Drucksache 17 / 12 033 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 02. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Mai 2013) und Antwort Nebentätigkeiten von Landesbediensteten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Berliner Landesbedienstete haben seit 2008 eine Nebentätigkeit gemäß § 60 Landesbeamtenge- setz ausgeübt bzw. üben sie gegenwärtig aus (bitte auf- schlüsseln nach Jahren)? 2. In wie vielen Fällen wurde seit 2008 Landesbe- diensteten die Ausübung einer Nebentätigkeit aufgrund von § 62 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Landesbeamtengesetz unter- sagt (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? 3. In wie vielen Fällen wurden seit 2008 Nebentätig- keiten von Landesbeamt/-innen in der Justiz und Richter/- innen gemäß § 62 Landesbeamtengesetz (ggf. i.V.m. § 10 Satz 1 Berliner Richtergesetz) zugelassen und in wie vie- len Fällen wurden diese untersagt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und differenzierend zwischen Richter/-innen, Staatsanwält/-innen, Justizvollzugsbediensteten, sonstigen Bediensteten im Bereich der Justiz)? Zu 1. bis 3.: Die Genehmigung bzw. Versagung von Nebentätigkeiten wird im Land Berlin dezentral von den Dienststellen durchgeführt. Eine zentrale Datensammlung über angezeigte bzw. genehmigte Nebentätigkeiten ist nicht vorhanden. Die erforderliche Abfrage in den einzel- nen Dienststellen zur Erstellung einer entsprechenden Auflistung aller angezeigten, genehmigten und versagten Nebentätigkeiten ist innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgegebenen Zeitrahmens nicht möglich. 4. Geht der Senat davon aus, dass bei den nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz genehmigungsfreien „schriftstellerische[n], wissenschaftliche[n], künstlerische [n] oder Vortragstätigkeiten“ grundsätzlich keine Gefahr im Sinne der § 62 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 Landes- beamtengesetz bestehen kann? Wenn nein: Wie geht der Senat vor, wenn dieser Anschein besteht? Zu 4.: Die schriftstellerische, wissenschaftliche, künst- lerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) privilegiert. Der Bedeutung der betroffenen Grundrechte (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsge- richts 7, 198, 208; 50, 234, 239) trägt der Gesetzgeber durch die Genehmigungsfreiheit Rechnung. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist jedoch ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Wenn im Einzelfall der Anschein entsteht, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegen könnte, ist zu ermitteln, ob dies tatsächlich der Fall ist. Ggf. ist die Nebentätigkeit nach § 63 Abs. 5 LBG ganz oder teilweise zu untersagen. 5. Wie steht der Senat zu einer Offenlegungspflicht der durch Nebentätigkeiten erlangten Einkünfte nicht nur gegenüber der zuständigen Stelle, sondern auch gegen- über der Öffentlichkeit, um das Vertrauen in die Unbe- fangenheit der Dienstausübung und die Konformität mit den dienstlichen Interessen zu stärken? Zu 5.: Der Senat ist der Auffassung, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beamtinnen und Beamten sich auch auf deren durch private Nebentä- tigkeiten erzielte Einkünfte erstreckt. Deren Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Berlin, den 22. Mai 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2013)