Drucksache 17 / 12 097 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Kofbinger (GRÜNE) vom 14. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) und Antwort Neubesetzung Vorstand Wasserbetriebe und Berlinwasser Holding AG - wieder ohne LGG? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Aufgrund welcher Sachgründe wurde bei der beschlossenen Verkleinerung des Vorstandes der Berliner Wasserbetriebe (BWB) und der Berlinwasser Holding AG (BWH) darauf verzichtet, eine Neuzuweisung für den neu geschaffenen Aufgabenbereich aus den Bereichen Betrieb und Technik mit neuem Aufgabenprofil vorzunehmen, sondern lediglich eine Wiederzuweisung zu veranlassen? 2. Hat sich das Aufgabenprofil des neuen, zusammengelegten Aufgabenbereiches „Technik und Betrieb “ so geringfügig verändert, dass eine Wiederzuweisung inhaltlich und sachlich korrekt ist? Wenn ja, warum waren zuvor über Jahre zwei Vorstandsbereiche dafür notwendig? Zu 1. und 2.: Die Besetzung des Vorstands der BWB mit vier Vorständen war im Konsortialvertrag von 1999 vereinbart. Mit dem Ausscheiden von RWE aus dem Konsortium hat sich die Möglichkeit ergeben, zur frühe- ren Organisationsstruktur mit drei Vorständen zurückzu- kehren. Insbesondere die Trennung der Vorstandsbereiche Betrieb und Technik hatte sich als aufwändig erwiesen. Gerade im ingenieurtechnischen Bereich gibt es eine Reihe von Doppelstrukturen, die nunmehr schrittweise abgebaut werden sollen. Entsprechend der durchgeführten Benchmarkanalyse ist ein Vorstand mit drei Bereichen deutlich wirtschaftlicher, angemessen und branchenüb- lich. Die Verkleinerung des Vorstands der BWH AG folgt aus der einheitlichen Leitung der Berlinwassergruppe. 3. Wie bewertet der Senat dabei die eindeutigen Regelungen des LGG, die im Falle einer Erweiterung eines Aufgabenprofils, wie sie bei der Zusammenlegung vorge- nommen wird, die Neuzuweisung mit öffentlicher Aus- schreibung und der aktiven Suche nach qualifizierten Frauen auf „der Grundlage eines Anforderungsprofils zu den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die zu besetzenden Positionen“ vorsieht? Zu 3.: Es ist richtig, dass das Landesgleichstellungs- gesetz (LGG) grundsätzlich die Bekanntmachung in Form einer öffentlichen Ausschreibung für die Besetzung von Vorstands- und Geschäftsleitungspositionen vorsieht. § 5 Abs. 6 LGG ermöglicht Ausnahmen von der Verpflich- tung zur Bekanntmachung, wenn es sich um Wieder- bestellungen von Vorständen und Geschäftsleitungen han- delt. Näheres ist nicht geregelt. Aus Sinn und Zweck des LGG lässt sich entnehmen, dass diese Ausnahme von der Bekanntmachungspflicht sorgfältig geprüft und begründet werden muss. Dies ist hier geschehen. Die Organisationsstruktur und die damit verbundene Aufgabenverteilung auf die einzelnen Vorstandsressorts werden aktuell im Rahmen des Effizienzsteigerungspro- gramms NEO neu gestaltet. Der Aufsichtsrat der BWB AöR wird planmäßig hierzu im Herbst des Jahres beraten und dann die endgültige Aufgabenverteilung beschließen. Die kommissarische Übernahme des Bereichs Technik durch Herrn Simon ist notwendig, um im Rahmen des Projekts eine einheitliche Leitung und Koordinierung der inhaltlich verbundenen Prozesse zu gewährleisten. Die Wiederbestellung von Herrn Simon als Vorstand und Vorstandsvorsitzender der BWB ist nicht an eine konkrete Aufgabenverteilung über den Vorstandsvorsitz hinaus gebunden. Das LGG trifft im Übrigen keine Regelungen zur gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer Wiederbestel- lung, sondern regelt nur einen Verfahrensteil. 4. Wurden bei der Wieder- bzw. Neubestellung die vorgeschrieben Fristen eingehalten? Wenn nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurden Fristen außer Kraft ge- setzt? Zu 4.: Die vorzeitige Wiederbestellung war erforder- lich, um insbesondere die Umsetzung des wichtigen Projekts NEO unabhängig von einer Vertragslaufzeit zu gewährleisten. Die Niederlegung des Vorstandsmandats mit Zustimmung des Aufsichtsrats und die unmittelbare Wiederbestellung sind nach der aktuellen Rechts- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 097 2 sprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch außerhalb der Jahresfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) zulässig. 5. Wie und in welchem Umfang wurde die zuständige Frauenvertreterin, entsprechend den Regelungen des LGG, an der Entscheidung beteiligt? Hat sie ein positives Votum für den ungewöhnlichen Weg der Wiederzuwei- sung bei Schaffung eines neuen Aufgabenbereiches, ab- gegeben? Zu 5.: Der Aufsichtsrat hält das gewählte Verfahren – auch nach externem juristischem Rat – für LGG-konform. Alle Verfahrensschritte sind berücksichtigt worden. Im Vorfeld war unter Beteiligung der Frauenvertreterin im Personalausschuss eine entsprechende Befassung und Beschlussfassung erfolgt. Das Stimmverhalten im Aufsichtsrat unterliegt der Geheimhaltung, so dass die entsprechende Frage nach dem Stimmverhalten der Frauenvertreterin nicht beantwortet werden darf. 6. Warum wurde, im Sinne des Reorganisationsprozesses den BWB und BWH durchlaufen, nicht nur der Vorstandsposten bei den BWB verlängert, sondern auch der bei der Berlinwasser Holding? Würden bei einer mög- lichen Auflösung der Holding im Reorganisationsprozess durch die neuen Vertragslaufzeiten zusätzliche Kosten oder rechtliche Hürden entstehen? Zu 6.: Die parallele Wiederbestellung von Herrn Simon als Vorstand der BWH AG erfolgt nach dem Prinzip der einheitlichen Leitung innerhalb der Berlinwas- sergruppe. Wenn es vor Ablauf der Wiederbestellung zu einer Auflösung der Holding käme, wären die finanziellen Auswirkungen gering, da die fixe Vergütung der Vorstände der BWB AöR auf die Fixvergütung in der BWH AG vollständig angerechnet wird. 7. Wie plant der Senat, entsprechend der Ziele und Regelungen des LGG, das Geschlechterverhältnis in den Vorständen der BWB und BWH zu verbessern, wenn neue Aufgabenbereiche wieder nicht öffentlich ausge- schrieben sondern intern an Männer weitergegeben wer- den? Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um bei den Vorstandsposten der BWB und BWH in Zukunft wenigstens eine qualifizierte Frau zu bestellen, wenn nicht sogar die gesetzlich geforderte Gleichstellung zu erreichen? Zu 7.: Selbstverständlich ist der Senat bestrebt, ent- sprechend der Ziele des LGG das Geschlechterverhältnis in den Vorständen der Berlinwassergruppe zu erhöhen. Im Falle der Neubesetzung von vakanten Vorstandsposi- tionen wird der Senat bestrebt sein, den Anteil von Frauen im Vorstand zu erhöhen. Berlin, den 05. Juli 2013 Cornelia Y z e r .................................................... Senatorin für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2013)