Drucksache 17 / 12 088 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 07. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2013) und Antwort Keine Tabakwerbung auf bezirkseigenen Grundstücken und in städtischen Betrieben! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Beabsichtigt der Senat bestehende Verträge mit Werbefirmen dahin gehend zu ändern, dass Werbung für Tabakprodukte zukünftig ausgeschlossen wird? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 1: Bestehende Verträge können nur kon- sensual, d.h. mit Einverständnis des anderen Vertrags- partners geändert werden. Insoweit steht dem Senat kein einseitiges Änderungsrecht zu. Frage 2: Beabsichtigt der Senat beim Abschluss zu- künftiger Verträge mit Werbefirmen ein Verzicht auf Werbung für Tabakprodukte vertraglich festzulegen? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 2: Derzeit laufen die Vorbereitungen zur Festlegung der inhaltlichen Ausschreibungsmodalitäten hinsichtlich des zum 31.12.2014 auslaufenden Werbe- rechtsvertrages zwischen dem Land Berlin und der VVR Wall GmbH. In Bezug auf die Tabakwerbung sind noch keine entsprechenden Festlegungen getroffen worden. Frage 3: Welche Bezirke haben eigene öffentlich- rechtliche Verträge mit Werbefirmen zur Anbringung von Werbung auf bezirkseigenen Flächen abgeschlossen? Frage 4: Welche Berliner Bezirke haben bereits be- schlossen, Werbung für Tabakprodukte in künftigen Ver- trägen mit Werbefirmen auszuschließen? Antworten zu 3 und 4: Dem Senat liegen diesbezüg- lich keine Erkenntnisse vor; eine vollständige Beantwor- tung ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage angesichts des nicht unerheblichen Verwaltungsaufwandes nicht reali- sierbar. Frage 5: Beabsichtigt der Senat auf öffentliche Betrie- be (z. B. BVG) Einfluss zu nehmen, um Tabakwerbung im Bereich dieser Betriebe auszuschließen? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 5: Die Werbeflächen auf den Bahnhöfen bzw. in den Haltestellen der BVG als Anstalt des öffentli- chen Rechts (AöR) werden über die Wall AG vermarktet. Die von der BVG (AöR) mit der Wall AG abgeschlosse- nen Gestattungsverträge regeln, dass die Werbung weder gegen die geltenden Gesetze oder die guten Sitten versto- ßen, noch den Interessen der BVG (AöR) zuwiderlaufen darf. Tabakwerbung verstößt nach Auffassung des Senats gegen keine dieser Einschränkungen, so dass ein Aus- schluss der Tabakwerbung nach der geltenden Vertragsla- ge nicht möglich ist. Frage 6: Beabsichtigt der Senat, Einfluss zu nehmen, damit auf öffentlichem Straßenland keine Tabakwerbung mehr gezeigt wird? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 6: Hierzu wird auf die Antworten zu 1 und 5 verwiesen. Berlin, den 21. Juni 2013 In Vertretung G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2013)