Drucksache 17 / 12 073 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD) vom 30. April 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Mai 2013) und Antwort „Wir wüssten gerne mal persönliche Daten von Ihnen.“ – Auswertung, Erkenntnisse und Fakten des Zensus 2011 in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Haushalte wurden nach §7 ZensG 2011 befragt? (Nach Bezirken aufgeschlüsselt) Zu 1.: Befragt wurden alle wohnhaften Personen an den für die Stichprobe ausgewählten Anschriften. Aus- kunftspflichtig waren die einzelnen Personen und nicht die Haushalte. Insgesamt waren rund 124.500 Personen zu befragen. Die Verteilung auf die Bezirke ergibt fol- gende Zahlen: Mitte 12.100 Friedrichshain-Kreuzberg 10.400 Pankow 10.500 Charlottenburg-Wilmersdorf 10.800 Spandau 8.400 Steglitz-Zehlendorf 12.200 Tempelhof-Schöneberg 10.200 Neukölln 10.400 Treptow-Köpenick 7.600 Marzahn-Hellersdorf 10.500 Lichtenberg 11.900 Reinickendorf 9.500 1a) Wie viele Datensätze wurden von §7 Absatz 4 Punkt 19 erhoben? (Nach Bezirken aufgeschlüsselt) Zu 1a): Insgesamt wurden dazu von 116.900 Personen Angaben gemacht. Eine Aufschlüsselung nach Bezirken ist erst nach dem Vorliegen der vollständigen Zensuser- gebnisse Anfang 2014 möglich. 2. Wie viele Haushalte haben die Auskunftspflicht nach §18 ZensG 2011 verletzt? (Nach Bezirken aufge- schlüsselt) Zu 2.: Auskunftspflichtig waren die einzelnen Perso- nen und nicht die Haushalte. Im Rahmen der Haushalte- befragung auf Stichprobenbasis wurden wegen Verlet- zung der Auskunftspflicht 2 736 Zwangsgeldbescheide erlassen. Nach Verstreichen der im Bescheid genannten Frist fehlten noch die Auskünfte von 1 002 Personen. Davon haben fast die Hälfte (48 Prozent) nachträglich geantwortet, die restlichen Fälle wurden eingestellt, da sich entweder dann erst herausstellte, dass die Person nicht auskunftspflichtig war bzw. die Angaben nicht mehr benötigt wurden, da die Erhebung abgeschlossen war und eine Ersatzvornahme erfolgte. Da für die Durchführung der Verfahren die Zuordnung zu den Bezirken nicht er- forderlich war, kann zur Bezirksverteilung keine Angabe erfolgen. 2a) Wie viele Bußgeldbescheide wurden wegen Ver- stoßes gegen §18 ZensG 2011 verschickt? (Nach Bezirken aufgeschlüsselt) Zu 2a): Keine. Für die Durchsetzung der Auskunfts- pflicht wurde kein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch- geführt, sondern ein Verwaltungszwangsverfahren, ausge- staltet als 3- stufiges Erinnerungs- und Mahnverfahren. Zur Anzahl der versandten Zwangsgeldbescheide sie- he 2. 2b) Wie hoch wurde das durchschnittliche Bußgeld wegen Verstoßes gegen §18 ZensG 2011 angesetzt? Zu 2b): Es wurden keine Bußgeldverfahren durchge- führt. Im Verwaltungszwangsverfahren wurden die jewei- ligen Auskunftspflichtigen mit Heranziehungsbescheid zur Auskunftserteilung förmlich herangezogen unter An- drohung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 €. Blieb dies erfolglos, wurde im nächsten Schritt das Zwangsgeld in Höhe von 300 € mittels Zwangsgeldbescheid festgesetzt . Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 073 2 2c) Gegen wie viele dieser Bußgeldbescheide aus 2a) wurde Einspruch erhoben? (Nach Bezirken aufgeschlüs- selt) Zu 2c): Es wurden keine Einsprüche erhoben, da keine Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wurden. Gegen Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunfts- pflichten nach § 18 des Zensusgesetzes 2011 (ZensG 2011) (Heranziehung, Zwangsgeldandrohung, Zwangs- geldbescheid) ist der Widerspruch im Sinne des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht gege- ben, da ein solches Vorverfahren gemäß § 7 des Zensus- ausführungsgesetzes Berlin (ZensusAGBln) ausgeschlos- sen ist. Zulässiger Rechtsweg gegen Heranziehungsbe- scheid, Zwangsgeldandrohung sowie Zwangsgeldbe- scheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht. 2d) Wie viele Gerichtsverfahren sind/waren wegen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide anhängig und wie sind diese ausgegangen? Zu 2d): Wegen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide sind/waren keine Gerichtsverfahren anhängig, da keine Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wurden. 3. Wie viele Erhebungsbeauftragte waren nach §11 ZensG 2011 im Einsatz? Zu 3.: 1.625 Personen 3a) Wie viele von ihnen wurden nach §11 Absatz 2 von ihrer Tätigkeit für das Land Berlin freigestellt? Zu 3a): 23 Personen 3b) Wie viele Wiederholungsbefragungen nach §17 Absatz 2 haben stattgefunden? (Nach Bezirken aufge- schlüsselt) Zu 3b): In Berlin insgesamt 6.750. Eine Aufschlüsse- lung nach Bezirken ist derzeit nicht möglich. 4. Wann ist der konkrete Zeitpunkt der Löschung der erhobenen Daten nach §19 des ZensG 2011? Zu 4.: Nach § 19 ZensG 2011 sind die Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungs- merkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollstän- digkeit abgeschlossen ist. Unabhängig vom Stand der Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit sind sie vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt (9. Mai 2011) zu löschen. Die Erhebungsunterlagen sind nach § 19 Abs. 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zen- sus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. 5. Wie viele Datensätze haben nach §4 Abs. 4 ZensG 2011 die Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung nicht bestanden? Zu 5.: Dieser Arbeitsgang erfolgte zentral im Statisti- schen Bundesamt. Im Zuge der Datenaufbereitung konn- ten alle Sätze verarbeitet werden. 6. Wie oft ist „regelmäßig“, nach Absatz 2 der EUVerordnung 763/2008? Zu 6.: Siehe 6a) 6a) Wann findet der nächste Zensus nach EU- Verordnung 763/2008 statt? Zu 6a): Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen ist Gegenstand der Verordnung die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation im Abstand von zehn Jahren. 6b) Ist es notwendig, alle Datensätze, die beim Zensus 2011 erhoben wurden, bei einem nachfolgen den Zensus erneut zu erheben oder kommt aus Gründen der Daten- sparsamkeit nur eine teilweise Datenerhebung in Be- tracht? Zu 6b): Eine Speicherung und spätere Verwendung der erhobenen Datensätze vom Zensus 2011 ist nur zuläs- sig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Das Zen- susgesetz 2011 enthält hierzu keine entsprechende Er- mächtigung. Aus fachstatistischer Sicht wäre eine Speicherung nicht sinnvoll, da Ziel des Zensus die Ermittlung stich- tagsaktueller Daten ist. Es werden bei einem späteren Zensus daher keine zehn Jahre alten Datensätze erneut erhoben, sondern es werden die dann benötigten Daten ermittelt. Berlin, den 12. Juni 2013 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 13)