Drucksache 17 / 12 014 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu und Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 30. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mai 2013) und Antwort Qualität im Bildungs- und Teilhabepaket (BuT): Lernförderung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Rolle haben Schulen bei der Beantragung des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) bzw. wie ist aus Sicht des Senats diese Rolle weiter zu entwickeln? Zu 1.: Die Beantragung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erfolgt im Grundsatz bei den zustän- digen Leistungsstellen im Bedarfsfall durch die Leis- tungsberechtigten selbst. Im Einzelfall erfolgt über die Schulen eine Information der Leistungsberechtigten über die Möglichkeiten der Beantragung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Bei der Leistung Lernförderung bearbeiten die Schu- len den Antrag der Eltern bzw. der Schülerin/des Schü- lers, prüfen die Leistungsberechtigung hinsichtlich des Nichterreichens der Lernziele und stellen gegebenenfalls den Kontakt zum gewählten Kooperationspartner her. Bei den eintägigen Schulausflügen stellt der Schulträ- ger finanzielle Mittel bereit, die direkt in der Schule durch die Lehrkraft zur Durchführung von eintägigen Veran- staltungen, z.B. Ausflüge, eingesetzt werden. Die ver- brauchten Mittel sind von der Schule gegenüber dem Schulträger abzurechnen. 2. Für welche Schülerinnen und Schüler kann Lern- förderung nach dem BuT in Anspruch genommen werden und wie muss der Bedarf konkret und im Einzelnen nach- gewiesen werden? Zu 2.: Leistungsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, für die Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII (Sozial- hilfe), BKGG (Bundeskindergeldgesetz), WoGG (Wohn- geldgesetz) oder AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) gewährt werden, in der Regel soweit sie kein Bafög (Bundesausbildungsförderungsgesetz) erhalten. Für die Feststellung der Leistungsberechtigung ist die Stelle zuständig, in der die Stammdaten der Leistungs- empfängerinnen und Leistungsempfänger vorliegen: Job- center, Sozialamt, Wohngeldamt. Sie stellt als Berechti- gungsnachweis den „berlinpass-BuT“ aus, der in der Schule vorgelegt wird. Die Eltern stellen in der Schule einen „Antrag auf ergänzende Lernförderung“ auf dem in den Schulen vorliegenden Formblatt. Durch die Schule wird Notwendigkeit des ergänzenden Förderbedarfs fest- gestellt, wenn das Erreichen wesentlicher Lernziele ge- fährdet ist. Das kommt in Betracht, wenn das letzte No- tenzeugnis mangelhafte oder ungenügende Leistungen in mindestens einem Fach ausweist oder dies bei einer ver- balen Beurteilung in vergleichbarer Weise dokumentiert oder für das kommende Zeugnis zu erwarten ist. Die Voraussetzungen zur Bewilligung liegen nicht vor, wenn unentschuldigte Fehlzeiten, anhaltendes Fehl- verhalten oder die Nichtannahme geeigneter Angebote schulischer Förderung Ursachen für die Gefährdung des Erreichens wesentlicher Lernziele sind. 3. Wie ist das Zusätzlichkeits-Kriterium in Berlin de- finiert und wie kann die Lernförderung in den regulären Tagesrhythmus der Schulen eingebaut werden? Zu 3.: Zusätzlich heißt, dass zuvor alle angebotenen schulischen Fördermaßnahmen von den betreffenden Schülerinnen und Schülern genutzt werden und die zu- sätzliche Lernförderung außerhalb der Pflichtunterrichts- zeiten angeboten wird. Sie sollen zeitlich so liegen, dass entbehrliche Pausen und Wege für die teilnehmenden Schülerinnen und Schü- ler vermieden werden und sie Gelegenheit haben, an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilzunehmen. Bei einem rhythmisierten Tagesablauf kann die Lernför- derung auch parallel zu außerunterrichtlichen Angeboten stattfinden oder nach den Pflichtunterrichtszeiten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 014 2 4. Wie viel Lernförderung wird von gewerblichen An- bieterInnen erbracht und wie werden diese Leistungen bezahlt bzw. abgerechnet? Zu 4.: Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit da- für geeigneten Anbietern geschlossen werden, die Ganz- tagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen kön- nen. Die Bezahlung aller Anbieter erfolgt entsprechend der erbrachten Leistungen nach der Qualifikationsstufe der Fachkraft für Lernförderung. Qualifikationsstufen: a) Personen, die über eine abgeschlossene wissen- schaftlicher Hochschulausbildung oder gleichwer- tige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ver- fügen, erhalten 45,58 € pro 90 Minuten, b) Personen, die über eine abgeschlossene Fachhoch- schulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen, erhalten 32,86,- € pro 90 Minuten, c) Personen, die über eine abgeschlossene Fachschul- ausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfah- rungen und Fertigkeiten verfügen, erhalten 27,56 € pro 90 Minuten und d) geeignete Personen, die über keine spezielle Aus- bildung verfügen, erhalten 15 € pro 90 Minuten. Die Vergütung erhöht sich um 16,2 % (9,6 % Renten- versicherung, 6,6 % Krankenversicherung), wenn für die Maßnahmen der Lernförderung sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigte des Kooperationspartners einge- setzt werden. Der Kooperationspartner (nur juristische Person) erhält für die Organisation der Lernförderung einen Organisationszuschlag von 1,51 € je Einheit von 90 Minuten (Organisationspauschale). Setzt der Leistungser- bringer (nur für Träger) Personal ein, erhält er weiterhin einen Personalverwaltungszuschlag von 1,51 € je Einheit von 90 Minuten (Verwaltungspauschale). Die Zahlbarmachung der Beträge an die Anbieter und die erforderlichen Buchungen erfolgen durch die Service- kräfte der regionalen Schulaufsicht. 5. Wie und von wem werden die Träger bzw. wie wird die Qualität der Lernförderung im Bildungs- und Teilha- bepaket durch den Senat überprüft? Zu 5.: Die Auswahl der Anbieter und die Absicherung einer angemessenen Lernförderung liegen in der Verant- wortung der Schulleiterinnen und Schulleiter. 6. Hat bisher eine Evaluierung des BuT stattgefunden? a.) Wenn ja, von wem und mit welchen Ergebnissen? b.) Wenn nein, warum nicht? Zu 6. a.) und b.): Wie bereits in der Antwort zu Frage 4. der Kleinen Anfrage 17/11712 dargelegt, wurden im Rahmen der Evaluation der Organisation und Steuerung im SGB II durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle (KGSt) auch die Organisations- und Leistungserbrin- gungsprozesse des Bildungs- und Teilhabepaketes evalu- iert. Es erfolgte eine Analyse der Organisation der Leis- tungsgewährung auf ihre Effizienz und Bürgernähe hin. Als Ergebnis wurde festgestellt: "Die Umsetzung des BuT hat sich - nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Einführung in 2011 - zügig ein- gespielt und ist gut strukturiert. Die Aufteilung der Leis- tungserbringung zwischen Jobcentern und Bezirken wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet, um bestehende kom- munale Strukturen zu nutzen. Die Ausführungsvorschrift BuT habe eine gute Unterstützung für die Umsetzung in Berlin geleistet. Die Beantragung über die Jobcenter als einheitliche Ansprechpartner wird als kundenfreundlich beurteilt. In wesentlichen Teilen ist die Umsetzung des BuT in Berlin gelungen." 7. Wie und von wem werden die monatlichen Ergeb- nisberichte zur Lernentwicklung ausgewertet? 8. Wo und von wem werden die schriftlichen Berichte gesammelt und welche Qualität haben diese Berichte? Zu 7. und 8.: Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Inhalte der ergänzenden Lernförderung sowie die Ler- nentwicklung der Schülerinnen und Schüler zu dokumen- tieren und der Schulleitung monatlich in einem schriftli- chen Bericht darzulegen. Eine Auswertung erfolgt nach der in der Einzelschule festgelegten Verfahren, abhängig von der Anzahl der zu fördernden Schülerinnen und Schü- ler. 9. Wie wird sichergestellt, dass AnbieterInnen oder Träger der Lernförderung keinerlei Beziehungen zu Sci- entology oder anderen fragwürdigen Einrichtun- gen/Organisationen unterhalten? Zu 9.: In der Vereinbarung zwischen der der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Spitzenverbänden sowie die dem Dachver- band der Berliner Kinder- und Schülerläden e.V., zugleich in Vertretung der ihnen angeschlossenen Träger von Ta- geseinrichtungen und dem Land Berlin vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissen- schaft wurde festgelegt: „Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Perso- nen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden , lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Dazu ver- pflichtet sich der jeweilige Träger, eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung von den eingesetzten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnen zu lassen. Bei einem Verstoß ist die Schule berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.“ Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 014 3 10. Hat der Senat Kenntnis darüber, ob es Fälle gege- ben hat, bei denen die AnbieterInnen eine Ron-Hubbard- Erklärung unterzeichnen mussten? Zu 10.: Nein. Berlin, den 27. Mai 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jun. 2013)