Drucksache 17 / 12 067 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Hakan Taş (LINKE) vom 13. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Mai 2013) und Antwort Verlängerung bzw. Nicht-Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen und die Anwendung der Regelungen des EU-Türkei-Assoziationsrechts Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wurden im Zeitraum 1.1.2010 – 31.12.2012 gestellt (bitte nach Art der endenden Aufent- haltsgenehmigung, Aufenthaltsdauer und Staatsangehö- rigkeit auflisten)? 2. Wie viele dieser Anträge wurden negativ beschieden (bitte nach Art der endenden Aufenthaltsgenehmi- gung, Grund für die Ablehnung, Aufenthaltsdauer und Staatsangehörigkeit auflisten)? Zu 1. und 2 .: Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgeset- zes am 1. Januar 2005 wurde der Begriff der Aufenthalts- genehmigung durch die Bezeichnung Aufenthaltserlaub- nis ersetzt. Die Anträge auf Verlängerung der Aufent- haltstitel werden statistisch nicht erfasst. Auch erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung nach Art der Rechtsgrundlagen oder Staatsangehörigkeit. Die Daten können auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erho- ben werden. 3. Wie viele türkische Staatsbürgerinnen und Staats- bürger haben eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Verlän- gerung gemäß dem deutschen Aufenthaltsrecht überge- ordneten Rechtsbestimmungen aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwick- lung der Assoziation vom 19. September 1980 (ArB 1/80) erhalten? Zu 3.: Zu den erbetenen Zahlen werden keine Daten erfasst. Sie können auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. 4. In Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 17/11594 vom 4.4.2013 geht der Senat davon aus, dass „Gebührenerhebungen (…) nicht Regelungsgegenstand des Assoziationsrechts“ seien: Ist dem Senat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Az. 1 C 12.12 vom 19.3.2013 „Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer“ bekannt? Falls nicht, wie lange dauert es, bis Urteile des höchsten deut- schen Verwaltungsgerichts in Berlin ankommen? Falls ja, warum wird dieses Urteil nicht umgesetzt? Zu 4.: Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsge- richts wirkt grundsätzlich nur zwischen demjenigen, der in dem konkreten Fall als Klägerin/Kläger aufgetreten ist, und der betroffenen Ausländerbehörde. Erst nach Vorlie- gen der schriftlichen Gründe des Urteils kann geprüft werden, ob überhaupt und welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind. 5. Ist dem Senat bekannt, das die „Anwendungshinweise zu ArB 1/80“ der Bundesregierung zehn Jahre alt sind und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs (EuGH) seit dieser Zeit nicht angepasst sind? Zu 5.: Hier wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage 17/9719 des Deutschen Bundestages verwiesen. Danach werden die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bun- desministeriums des Innern (BMI) zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei in der Federfüh- rung des BMI derzeit überarbeitet. Der möglichen An- tragstellerin oder dem Antragsteller entstehen daraus aber in der praktischen Rechtsanwendung keine Nachteile, da die für die Anwendung des Aufenthaltsrechtes zuständige Ausländerbehörde nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundge- setzes (GG) an Recht und Gesetz gebunden ist, wird bei ihren Entscheidungen auch immer die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 067 2 6. Ist dem Senat der Solange-II-Beschluss des Bun- desverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1986 bekannt, wonach der EuGH „gesetzlicher Richter" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ist und somit seine Entscheidungen für jedes EU-Mitglied bindend sind und ist dem Senat des Weiteren bekannt, dass Bestim- mungen des ArB 1/80 nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH einen "integralen Bestandteil des Gemein- schaftsrechts“ bilden? 7. Wann gedenkt der Senat die einschlägigen EURegelungen auf alle infrage kommenden türkischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger anzuwenden? Zu 6. und 7.: Auf die Beantwortung zu der Frage 5 wird verwiesen. Unabhängig einer möglichen gesonderten Regelung in den Anwendungshinweisen des BMI oder in den Verfahrenshinweisen der Berliner Ausländerbehörde, findet in der Rechtsanwendung immer der Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) Beachtung. Berlin, den 12. Juni 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2013)