4 Abs. 5 des Altenpflegegesetzes die Teil- zeitausbildung benannt. Weiterhin wird gesagt, dass diese bis zu 5 Jahre dauern kann. Die Ausbildungs- und Prü- fungsordnung für Berlin legt im § 2 fest, dass die Teilzeitausbildung vier Jahrgangsstufen umfasst. Die AltPflAPrV regelt im § 3 die Jahreszeugnisse und Teilnahmebescheinigungen. Im § 3 der APO – OBF Altenpflege findet eine nähere Ausgestaltung hierzu statt. So werden weiterhin die Praxisbegleitung sowie auch der Erwerb von schulischen Abschlüssen in der APO – OBF Altenpflege konkretisiert. 3. Auf welcher Grundlage, nach welchen Kriterien (z.B. Mindestanforderungen in Bezug auf fachliche, pädagogische , didaktische Voraussetzungen des Lehrperso- nals), für welchen Zeitraum und durch wen erfolgt die Zulassung von Lehrpersonal/Unterrichtsgenehmigung an Berufsfachschulen für Altenpflege? Zu 3.: Gem. § 98 Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, bedürfen die Lehrkräfte zur Ausübung ihrer Tätigkeit an Schulen in freier Trägerschaft der Genehmigung durch die Schulauf- sichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 006 2 Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in § 98 Abs. 3 Nr. 2 SchulG genannte fachliche Eignung erfüllt und die erfor- derliche persönliche Eignung besitzt. Für die Überprüfung der persönlichen Eignung sind Maßstäbe zu Grunde zu legen, die den Maßstäben der öffentlichen Schulen ent- sprechen. Gem. § 98 Abs. 3 Nr. 2 SchulG müssen die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachwei- sen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentli- chen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftli- che und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachweisen. Die Anerkennung gleichwertiger freier Leistungen im Sinne der schulrechtlichen Vorschriften erfolgt immer in einer Einzelfallprüfung. Dabei wird auf Antrag eines Schulträgers geprüft, ob die vorhandene fachliche bzw. wissenschaftliche Ausbildung sowie die bisher ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich der Qualität und ihrer Dauer geeignet scheinen, die erforderliche fachliche und päda- gogische Ausbildung und Prüfungen ersetzen zu können. Die Anträge auf Unterrichtsgenehmigungen werden durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wis- senschaft geprüft. Unterrichtsgenehmigungen, die auf- grund gleichwertiger freier Leistungen erteilt werden, können befristet werden. Bei fehlender pädagogischer Ausbildung erfolgt eine Befristung auf maximal 1 Jahr. 4. Gelten einmal erteilte Unterrichtsgenehmigungen für eine Tätigkeit an allen Berliner Berufsfachschulen für Altenpflege? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.: Da die Unterrichtsgenehmigung gemäß § 98 Abs. 5 SchulG dem Schulträger und nicht der Lehrkraft erteilt wird, gilt sie auch nur für den Einsatz an der jewei- ligen Schule. Wenn die betreffende Lehrkraft an einer anderen privaten Berufsfachschule für Altenpflege einge- setzt werden soll, muss dies vom neuen Schulträger auch neu beantragt werden. Bei Entscheidung über den neuen Antrag wird der bisherige Einsatz berücksichtigt. 5. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Mitteilung über eine Unterrichtsgenehmigung an die be- antragende Berufsfachschule für Altenpflege? Wie oft wurde im letzten Jahr gegen einen negativen Bescheid bzgl. einer Unterrichtsgenehmigung für die Altenpflege- ausbildung geklagt und wie ist die durchschnittliche Ver- fahrensdauer in diesem Bereich? Zu 5.: Aufgrund des enormen Zuwachses an privaten beruflichen Schulen und Bildungsgängen lassen sich län- gere Bearbeitungszeiten nicht immer vermeiden. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass kaum noch Anträge von ausgebildeten Lehrkräften oder Diplom-Pflegepädago- ginnen/Diplom-Pflegepädagogen vorgelegt werden und die Zahl der Bewerbungen mit gleichwertigen freien Leis- tungen erheblich zugenommen hat. Aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen der Senatsverwaltung für Bil- dung, Jugend und Wissenschaft und den Schulträgern wird in eiligen Einzelfällen zeitnah reagiert. Für 2012 wurden rd. 250 Anträge auf Unterrichtsge- nehmigung für Berufsfachschulen für Altenpflege ge- nehmigt, 55 Anträge wurden abgelehnt. Klagen gegen ablehnende Bescheide liegen aktuell und für das Jahr 2012 nicht vor. 6. Wie bewertet der Senat die Personalsituation im Bereich der Lehre an Berliner Berufsfachschulen für Al- tenpflege? Besteht ein Mangel an bestimmten Berufs- gruppen mit Unterrichtsgenehmigung, insbesondere an Pflege- bzw. MedizinpädagogInnen? Zu 6.: Bis zum Schuljahr 2011/2012 gab es keine Be- rufsfachschule für Altenpflege im öffentlichen Bereich. Der Bedarf an Lehrkräften an der öffentlichen Berufs- fachschule kann durch schulscharfe Ausschreibungen gedeckt werden. Für die Schulen in freier Trägerschaft gibt es keine be- lastbaren Zahlen. 7. Wird Bachelor-Absolventen im Bereich Pflegepädagogik /Medizinpädagogik die Unterrichtsgenehmigung ohne Auflagen erteilt oder ist ein Master-Abschluss not- wendig und wenn ja, warum? Zu 7.: Der Bachelor-Abschluss allein ersetzt keine Lehrerausbildung. In Ausnahmefällen (z.B. bei entsprechenden Vorbildungen ) werden befristete Unterrichtsgenehmigungen erteilt und je nach Aktenlage vom Masterabschluss und/oder von einer Beurteilung/Unterrichtsbesuch durch die Schulaufsicht abhängig gemacht. 8. Bewertet der Senat die derzeitigen Studienplatzangebote in den für die Lehre an Berufsfachschulen für Al- tenpflege relevanten Studienfächern und Qualifizierungs- stufen an Berliner Hochschulen als ausreichend, um den zukünftigen Bedarf an Lehrpersonal, insbesondere an Pflege- und MedizinpädagogInnen, an Berufsfachschulen für Altenpflege zu decken? Wie stellt der Senat sicher, dass die für die Unterrichtsgenehmigung an Berufsfach- schulen für Altenpflege relevanten Studienfächer an Ber- liner Hochschulen angeboten werden? Zu 8.: Die Charité bietet einen Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaft an. Das Studium der Gesund- heitswissenschaften (Health Sciences) verbindet bio-, human-, und sozialwissenschaftliche Inhalte und Metho- den. Das multidisziplinäre Studium der Gesundheitswis- senschaften ergänzt das traditionelle Kompetenzprofil der Pflege- und Therapieberufe. Das Lehrerbildungsgesetz wird überarbeitet. In den entsprechenden Verordnungen soll die Pflege als Studien- richtung für Berlin mit aufgenommen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 006 3 9. Auf welcher Grundlage, nach welchen Kriterien, für welchen Zeitraum und durch wen erfolgt die Geneh- migung als Praxisstelle im Rahmen der Altenpflegeaus- bildung? Zu 9.: Die Genehmigung als Einrichtung zur prakti- schen Ausbildung wird auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 AltPflG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen erteilt. Die praktische Ausbildung wird in folgenden Ein- richtungen vermittelt: 1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des SGB XI, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, und 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Des Weiteren ist geregelt, dass Abschnitte der praktischen Ausbildung in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden (z.B. Allgemeinkranken- häuser, geriatrische Fachkliniken oder Rehabilitationsein- richtungen), erbracht werden können. 10. Wie wird die Einhaltung der Bestimmungen zur Praxisbegleitung überwacht? Zu 10.: Die Aufgabe obliegt nach § 4 Abs. 4 AltPflG den Altenpflegeschulen. Die betreuenden Lehrkräfte be- suchen mindestens zweimal pro Jahrgangsstufe die Schülerinnen und Schüler in der ausbildenden Einrichtung. Der dazu zu fertigende Bericht ist zu den Schulakten zu neh- men. Diese Besuchsberichte sind mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen. Des Weiteren haben die Schülerinnen und Schüler pro Ausbildungsjahr einen Erfahrungsbericht vorzulegen, der gemeinsam ausgewer- tet wird. Bei Problemen setzen sich die Verantwortlichen der Schulen zeitnah mit den Praxiseinrichtungen zusam- men. 11. Wie wird sichergestellt und überwacht, dass die Praxisanleitung durch qualifizierte PraxisanleiterInnen erfolgt und alle relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden? Zu 11.: Die Qualifikation der Praxisanleiterinnen und der Praxisanleiter wird durch das Landesamt für Gesund- heit und Soziales festgestellt. § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt- PflAPrV regelt die Eignungskriterien. Geeignet ist eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Alten- pflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Der Gesamtumfang der berufspädagogischen Zu- satzqualifikation beträgt mindestens 200 Stunden und beinhaltet die Entwicklung notwendiger Schlüsselqualifi- kationen. Es werden Module zu beruflichem Selbstver- ständnis, Lernfeld Praxis sowie Anleitungs- und Beurtei- lungsprozess absolviert. Grundlage ist das Positionspapier zur Praxisanleitung der Deutschen Krankenhausgesell- schaft vom 16. Juli 2003. Diese Empfehlung hatte das Ziel eine bundeseinheitliche Qualitätsstruktur zu errei- chen. Die Sicherstellung und Überwachung ist Aufgabe der Altenpflegeschule. Gemäß § 2 Abs. 3 AltPflAPrV stellt die Altenpflegeschule durch Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es u.a. die Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu beraten. Die ausbildende Ein- richtung erstellt über den bei ihr durchgeführten Ausbil- dungsabschnitt eine Bescheinigung. Diese muss Angaben enthalten u.a. über die vermittelten Kenntnisse, Fähigkei- ten und Fertigkeiten (§ 2 Abs. 4 AltPflAPrV). 12. Welche Regelungen finden bei der berufsbegleitenden Ausbildung in Bezug auf die außerhalb der Hauptpraxisstelle zu leistenden Praktika Anwendung? Wie wird deren Umsetzung überwacht? Zu 12.: Diese Aufgabe obliegt der für die Ausbildung gesamtverantwortlichen Einrichtung. Die betroffenen Akteurinnen und Akteure haben sich darüber geeinigt, in welchen Bereichen und in welchem Umfang jeweils die praktische Ausbildung abzuleisten ist und haben folgende verbindliche Regelung getroffen: Die praktische Ausbildung gliedert sich folgenderma- ßen: Von den 2.500 Stunden sind 1.700 Stunden in der Stammeinrichtung (Stationär oder ambulant) zu absolvie- ren. 300 Stunden sind die Schülerinnen und Schüler kom- plementär einzusetzen. Weitere 300 Stunden können nach Wahl stattfinden, so z.B. in der Gerontopsychiatrie oder in Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, Einrich- tungen der offenen Altenhilfe). 200 Stunden stehen zur individuellen Verteilung auf die in § 4 Abs. 3 AltPflG genannten Bereiche zur Verfügung. Die praktische Aus- bildung in der Altenpflege orientiert sich eng an der zeit- lichen und inhaltlichen Struktur der theoretischen Ausbildung an der Berufsfachschule für Altenpflege, die auch die Gesamtverantwortung trägt. 13. In welchem Maße nutzen SchülerInnen die Option, ihre Praxisstelle zu wechseln, beispielsweise um bessere Ausbildungsbedingungen für sich nutzen zu können? Ha- ben diese Wechsel in den letzten fünf Jahren zugenom- men? Zu 13.: Hierzu kann nur die gesamtverantwortliche Einrichtung, also die Altenpflegeschulen, Auskunft ertei- len. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LA- GeSo) erhält nach eigenen Angaben zur Folge keine In- formationen über den Wechsel der Praxisstellen. 14. Welche Notwendigkeit sieht der Senat die bestehenden Bestimmungen zur Altenpflegeausbildung zu konkretisieren und bspw. weitere Vorgaben über die In- halte, Art und Frequenz der Praxisanleitung zu treffen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 006 4 Zu 14.: Die bestehenden Bestimmungen zur Alten- pflegeausbildung haben sich in der Praxis bewährt. Für die Praxisanleitung wurde zudem 2004 eine Hand- reichung einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterin- nen und Vertretern von Krankenpflegeschulen, Berufs- fachschulen für Altenpflege sowie staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten im Land Berlin erarbeitet und u. a. an alle Berufsfachschulen für Altenpflege sowie staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten im Land Berlin zuge- sendet. Damit steht allen Einrichtungen ein einheitlicher Standard zur Verfügung. In diesem werden die Aufgaben von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern aufgeführt. Durch die zuvor erbrachte berufspädagogische Zusatzqua- lifikation sind die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter i. d. R. geeignet und fähig eine Anleitung der Schülerin und des Schülers auf der Grundlage eines individuellen Aus- bildungsplanes zu erbringen. Sie müssen die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule halten. Sollte dies in nicht aus- reichendem Maße erfolgen, dann obliegt es der Altenpfle- geschule geeignete Schritte einzuleiten, um die entspre- chenden Ausbildungsziele zu gewährleisten. Somit ist sichergestellt, dass eine direkte Kontrollinstanz eingreifen und gegensteuern kann. Berlin, den 17. Juni 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juni 2013)