Drucksache 17 / 12 054 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 06. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mai 2013) und Antwort Prüfdienste der Berliner Jobcenter (II): Datenschutzrechtliche Standards Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche internen Weisungen, Richtlinien und Hin- weise existieren aktuell in den einzelnen Berliner Jobcen- tern zu den Außendiensten und wie lauten diese jeweils (bitte im Originalwortlaut beifügen/verlinken)? Zu 1.: Von der Bundesagentur für Arbeit wurden - im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - Fachliche Hinweise zu § 6 SGB II - Außendienst - festgeschrieben und zur Verfügung ge- stellt. Ob darüber hinaus in den einzelnen Berliner Jobcen- tern weitere interne Arbeitshilfen fixiert und angewandt werden, wird von der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg (RDBB) nicht erhoben. Die Entscheidung darüber obliegt den Geschäftsführungen der Berliner Job- center und den Trägerversammlungen im Kontext der dezentralen Verantwortung. Dem Senat wurden auf Nachfrage der für Arbeit zu- ständigen Senatsverwaltung neben den „Fachlichen Hinweisen zu § 6 SGB II“ folgende interne Regelungen bzw. Arbeitsmittel einzelner Jobcenter übermittelt: a. Geschäftsanweisung „Außendienst zur Überprüfung der Angaben zum Leistungsbezug nach dem SGB II“ des Jobcenters Berlin Spandau b. Arbeitsanweisung „Außendienst“ des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg c. Hilfsmittel des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick zur Umsetzung der Fachlichen Hinweise der Bundesagen- tur für Arbeit zu § 6 SGB II, wie beispielsweise Verfah- rensregelungen in Form eines Ablaufdiagramms bei Zu- trittsverweigerung zur Wohnung eines Leistungsempfän- gers sowie in diesem Zusammenhang zu nutzende For- mulare. Die Regelungen/Hilfsmittel sind der Antwort beige- fügt (Anlage 1-3). 2. In welchen Bezirken existieren darüber hinaus Wei- sungen, Richtlinien und Hinweise des kommunalen Trä- gers zu den Außendiensteinsätzen (wie etwa die Kurzin- formationen 3504 des Bezirksamtes Friedrichshain- Kreuzberg) (bitte alle Weisungen, Richtlinien und Hin- weise von Seiten der kommunalen Träger auflisten sowie im Originalwortlaut beifügen/verlinken)? Zu 2.: Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf wird auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Amt für Soziales des dortigen Bezirksamtes und dem Job- center Berlin Marzahn-Hellersdorf der Prüfdienst des Amtes für Soziales für die Überprüfung des jeweils an- spruchsberechtigten Personenkreises des SGB II und SGB XII gemeinsam genutzt. Es existiert eine „Dienstanweisung zur Ausgestaltung von Hausbesuchen des Prüfdienstes nach den Vorschrif- ten des SGB II und SGB XII“. Die Hinweise aus dem "Ratgeber zu Hartz IV" des Landesbeauftragten für Datenschutz und zum Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurden in der Dienstanweisung berücksichtigt. Die Dienstanweisung ist beigefügt (Anlage 4). Weitere Weisungen, Richtlinien und Hinweise des kommunalen Trägers sind dem Senat nicht bekannt. 3. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass die Berliner Jobcenter und die Bezirksämter mit internen Weisungen die datenschutzrechtlichen und fachlichen Standards der fachlichen Hinweise der BA zu § 6 SGB II – Außendienst1 für die einzelnen Jobcenter unterlaufen? 1 https://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 054 2 Zu 3.: Dem Senat sind - mit Ausnahme der Regelung des Jobcenters Berlin Spandau hinsichtlich der Voran- meldung von Hausbesuchen – keine den datenschutzrechtlichen und fachlichen Standards der Hinweise der Bundesagentur für Arbeit entgegenstehende Weisungen der bzw. einzelner Jobcenter und/oder Bezirke bekannt. 4. Fand und findet eine datenschutzrechtliche Prüfung der internen Weisungen, Richtlinien und Hinweise der Berliner Jobcenter zur Organisations- und Arbeitsweise ihrer Außendienste statt? Wenn ja, wann und durch wen? Zu 4.: Bei der zentralen Fertigung von Arbeitshilfen durch die Bundesagentur für Arbeit wird grundsätzlich auch der Stab „Justiziariat / Datenschutz“ der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Eine datenschutzrechtliche Prüfung durch die für Ar- beit zuständige Senatsverwaltung und/oder die Bezirke fand und findet nicht statt. Seit 2011 liegt die datenschutzrechtliche Kontrollzu- ständigkeit für gemeinsame Einrichtungen und die dort genutzten zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur (BA) beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit (BfDI). (s. u. a. Kapitel 12 – Arbeitsverwaltung - des Tätigkeitsberichts des BfDI unter http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/ TB_BfDI/24TB_2011_2012.pdf?__blob=publicationFile ) 5. Welche Berliner Jobcenter führen – wie etwa das Jobcenter Spandau – Hausbesuche in der Regel unangemeldet durch (vgl. Geschäftsanweisung 11/2005 „Außendienst zur Überprüfung der Angaben zum Leistungsbezug nach dem SGB II“2), obwohl laut den fachlichen Hinweisen der BA „Hausbesuche [...] grundsätzlich im Vorfeld anzukündigen [sind], es sei denn, die Ankündigung würde den Zweck des Hausbesuchs vereiteln.“? Zu 5.: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg hat nicht erhoben, ob es Berliner Jobcenter gibt, die eine sol- che Praxis verfolgen. Die Entscheidung obliegt grundsätz- lich der dezentralen Verantwortung. 6. Hält der Senat die Praxis des Jobcenters Spandau, dass Hausbesuche in der Regel unangemeldet durchzufüh- ren sind, für rechtlich zulässig? a. Wenn ja, wieso (bitte Rechtsauffassung begründen )? b. Wenn nein, wird er sich dafür einsetzen, dass diese Praxis des Jobcenters beendet wird? Zu 6.: Die Geschäftsanweisung „Außendienst zur Überprüfung der Angaben zum Leistungsbezug nach dem SGB II“ des Jobcenters Berlin Spandau sieht als Grundsatz einen unangemeldeten Hausbesuch vor. Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-06-SGB- II-Traeger-Grundsicherung.pdf 2 http://redmine.piratenfraktion-berlin.de/dmsf_files/5758?download= Dies steht insoweit im Widerspruch zu den Festlegun- gen der Fachlichen Hinweise der BA zu § 6 SGB II, als diese in Nr. 2.1 Abs. 6 im Regelfall eine Ankündigung im Vorfeld vorsehen, soweit die Ankündigung den Zweck des Hausbesuches nicht vereiteln würde. Der Senat bzw. die von der für Arbeit zuständigen Se- natsverwaltung entsandte Vertretung des Landes Berlin in der Trägerversammlung des Jobcenters Berlin Spandau beabsichtigt, die Spandauer Praxis bzw. die entsprechende Regelung der Geschäftsanweisung auf die Tagesordnung einer der nächsten Trägerversammlungen zu setzen. 7. Ist es seit 2005 zu Maßnahmen der Fachaufsicht durch die Bezirksämter bzw. der jeweils zuständigen Se- natsverwaltung bezüglich der Praxis einzelner Jobcenter im Bereich der Hausbesuche gekommen (bitte einzeln auflisten nach Datum, Maßnahmen der Fachaufsicht, er- griffenen Maßnahmen)? Zu 7.: Die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung von Leistungen des kommuna- len Trägers (Fachaufsicht) obliegt den Bezirksämtern (§ 3 AG-SGB II i. V. m. § 44b SGB II), soweit nicht durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsge- setzes (Leitungsaufgaben), durch die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (All- gemeiner Zuständigkeitskatalog) oder durch ein anderes Gesetz eine Zuständigkeit der Hauptverwaltung bestimmt ist. Nach den dem Senat auf Nachfrage der für Arbeit zu- ständigen Senatsverwaltung vorliegenden Antworten der jeweiligen Abteilungen Sozialwesen wurden seit 2005 keine Maßnahmen der Fachaufsicht in Bezug auf die Hausbesuchspraxis einzelner Berliner Jobcenter durch die Bezirke ergriffen. 8. Wie häufig fanden seit Bestehen die von der Regio- naldirektion Berlin-Brandenburg organisierten Erfah- rungsaustausche für die Mitarbeiter_innen der Außen- dienste der Berliner Jobcenter statt? a. Welche Themen wurden dort besprochen (bitte Termine und Themen aufschlüsseln)? b. Die Außendienste welcher Jobcenter haben an den jeweiligen Treffen teilgenommen (bitte auf- schlüsseln)? Zu 8.: Bisher wurde für die Jobcenter in Berlin ein Er- fahrungsaustausch am 03.08.2009 durchgeführt, an dem Vertreterinnen und Vertreter aller 12 Berliner Jobcenter teilnahmen. Grundsätzlich werden Erfahrungsaustausche nur bei Bedarf durch die Regionaldirektion Berlin- Brandenburg initiiert. Am 03.08.2009 wurden u.a. folgende Themen bespro- chen: Prüfanlässe, Sofortprüfung, Hausbesuche, vorrangi- ge Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, Vordru- cke. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 054 3 9. Inwiefern wird in der Leistungsakte der SGB-II- Leistungsberechtigten vor Einschaltung des Außendiens- tes dokumentiert, ob alle Alternativen geprüft worden sind? Zu 9.: Bereits erfolgte Sachverhaltsermittlungen sind in der Leistungsakte zu dokumentieren. Weitergehende Dokumentationspflichten sind nicht festgelegt. Die Jobcenter sind jedoch zu rechtmäßigem Vorgehen verpflichtet. Dazu gehört auch, dass die eigenen Möglich- keiten der Sachverhaltsaufklärung von der Sachbearbei- tung vor Einschaltung des Außendienstes umfassend aus- zuschöpfen sind und der Außendienst keinesfalls mit Tä- tigkeiten/Sachverhaltsprüfungen beauftragt werden darf, die die Sachbearbeitung selbst erledigen oder mit anderen Mitteln erreichen kann. 10. In welcher Form (schriftlich oder mündlich) wer- den den Betroffenen zu Beginn des „Hausbesuches“ die Gründe erläutert (bitte nach Jobcenter getrennt aufschlüs- seln und ggf. Schreiben im Originalwortlaut beifügen)? Zu 10.: Die Gründe für den Hausbesuch müssen der betroffenen Person zu Beginn (oder im Vorfeld) des Hausbesuches erläutert werden. Eine bestimmte Form hierfür ist nicht festgelegt. 11. Inwiefern wird dokumentiert, dass die Außen- dienstmitarbeiter_innen die Betroffenen zu Beginn die Gründe des „Hausbesuchs“ erläutert haben? Zu 11.: Im Musterprotokoll zur Durchführung eines Hausbesuches (Bestandteil des Prüfberichtes) ist ein ent- sprechendes Markierungsfeld enthalten, mit dem durch Ankreuzen dokumentiert werden kann, dass die Betroffe- ne oder der Betroffene über den Grund des Hausbesuches informiert wurde. 12. Weisen die Außendienst-Mitarbeiter_innen die Betroffenen zu Beginn des „Hausbesuches“ explizit darauf hin, dass ein Prüfprotokoll angefertigt wird, in das sie jederzeit Einblick nehmen können und von dem sie im Anschluss eine Kopie erhalten können? Wenn ja, inwie- fern wird diese Informierung der Betroffenen dokumen- tiert? Zu 12.: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg hat dazu keine Datenerhebung veranlasst. Daher können kei- ne Aussagen darüber getroffen werden. 13. Warum finden nicht standardmäßig bei allen „Hausbesuchen“ durch die Prüfdienste der Berliner Jobcenter eine Aushändigung des Prüfprotokolls und eine schriftliche Information an die Betroffenen mit ihren Rechten und Pflichten bei einem „Hausbesuch“ statt? Was spricht nach Ansicht des Senats dagegen? Zu 13.: Aus Sicht der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg besteht hierzu keine Verpflichtung. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die sich auch in den Regelungen der Fachlichen Hinweise zu § 6 SGB II wiederfindenden Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Prüfprotokoll während des Hausbesuchs sowie der Überlassung einer Abschrift des Prüfprotokolls, soweit dies gewünscht wird, ausreichend Transparenz des Ver- waltungshandelns gewährleisten und die Informations- rechte des Betroffenen angemessen wahren. Daneben haben die Leistungsberechtigten das Recht auf Einsicht in die Leistungsakte. 14. Existieren interne Weisungen, Richtlinien oder Hinweise berlinweit bzw. in einzelnen Bezir- ken/Jobcenter, wonach die Berliner Jobcenter aufgefor- dert sind, Untermietverhältnisse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen – ggf. im Rahmen des Einsatzes von Prüfdiensten? Zu 14.: Es existieren keine zentralen berlinweiten Weisungen, Richtlinien oder Hinweise, mit denen die Jobcenter aufgefordert werden, Untermietverhältnisse auf Ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, auch nicht im Rahmen eines Prüfdiensteinsatzes. Entsprechende Regelungen/Hinweise einzelner Be- hörden sind dem Senat nicht bekannt. 15. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 15.: An der Beantwortung dieser Anfrage waren neben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Senatsverwaltung für Gesundheit und Sozia- les, die für Sozialwesen zuständigen Abteilungen von sechs Berliner Bezirken sowie die Regionaldirektion Ber- lin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit beteiligt. Berlin, den 1. Juli 2013 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jul. 2013) 1 Geschäftsanweisung Geschäftszeichen BL 11- II-1800 - gültig bis: 31.12.2012 JobCenter Spandau 11/2005 (1. überarbeitete Fassung vom 16.07.2007) geändert: 18.11.2010 Außendienst zur Überprüfung der Angaben zum Leistungsbezug nach dem SGB II 1. Gesetzliche Regelungen Leistungsberechtigte sind zur Mitwirkung verpflichtet. Gemäß § 60 ff SGB I haben Leistungsberechtigte unter anderem alle Tatsachen und Änderungen in den Verhältnissen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Beweismittel sind zu bezeichnen . Mitwirkungspflicht § 60 ff SGB I 2. Aufgabe des Außendienstes Aufgabe des Außendienstes ist es, die häuslichen und/oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) zu überprüfen, im Falle nachfolgende Gründe vorliegen: Gründe für Außendienste � anonyme Hinweise zum Sozialleistungsmissbrauch, � gewonnene Erkenntnisse bei der Bearbeitung der Akten, Angaben und Leistungsanträge, � Zweifel an den beantragten Sachleistungen, � Aufenthaltsüberprüfung, � Zweifel an Verhältnissen von Personen in einer Haushalts- gemeinschaft zueinander. Die Außendienste sollten unter dem Aspekt der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Neutralität, Objektivität, Datenschutz Das bedeutet, dass vor einer häuslichen Prüfung auf die Einsichtnahme der Leistungsakte in der Regel zu verzichten ist. 3. Mindeststandards bei der Durchführung von Außendiensten Bei der Durchführung von Außendiensten sind die Mindeststandards zur datenschutzrechtlichen Ausgestaltung des Außendienstes (Anlage 2) zwingend zu beachten und befolgen. Einhaltung der Mindeststandards bei Außendiensten 2 4. Organisation der Außendienste Bei zweifelhaften Angaben der Kunden bzw. bei oben genannten Sachverhalten ist ein Prüfauftrag (Anlage 1a) zu erstellen. Erstellung eines Prüfauftrages Dieser ist an den zuständigen TL des den Prüfauftrag auslösenden Teams weiterzuleiten. Dieser leitet den Prüfauftrag in zweifacher Ausfertigung an den 169 A weiter. Nach Unterschrift durch 169 A leitet dieser den Prüfauftrag an den SB Außendienst weiter. Prüfauftrag über Leiste TL und 169 A an SB Außendienst Der SB Außendienst erfasst den Prüfauftrag in der Bearbeitungsliste Prüfdienst in der JobCenter – Ablage. Erfassung Prüfauftrag Der Prüfauftrag zu einer terminierten Sofortprüfung muss mindestens drei Tage vor dem abgesprochenen Prüftermin dem Außendienst zugeleitet werden. Eingang drei Tage vor Prüfung Die Einschaltung des Außendienstes erfolgt ausschließlich durch die Leistungsteams. Wird im Bereich der Arbeitsvermittlung ein Grund für eine Prüfung bekannt, erfolgt die Einschaltung ebenfalls über das zuständige Leistungsteam. Einschaltung ausschließlich durch Leistungsteams 5. Koordination der Außendienste Der Außendienst gehört organisatorisch zum Team 169. Die personelle Ausstattung des Außendienstes richtet sich nach dem entsprechenden Bedarf. Das Außendienst-Team wird zur Legitimation mit Dienstausweisen ausgestattet. Die Prüfungen erfolgen immer mindestens zu Zweit. Prüfungen immer in Zwei-Personen-Teams Die Außendienste sollen in der Regel wochentags zwischen 9.00 und 19.00 Uhr stattfinden. In Sonderfällen kann wochentags ab 08.00 Uhr geprüft werden. Außendienste zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr Die Kunden sind in der Regel unangemeldet aufzusuchen. Im Falle des Nichtantreffens ist ein zweiter Außendienst zu einem anderen Wochentag zu einer anderen Tageszeit durchzuführen. Wird der Kunde nach zweimaligem Versuch nicht angetroffen, prüft das zuständige Leistungsteam, ob eine terminierte Sofortprüfung erforderlich ist. In diesem Fall erfolgt eine Terminabsprache mit dem SB Außendienst. Terminierte Sofortprüfung In Ausnahmefällen kann auch eine Sofortprüfung erfolgen, wenn bei Vorsprache des Kunden der Sachverhalt oder die Angaben des Kunden taggleich überprüft werden müssen. Sofortprüfung im Einzelfall Eine Entscheidung zur Notwendigkeit eines unmittelbaren Außendienstes ist durch den jeweils zuständigen Leistungs- TL zu treffen. In Abstimmung mit dem SB Außendienst ist zu klären, ob eine sofortige Prüfung möglich ist. 6. Prüfbericht Der Außendienst-Prüfbericht (Anlage 1b) ist unverzüglich nach erfolgter Prüfung zu fertigen. Vordruck 3 Die Ergebnisse des Außendienstes sind unter Angabe des Prüfzeitpunktes schriftlich zu dokumentieren. Der Prüfbericht ist von beiden Prüfern zu unterzeichnen und mit den Namensstempeln zu versehen. Der Prüfbericht wird in zweifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar geht unverzüglich über 169 zurück an die Leistungsteams zur weiteren Veranlassung. Das zweite Exemplar wird im Team 169 in Aktenordnern abgelegt. Prüfbericht in zweifacher Ausfertigung 7. Controlling Die eingehenden Prüfaufträge werden, wie oben beschrieben durch den SB Außendienst in der Bearbeitungsliste Prüfdienst in der JobCenter – Ablage erfasst. Die weitere Bearbeitung wird ebenso durch den SB Außendienst in der Bearbeitungsliste erfasst. Erfassung Die TL der Leistungsteams melden zum ersten eines Monats unaufgefordert an den SB Außendienst die Einsparsummen zu den erledigten Prüfaufträgen. Der SB Außendienst trägt die Einsparsummen in die Bearbeitungsliste ein. Einsparsumme 8. Monatliche Berichterstattung Monatlich ist unaufgefordert der Geschäftsführung zum Stand der Vorgänge zu berichten. Die geänderte Geschäftsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. gez. Leitke Stand: 09/11 1 Arbeitsanweisung 5/2006 Geschäftszeichen: Datum: 01.06.2006 aktualisiert: 07/2009 aktualisiert: 09/2011 Betreff: Außendienst Inhaltsübersicht: 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelungen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 3. Aufgabe des Außendienstes 4. Das Verfahren vor der Durchführung eines Hausbesuches 4.1. Aktenführung 5. Die Durchführung des Hausbesuches 5.1. Berechtigte Personen zur Durchführung eines Hausbesuches 5.2. Verhalten während des Hausbesuches 5.3. Einsicht in die Schränke 5.4. Befragung Dritter 5.5. Befragung minderjähriger Personen 6. Das Prüfprotokoll und der Prüfbericht 7. Abschluss des Verfahrens 8. Controlling 1. Allgemeines Diese Arbeitsanweisung regelt die Vorgehensweise eines behördlich durchgeführten Hausbe- suches im Bereich des JC TS, im Hinblick auf die Einhaltung persönlichkeits- und daten- schutzrechtlicher Bestimmungen. 2. Gesetzliche Regelungen und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II sollen die Träger der Grundsicherung einen Au- ßendienst einrichten. Es finden die fachlichen Hinweise zu §6 SGB II Anwendung. Die Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung eines Hausbesuches findet sich in §20 SGB X i.V.m. §21 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Die Grenze der Erhebung von Sozialdaten findet sich in §67a Sozialgesetzbuch Zehntes Buch-Sozialverwaltungsverfahren-. Hiernach darf die Behör- de nur die Sozialdaten ermitteln, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Behörde hat gem. §67a Abs.2S.1 SGBX die Möglichkeit, den Antragsteller persönlich zu befragen. Nur in besonderen Fällen besteht die Möglichkeit der Befragung eines Dritten ohne Kenntnis des Betroffenen nach §67a Abs.2 SGBX. Die Vorgehensweise ist hier von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägt. Die persönliche Befragung des Betroffenen hat gem. § 67a Abs.2 S.1 SGBX Vorrang. Ein Hausbesuch darf erst dann durchgeführt werden, wenn zuvor hinreichend geprüft wurde, dass keine anderweitigen Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung vorliegen. Es muss vor jedem Hausbesuch sichergestellt sein, dass es kein gleich Stand: 09/11 2 geeignetes aber weniger belastendes Mittel gibt und dass das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg steht. Ein routinemäßiges Verfahren zur Durchführung von Hausbesuchen ist nicht zulässig. Die Duldung des Hausbesuches ist freiwillig und gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten gem. §60 SGB I. Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat jede Person das Recht, den Zutritt zu ihrer Wohnung zu verweigern. 3. Aufgabe des Außendienstes Aufgabe des Außendienstes ist es, nicht Rechtsansprüche zu mindern, sondern verbesserte Voraussetzungen für zweckentsprechende und bedarfsgerechte Entscheidungen zu schaffen sowie ungerechtfertigten Leistungsbezug und Leistungsmissbrauch zu verhindern. Sofern nachfolgende mögliche Gründe vorliegen und die Sachverhalte nicht allein aufgrund der Ak- tenlage beurteilt werden können, kann der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden: Durchführung von Schwerpunktüberprüfungen nach Maßgabe der Geschäftsführung Allgemeine Beratung und Aktivierung, in Ausnahmefällen auch Antragsaufnahme Hinweise und Erkenntnisse, die einen Sozialleistungsmissbrauch vermuten lassen Prüfung der Notwendigkeit und des Umfangs beantragter Beihilfen nach §23 Abs. 3 SGB II Aufenthaltsüberprüfung Abgrenzung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Überprüfung der Angemessenheit von Wohnraum (z.B. Wohnfläche) und bei Eigentum , die Verwertbarkeit des Vermögens, insbesondere die Aufteilbarkeit bei selbst genutztem Wohneigentum. Zustellung von Post in begründeten Ausnahmefällen (Fristablauf). Die Außendienste werden unter dem Aspekt der Neutralität, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Im Regelfall ist vor einer häuslichen Prüfung auf die Einsichtnahme der Leistungsakte zu verzichten, aber der Ermittlungsdienst ist aufgrund des Prüfauftrages berechtigt, Akteneinsicht in die Bestandteile der Akte vorzunehmen, die für die Klärung des Sachverhaltes relevant sind. 4. Das Verfahren vor der Durchführung des Hausbesuches Aktenführung Der Grund für die Durchführung des Hausbesuches muss vorher von der beauftragenden Stel- le aktenkundig gemacht werden. Es muss aus der Akte klar entnommen werden können, aus welchem Grund ein Hausbesuch durchgeführt wird. Es muss sich hierbei um konkrete An- haltspunkte handeln, die einen Hausbesuch rechtfertigen. Bei zweifelhaften Angaben der Kunden bzw. bei oben genannten Sachverhalten ist ein Prüf- auftrag (je nach Sachverhalt Anlage 1, 3, 4) zu erstellen und an den Prüfdienst zu senden. Dieser ist die Grundlage für den durchzuführenden Hausbesuch. Diese Prüfaufträge werden vom beauftragenden Team direkt an den Ermittlungsdienst weitergeleitet. Der Prüfdienst vergibt eine Auftragsnummer und stellt die Erfassung der eingehenden Prüfaufträge in einer zentralen Liste sicher. In der Regel sollte ein Außendienstauftrag binnen 15 Arbeitstagen erledigt sein. Stand: 09/11 3 5. Die Durchführung des Hausbesuches Die Prüfung erfolgt aus Sicherheits- und Beweissicherungsgründen in der Regel mit zwei Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes. In begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen ist eine Abweichung zulässig. Hausbesuche sind grundsätzlich im Vorfeld anzukündigen, es sei denn die Ankündigungen würden den Zweck des Hausbesuches vereiteln. 5.1. Berechtigte Personen zur Durchführung eines Hausbesuches Im JC TS werden Hausbesuche durch die Mitarbeiter des Ermittlungsteams (Team 601ED) durchgeführt. 5.2. Verhalten während des Hausbesuches Die Mitarbeiter des Ermittlungsdienst-Teams haben sich unaufgefordert mit Hilfe ihres Dienstausweises zu legitimieren. Die Außendienste sollen in der Regel wochentags zwischen 7:00 und 17:00 Uhr stattfinden, im Bedarfsfall auch zwischen 6:00 – 7:00 Uhr und 17:00 – 21:00 Uhr. Die Gründe für den Hausbesuch müssen dem Betroffenen zu Beginn (oder im Vorfeld) des Hausbesuches erläutert werden. Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe zu informieren. Die Mitarbeiter müssen den Betroffenen darauf hinweisen, dass dieser den Zutritt zur Woh- nung verweigern kann und auch sonst keine Angaben zu machen braucht.. Der Betroffene entscheidet selbständig, ob er den Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes den Zutritt zur Wohnung gewährt und Auskunft erteilt. Er darf durch die Mitarbeiter nicht unter Druck ge- setzt werden. Er hat das Recht, während des Hausbesuches Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, den Hausbesuch abzubrechen, mit der möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes. Im Falle des Nichtan- treffens sind zwei weitere Außendienste an einem anderen Wochentag zu einer anderen Ta- geszeit durchzuführen. In Ausnahmefällen kann eine Sofortprüfung erfolgen, wenn bei Vorsprache des eHb der Sachverhalt oder die Angaben des Kunden taggleich überprüft werden müssen. Eine Entscheidung zum unmittelbaren Außendienst ist durch den jeweils zuständigen Teamleiter (in dessen Zuständigkeitsbereich der Sofortaußendienst ausgelöst werden soll) zu tref- fen. 5.3. Einsicht in die Schränke Eine routinemäßige Kontrolle der Schränke ist unzulässig. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Einsicht in die Schränke nur in besonders begründeten Fällen mög- lich. Der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes darf nur nach vorheriger Zustimmung durch den Betrof- fenen Einsicht in die Schränke nehmen. 5.4. Befragung Dritter Eine Befragung Dritter ohne die Kenntnis des Betroffenen ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Fällen, in denen eine Sachverhaltsklärung anderweitig nicht möglich ist, kann eine solche Befragung durchgeführt werden. Hierbei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beach- tet werden. Es dürfen nur Personen befragt werden, von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sachverhaltsklärung beitragen können. Eine routinemäßige Befragung ist nicht zulässig. Stand: 09/11 4 5.5. Befragung minderjähriger Personen Eine Befragung Minderjähriger ist grundsätzlich unzulässig. Sind sie unmittelbar Betroffene, ist eine Befragung nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters möglich. Eine Befra- gung eines Minderjährigen über die persönlichen Verhältnisse eines Dritten ist grundsätzlich unzulässig. 6. Das Prüfprotokoll und der Prüfbericht Das Vorgehen und der ermittelte Sachverhalt sind von dem Ermittlungsdienst mit Hilfe eines Prüfprotokolls festzuhalten und der Prüfbericht (je nach Sachverhalt Anlage 5) ist unverzüg- lich nach erfolgter Prüfung zu fertigen. Bei Prüfaufträgen für Renovierungen und Prüfungen nach §23 Abs.3 Nr. 1 SGB II können die Anlagen 3+3a sowie Anlage 4+4a verwendet wer- den, ein Bericht gem. Anlage 5 ist hier entbehrlich. Das Prüfprotokoll und der -bericht sind zu unterzeichnen und mit den Namensstempeln zu versehen. Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Kopie des Prüfprotokolls von der beauftragenden Stelle zuzuleiten. 7. Abschluss des Verfahrens Nach Durchführung des Hausbesuches wird die anfordernde Organisationseinheit mit Hilfe des gefertigten Prüfprotokolls (nur, wenn vom Kunden angefordert) und des Prüfberichtes informiert. Eine Datenspeicherung des Ermittlungsdienstes nach Abschluss des Hausbesuches ist grundsätzlich unzulässig. Sobald der Hausbesuch abgeschlossen ist und die Ergebnisse an die Organisationseinheit übermittelt wurden, hat der Ermittlungsdienst alle personenbezoge- nen Daten zu löschen. 8. Controlling Der Ermittlungsdienst stellt bis zum 5. Werktag eines Monats, der TL 601 und dem Controller der ARGE eine Statistik zu den mtl. eingegangenen Prüfaufträgen, den mtl. erledigten Prüf- aufträgen, den mtl. Einsparungen auf Bundesebene und kommunaler Ebene sowie der mtl. Gesamteinsparung zur Verfügung. Die ARGE berichtet der Regionaldirektion halbjährlich, jeweils bis zum 10. Juli und 10. Ja- nuar über die finanziellen Auswirkungen des Außendienstes und über die Anzahl der Außen- dienstaufträge, erstmals zum 10. Januar 2010. Reink stellv. GF ka17-12054 K1712054_Anl.1 K1712054_Anl.2 K1712054_Anl.3 K1712054_Anl.4