Drucksache 17 / 12 076 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 06. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Mai 2013) und Antwort Polizeieinsatz während der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Anzahl und Detailliertheit der Fragestellungen übersteigen erheblich den üblichen Um- fang einer Kleinen Anfrage und die Möglichkeiten einer vollständigen Beantwortung in der Frist von drei Wochen. Polizeilicher Ressourceneinsatz 1. Wie viele Polizist*innen waren beim Polizeieinsatz im Zusammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ 2013 insgesamt im Einsatz? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Einheiten, Bundeslän- dern/Bund und Einsatzzeiträumen.) Zu 1.: Im direkten Zusammenhang mit der "Revoluti- onäre 1. Mai-Demo" waren 3.302 Dienstkräfte eingesetzt. Diese setzten sich wie folgt zusammen:  1.021 Dienstkräfte der Direktion Zentrale Aufgaben der Polizei Berlin,  616 Dienstkräfte der örtlichen Direktionen und des Landeskriminalamtes der Polizei Berlin,  666 Dienstkräfte der Bundespolizei,  287 Dienstkräfte des Landes MecklenburgVorpommern ,  262 Dienstkräfte des Landes Baden-Württemberg,  176 Dienstkräfte des Landes Schleswig-Holstein,  122 Dienstkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen,  103 Dienstkräfte des Landes Brandenburg,  40 Dienstkräfte des Landes Bremen,  9 Dienstkräfte des Landes Niedersachsen. 2. In welcher Form und mit welchen Einsatzmitteln haben die Bundespolizei und/oder Polizeien anderer Län- der als Unterstützungskräfte für diesen Einsatz Amtshilfe geleistet? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Polizeien, Einheiten und Bundesländern/Bund.) Zu 2.: Es wurden die erforderlichen Führungs- und Einsatzmittel eingesetzt. Diese werden statistisch nicht erfasst. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage (ASOG Berlin, Poli- zeigesetze der anderen Bundesländer) sind Unterstüt- zungskräfte aus anderen Ländern in Berlin bei Polizeiein- sätzen im Rahmen von Versammlungen wie dem 1. Mai im Einsatz? Zu 3.: § 8 des Allgemeinen Sicherheits- und Ord- nungsgesetzes (ASOG Berlin) stellt die erfragte Rechts- grundlage dar. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage (ASOG Berlin, Bun- despolizeigesetz) sind Unterstützungskräfte der Bundes- polizei in Berlin bei Polizeieinsätzen im Rahmen von Versammlungen wie dem 1. Mai im Einsatz? Zu 4.: Auf die Antwort zur Frage 3. wird verwiesen. a. Ändert sich die Rechtsgrundlage (ASOG Berlin, Bundespolizeigesetz) je nach Aufgabenwahrnehmung (z.B. Sicherung des Bahnverkehrs, Unterstützung der Landespolizei bei Versammlungen wie am 1. Mai)? Zu 4 a.: Ja. Die Rechtsgrundlage ist abhängig davon, ob die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Unterstüt- zungseinsatzes oder im Rahmen der eigenen Zuständig- keiten erfolgt. 5. Gelten für Unterstützungskräfte aus anderen Bun- desländern und des Bundes, die am 1. Mai im Einsatz waren, die internen Weisungen und Richtlinien der Berli- ner Polizei? Zu 5.: Es gelten die im Einsatzbefehl festgelegten Weisungen. a. Wenn ja, welche sind es? (Bitte auflisten.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 076 2 Zu 5. a.: Die im Einsatzbefehl niedergeschriebenen Weisungen unterliegen der Verschlusssachenanweisung. b. Welche Weisungen und Richtlinien der Berliner Po- lizei gelten nicht für Unterstützungskräfte? Zu 5. b.: Alle Weisungen und Richtlinien der Polizei Berlin, die nicht im Einsatzbefehl enthalten sind. c. Gilt für Unterstützungskräfte aus anderen Bundes- ländern und des Bundes, die am 1. Mai in Berlin im Ein- satz waren, die Geschäftsanweisung, aus der sich die Le- gitimationspflicht für Polizist*innen ergibt? Zu 5. c.: Nein. d. Gibt es bestimmte Schulungsmaßnahmen für Unter- stützungskräfte aus anderen Bundesländern/Bund, in de- nen sie über Besonderheiten (Z.B Gleichstellung Abge- ordnete und Presse) im Land Berlin unterrichtet werden und wenn ja, wie sehen diese aus? Zu 5. d.: Unterstützungskräfte im Land Berlin werden im Rahmen der Einweisung über landesspezifische Ab- läufe informiert. e. Müssen sich alle Polizist*innen, die am 1. Mai als Unterstützungskräfte in Berlin im Einsatz waren, auf Ver- langen einer von einer Amtshandlung betroffenen Person ausweisen? Wenn ja, auf welcher jeweiligen Rechts- grundlage? Wenn nein, warum nicht? Zu 5. d.: Für alle Polizeidienstkräfte in Deutschland gilt die Legitimationspflicht. Der Bund und die Länder haben dazu unterschiedliche Regelungen getroffen. Diese individuellen Anweisungen sind von Unterstützungskräften auch bei Einsätzen in Ber- lin anzuwenden. 6. Welche Einsatzfahrzeuge und Einsatzgeräte waren bei dem unter 1. genannten Einsatz in welcher Anzahl im Einsatz? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Anzahl an Wasserwerfern, Räumfahrzeugen, Hubschrau- bern, TV-Übertragungswagen, Lichtmasten und Licht- mastkraftwagen, Beweissicherungs- und Dokumentati- onskraftwagen etc. sowie der jeweils besitzenden Polizei.) Zu 6.: Im direkten Zusammenhang mit der "Revoluti- onäre 1. Mai-Demo" waren neun Wasserwerfer im Wech- sel und acht Lichtmastkraftwagen bzw. Lichtmastanhä- nger eingesetzt bzw. wurden vorgehalten. Darüber hinaus wurden zwei Hubschrauber im Wechsel eingesetzt. Die genannten Einsatzmittel wurden durch den Bund und die Länder Bremen, Brandenburg, Schleswig- Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin gestellt. 7. Wie viele Hunde waren im Zusammenhang mit dem unter 1. genannten Einsatz im Einsatz bzw. wurden bereitgehalten? Zu 7.: Keine. 8. Waren Pferde im Zusammenhang mit unter 1. ge- nannten Einsatz im Einsatz bzw. wurden bereitgehalten? Zu 8.: Nein. Zivilpolizist*innen 9. Wie viele Zivilpolizist*innen waren beim Polizei- einsatz im Zusammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 anwesend und auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage? (Bitte eine genaue Einzel- aufschlüsselung nach Einheiten und Bundesland/Bund.) Zu 9.: Die Anzahl der eingesetzten Kräfte in bürgerli- cher Kleidung wird statistisch nicht erfasst. Sie waren auf Grund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung zur Gefah- renabwehr und Strafverfolgung eingesetzt. Es handelte sich um Dienstkräfte der Bundespolizei sowie des Landes Berlin. 10. Welche Aufgaben haben die Zivilpolizist*innen der jeweiligen Einheiten aus den verschiedenen Ländern sowie des Bundes jeweils wahrgenommen? (Bitte einzeln zu 1.: aufschlüsseln nach Einheiten, Aufgabenwahrneh- mung sowie der jeweiligen Rechtsgrundlage.) Zu 10.: Zu ihrem Aufgabenbereich gehören das Ermit- teln von Umständen und Geschehens-abläufen, die für den Polizeiführer im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung für die Beurteilung der Lage und die Erstellung und Ak- tualisierung eines Lagebildes erforderlich sind. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Antwort zur Frage 9. 11. Bei wie vielen und welchen dieser Zivilpoli- zist*innen handelte es sich nicht um zur Versammlung entsandte Polizeibeamt*innen im Sinne von § 12 Ver- sammlungsgesetz? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsse- lung nach Einheiten, Bundesland/Bund sowie dem jewei- ligen dienstlichen Auftrag.) Zu 11.: Keine der in bürgerlicher Kleidung eingesetz- ten Dienstkräfte waren im Sinne von § 12 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Versammlungsgesetz (VersG) zur Ver- sammlung entsandt. 12. Zu welchem Zeitpunkt haben sich welche zur Ver- sammlung entsandten Zivilpolizist*innen gemäß § 12 Versammlungsgesetz dem Versammlungsleiter zu erken- nen gegeben? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Uhrzeit, Einheit, Bundesland/Bund und Form der Erkennbarma- chung.) Zu 12.: Entfällt. 13. Sind Zivilpolizist*innen, die ursprünglich keinen versammlungsspezifischen Auftrag hatten, aus aktuellem Anlass zu einem bestimmten Zeitpunkt versammlungs- spezifisch tätig geworden? Und wenn ja, warum? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Uhrzeit, Einheit, Bundes- land/Bund und Anlass.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 076 3 Zu 13.: Nein. 14. Zu welchem Zeitpunkt haben sich die Zivilpoli- zist*innen, die ursprünglich keinen versammlungsspezifi- schen Auftrag hatten und aus aktuellem Anlass zu einem bestimmten Zeitpunkt versammlungsspezifisch tätig ge- worden sind, der Versammlungsleitung zu erkennen ge- geben? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Uhrzeit, Einheit Bundesland/Bund und Form der Erkennbarmachung.) Zu 14.: Entfällt. Tätigkeit des polizeilichen Staatsschutzes 15. Wie viele Mitarbeiter*innen des polizeilichen Staatsschutzschutzes waren beim Polizeieinsatz im Zu- sammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ 2013 anwesend? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Einsatzzeiträumen und Landespolizei- en/Bundespolizei.) Zu 15.: Keine. 16. Welche Aufgaben haben diese Mitarbeiter*innen jeweils wahrgenommen und auf welcher Rechtsgrundla- ge? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Lan- despolizeien/Bundespolizei, Rechtsgrundlage und jewei- liger Aufgabenwahrnehmung/Bereich.) Zu 16.: Siehe Antwort zur Frage 15. Tätigkeit des Berliner Verfassungsschutzes 17. Wie viele Mitarbeiter*innen des Berliner Verfas- sungsschutzes (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II) waren beim Einsatz anwesend? (Bitte eine Aufschlüsselung nach anwesenden Mitarbeiter*innen pro Referat des Berliner Verfassungsschutzes.) 18. Welche dienstlichen Aufgaben haben die Mitarbei- ter*innen des Berliner Verfassungsschutzes beim Einsatz jeweils wahrgenommen und auf welcher Rechtsgrundla- ge? (Bitte aufschlüsseln sowie Rechtsgrundlage der jewei- ligen Aufgabenwahrnehmung angeben.) Zu 17. und 18.: Zu operativen Angelegenheiten des Berliner Verfassungsschutzes gibt der Senat grundsätzlich öffentlich keine Auskunft. Es wird auch keine Auskunft gegeben, wenn der Verfassungsschutz im Einzelfall nicht operativ tätig wurde. Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen 19. Waren alle eingesetzten Berliner Polizist*innen während des Polizeieinsatzes im Zusammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 durchgehend individuell gekennzeichnet? Zu 19.: Nein. a. Wenn ja, wie waren sie jeweils gekennzeichnet? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Nummern- und Na- mensschild.) Zu 19. a.: Entfällt. b. Wenn nein, warum nicht und wie groß war der Anteil an nicht individuell gekennzeichneten Poli- zist*innen im Vergleich zur Gesamtzahl der eingesetzten Berliner Polizist*innen? Zu 19. b.: Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung unter- liegen nicht der Kennzeichnungspflicht. Ein uniformierter Mitarbeiter der Polizei Berlin, der einer Unterstützungseinheit als ortskundige Verbindungs- kraft zur Verfügung stand, trug einen nicht individuell gekennzeichneten Einsatzanzug. Der Vorgang wird der- zeit durch den Dienstvorgesetzten geprüft. 20. Wie groß war der Anteil an nicht individuell ge- kennzeichneten Polizist*innen im Vergleich zur Gesamt- zahl aller eingesetzten Polizist*innen (Kräfte inklusive Polizist*innen aus anderen Bundesländern und Bundespo- lizei)? Zu 20.: Mit Ausnahme einer Dienstkraft waren alle uniformierten Dienstkräfte der Polizei Berlin gekenn- zeichnet. 21. Welche anderen in Berlin eingesetzten Polizeikräf- te trugen eine individuelle Kennzeichnung? Zu 21.: Alle uniformierten Dienstkräfte des täglichen Dienstes der Polizei Berlin. 22. Zum Teil hatten Unterstützungskräfte, insbesonde- re Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE), bis auf taktische Symbole jegliche Hinweise von ihren Uni- formen entfernt, welche Rückschlüsse auf das Bundes- land/Bundespolizei, Einheit oder Zug zuließen: Gibt es für Unterstützungskräfte von Seiten der Berliner Polizei Mindestanforderungen für eine Kennzeichnung bei Eins- ätzen? Wenn ja, welchen Inhaltes sind sie? Wenn nein, warum nicht? Zu 22.: Nein. Die Ausgestaltung der Kennzeichnung der Unterstützungskräfte obliegt dem jeweiligen Bundes- land bzw. dem Bund. 23. Wie viele Polizeikräfte trugen Sturmhauben wäh- rend des unter 1. genannten Einsatzes? (Bitte Einzelauf- schlüsselung nach Einheiten und Bundesland/Bund.) Zu 23.: Flammschutzhauben gehören zur Ausstattung von Einsatzeinheiten des Bundes und einiger Bundeslän- der. Eine detaillierte Angabe ist nicht möglich. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 076 4 c. Gehören Sturmhauben zur Einsatzausrüstung der Berliner Polizei oder werden sie privat angeschafft und im Dienst getragen? Zu 23. c.: Von der Polizei Berlin sind dienstlich noch keine Flammschutzhauben beschafft worden. Das sichtba- re Tragen privat beschaffter Flammschutzhauben ist Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei Berlin nicht gestattet. d. Wem obliegt bei der Polizei die Entscheidung, ob Sturmhauben im Einsatz getragen werden (einzelnen Beamt*innen, Zugführer*innen, Einsatzleiter*innen etc.)? Zu 23. d.: Entfällt. e. Existieren Weisungen oder Richtlinien der Berliner Polizei über das Tragen von Sturmhauben im Einsatz? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Zu 23. e.: Nein. f. Dürfen Unterstützungskräfte in Berlin Sturmhauben bei Einsätzen tragen? Gibt es für diese Weisungen oder Richtlinien über das Tragen von Sturmhauben im Einsatz? Und wenn ja, wie lauten diese? (Bitte im Origi- nalwortlaut beifügen.) Zu 23. f.: Unterstützungskräfte dürfen nach den jewei- ligen landes- bzw. bundesspezifischen Voraussetzungen ihre Flammschutzhauben in Berlin tragen. Kameraeinsatz durch die Polizei 24. Nach welchen Rechtsgrundlagen wurde wann, wie oft und von wem gefilmt? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Zeiträumen, Rechtsgrundlage und Anlass.) Zu 24.: Aufzeichnungen zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wurden durch die eingesetzten Einheiten angefertigt. Die Einzel-Auswertung dieser Aufzeichnun- gen ist mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich. 25. Wurden im Rahmen des unter 1. genannten Ein- satzes sog. Übersichtsaufnahmen angefertigt? Zu 25.: Ja. a. Wenn ja, wann, wie oft, wie lange und durch wen? Zu 25. a.: Polizeihubschrauber:  19:54 – 20:01 Uhr  20:04 – 20:58 Uhr  21:00 – 21:48 Uhr Stationär am Antreteplatz:  19:10 - 19:15 Uhr b. Wenn ja, von wo wurden die sog. Übersichtsaufnahmen jeweils angefertigt? Zu 25. b.: Übersichtsaufnahmen wurden durch den Polizeihubschrauber und stationär im Nahbereich des Antreteplatzes angefertigt. c. Wenn ja, welche Tatbestandsmerkmale des Gesetzes waren jeweils erfüllt? Zu 25. c.: Die Übertragung am Antreteplatz war auf Grund der Unübersichtlichkeit der Versammlung zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich (§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeich- nungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter frei- em Himmel und Aufzügen). Die Übertragungen durch den Polizeihubschrauber waren auf Grund der Größe und Unübersichtlichkeit des Aufzuges zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich (§ 1 Absatz 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlun- gen unter freiem Himmel und Aufzügen). d. Wurden die Versammlungsteilnehmer_innen über das Anfertigen von sog. Übersichtsaufnahmen in- formiert? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, wie ist ein Unterlassen zu rechtfertigen? Zu 25. d.: Nein. Entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen ist nur die Versammlungsleitung zu informie- ren. Dies erfolgte um 18:18 Uhr durch die polizeiliche Verbindungskraft. 26. Von welchen Gebäuden entlang der Route der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 hat die Polizei auf welcher Rechtsgrundlage gefilmt? Zu 26.: Entlang der Wegstrecke des Aufzuges "Revo- lutionäre 1.Mai-Demo" wurde eine stationäre Kamerapo- sition auf einem Wohnhaus im Nahbereich des Antrete- platzes eingerichtet. Als Rechtsgrundlage diente § 1 Ab- satz 3 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Him- mel und Aufzügen. a. Kam es auch zur Speicherung der gemachten Aufnahmen? Wenn ja, warum und auf welcher Rechts- grundlage? (Wenn ja, bitte eine genaue Einzelauflistung nach Zeiträumen, Anlass und der Rechtsgrundlage für das Speichern.) Zu 26. a.: Nein. 27. Wie viele TV-Übertragungswagen wurden bei dem Polizeieinsatz im Zusammenhang mit der „Revolutionären 1. Mai Demonstration“ 2013 von der Polizei mitgeführt ? (Bitte Aufschlüsselung nach mitführenden Poli- zeikräften und Anzahl.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 076 5 Zu 27.: Einer. 28. Über welche Zeiträume ist von Fahrzeugen von welchen Polizeikräften auf welcher Rechtsgrundlage und warum gefilmt worden? (Bitte eine genaue Einzelauflis- tung nach Zeiträumen, Anlass und der jeweiligen Rechts- grundlage für das Filmen.) Zu 28.: Durch den TV-Übertragungswagen der Polizei Berlin wurde auf Grundlage von § 100h Strafprozessord- nung (StPO) bzw. §§ 1 Absatz 1, 2 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freien Himmel und Aufzügen ge- filmt. Übertragung und Aufzeichnungen erfolgten zur Strafverfolgung und konkreten Gefahrenabwehr zunächst von ca. 19:55 Uhr bis ca. 20:00 Uhr sowie im Anschluss ab ca. 20:05 Uhr bis Aufzugsende, da es wiederholt zu Straftaten gekommen war (z. B. Vermummungen, Stein- und Flaschenwürfe auf eine Tankstelle, Sachbeschädi- gung einer Sparkasse und an mehreren Fahrzeugen) und somit auch tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass erhebliche Gefahren für die öffentli- che Sicherheit oder Ordnung bestehen. a. Kam es auch zur Speicherung der gemachten Auf- nahmen? (Wenn ja, bitte eine genaue Einzelauflistung nach Zeiträumen, Anlass und der Rechtsgrundlage für das Speichern.) Zu 28. a.: Es kam zunächst zu Speicherungen der Aufnahmen des TV-Übertragungswagens. Die Aufnah- men wurden aber gelöscht, da nach Sichtung keine ver- wertbaren Bilder vorhanden waren. b. Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei insge- samt entstanden? Zu 28. b.: Da die Aufnahmen gelöscht wurden, kann die Frage nicht präzise beantwortet werden. Aufgrund der bekannten Zeiträume (siehe Antwort zu Frage 28.) wird davon ausgegangen, dass ca. 80 Minuten gefilmt und spä- ter gelöscht wurden. 29. Wie viele Handkameras wurden bei dem unter 1. genannten Einsatz von welchen Polizeikräften mitge- führt? Zu 29.: Das Mitführen der dienstlichen Camcorder wird nicht dokumentiert. 30. Von wie vielen Handkameras wurden bei dem un- ter 1. genannten Einsatz zu welchen Zeitpunkten auf wel- cher Rechtsgrundlage und warum gefilmt? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach Zeiträumen, Anlass und der jeweiligen Rechtsgrundlage für das Filmen.) a. Kam es auch zur Speicherung der gemachten Auf- nahmen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und warum? (Wenn ja, bitte eine genaue Einzelauflistung nach Zeiträumen, Anlass und der Rechtsgrundlage für das Speichern.) b. Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei insge- samt entstanden? Zu 30., 30. a. und 30. b.: Die Beantwortung dieser Fragen ist mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitauf- wand nicht möglich. Grundsätzlich waren Filmaufnahmen auf der Grundlage von § 100h der Strafprozessordnung (StPO) bzw. § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen möglich. c. Wie lange hat die Polizei die Befugnis, auf Grund- lage von z.B. §100h StPO weiterzufilmen, obwohl sich die Situation in einer Versammlung wieder beruhigt hat bzw. keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung mehr vorliegt? Zu 30. c.: Bei den Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 100h StPO ist eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen. Bildaufnahmen auf der Grundlage des § 100h StPO können daher so lange hergestellt werden, wie die Voraussetzungen vorliegen und die Aufnahmen zur Straf- verfolgung erforderlich sind. 31. In welchen Zeiträumen wurden bei dem unter 1. genannten Einsatz Polizeihubschrauber eingesetzt? Zu 31.: Der Hubschrauber wurde von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr eingesetzt. a. Aus welchen einsatztaktischen Gründen war der Einsatz von Hubschraubern notwendig? Zu 31. a.: Der Einsatz des Hubschraubers war wegen der Größe und Unübersichtlichkeit des Aufzuges zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes erforderlich. b. Wurde vom Polizeihubschrauber aus gefilmt und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchen Zeiträumen? Zu 31. b.: Siehe Antworten zu den Fragen 25. a. und 25. c. c. Kam es auch zur Speicherung der gemachten Aufnahmen? (Wenn ja bitte eine genaue Einzelauflistung nach Zeiträumen, Anlass und der Rechtsgrundlage für das Speichern.) Zu 31. c.: Nein. d. Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei insgesamt entstanden? Zu 31. d.: Keine. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 076 6 32. Welche Kosten sind durch den Einsatz von Polizeihubschraubern bei der „Revolutionären 1. Mai Demonstration “ entstanden? Zu 32.: Ausgaben für Polizeieinsätze sind grundsätz- lich durch die im Haushaltsplan von Berlin für die Polizei eingestellten Haushaltsmittel gedeckt und werden deshalb nicht gesondert erhoben. Eine detaillierte Antwort zu die- ser Frage ist deshalb mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich. Berlin, den 21. September 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Okt. 2013)