Drucksache 17 / 12 096 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Ole Kreins (SPD) vom 16. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) und Antwort Treffpunkt für Rechtsextreme in der Lückstraße 58 – Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zum Tarnverein „Sozial engagiert in Berlin e.V.“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Liegen dem Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Verein „Sozial engagiert in Berlin e.V.“, der in der Lichtenberger Lückstraße 58 ein Ladenlokal anmietete, und die personelle Zusammensetzung des Vorstandes vor? Wenn ja, welche? Zu 1.: Erkenntnisse zum Verein „Sozial engagiert in Berlin e.V.“ und zu dessen Kontakten zu Rechtsextremistinnen oder Rechtsextremisten können dem Verfassungs- schutzbericht 2012 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf den Seiten 59 und 85 entnommen werden. Demnach dient der unter dem Namen „Sozial engagiert in Berlin e.V.“ (SeiB e.V.) auftretende Verein als Tarnorganisation aktionsorientierter Rechtsextremisten, der insbesondere für die Anmietung von Immobilien ge- nutzt wird. Geführt wird dieser Verein zurzeit von zwei Landesvorstandsmitgliedern der Berliner Nationaldemo- kratischen Partei Deutschlands (NPD), die auf diesem Wege ganz bewusst ihre Stellung und die damit verbun- denen finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten in den Dienst gewaltbereiter Neonazis stellen. Ein von dem Verein angemieteter Treffort in Lichten- berg hat sich mittlerweile zum logistischen Zentrum für die berlinweiten Aktivitäten des Netzwerkes „Freie Kräfte “ entwickelt. Die Partei stellt hierfür offensichtlich nicht nur ihr Führungspersonal, sondern auch ihr juristisches Know-How und ihre finanziellen Mittel und Strukturen zur Verfügung; nicht zuletzt, um einer Kündigung des Mietverhältnisses entgegen zu wirken. 2. Wie beurteilt der Senat die personelle Verquickung von AktivistInnen der gewaltbereiten Kameradschaftssze- ne und Vorstandsmitgliedern des Vereins „Sozial engagiert in Berlin e.V.“? Zu 2.: Dem Senat liegen Erkenntnisse darüber vor, dass im Vorstand des genannten Vereins auch Mitglieder vertreten sind, die der aktionsorientierten rechten Szene zugerechnet werden können (vgl. auch Antwort zu Frage 1). Deren jeweilige Einzeltaten sind allerdings bislang nicht beweissicher dem Verein zuzuordnen. 3. Wurden in den vergangenen Jahren Durchsuchun- gen der Vereinsräume in der Lückstraße 58 durchgeführt? Welche Folgen hatten die Durchsuchungen? Zu 3.: Es wurden in den vergangenen Jahren keine Durchsuchungen in den Vereinsräumen in der Lückstraße 58 durchgeführt. 4. Wurde dem Verein die Gemeinnützigkeit zuer- kannt? Sofern zutreffend, erwägt der Senat, dem Verein diese abzuerkennen? Zu 4.: Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, er- folgt stets im Rahmen des sog. Anerkennungsverfahrens für die Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanz- amt. Zu Einzelfällen darf sich der Senat grundsätzlich nicht äußern. Alle Informationen, die einen Steuerfall betreffen, sind durch das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 Abga- benordnung geschützt und dürfen daher ohne Zustim- mung des Betroffenen grundsätzlich nicht offenbart wer- den. 5. Würden die Erkenntnisse des Senats ein Vereins- verbot rechtfertigen? Welche Bedingungen müssten aus Sicht des Senats gegeben sein, um den Verein „Sozial engagiert in Berlin e.V. zu verbieten? Erwägt der Senat ein Vereinsverbot? Zu 5.: Nach § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes kann ge- gen einen Verein eine feststellende Verbotsverfügung erlassen werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völ- kerverständigung richtet. Nach Absatz 5 der Vorschrift Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 096 2 kann die Verbotsbehörde dabei das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht und die Handlungen auf einer organi- sierten Willensbildung beruhen sowie nach den Umstän- den anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet wer- den. Sofern die Voraussetzungen für vereinsrechtliche Verbotsmaßnahmen vorliegen, werden solche vom Senat auch konsequent in Angriff genommen. Ermittlungen im Zusammenhang mit Verbotsverfahren unterliegen regel- mäßig der Vertraulichkeit. Berlin, den 29. Juni 2013 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2013)