Drucksache 17 / 12 101 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans-Christian Hausmann (CDU) vom 16. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mai 2013) und Antwort Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen: Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie gewährleistet der Senat, dass bei öffentlichen Aufträgen der Auftragnehmer den gesetzlich geregelten Mindestlohn zahlt? 2. Wie gewährleistet der Senat, dass bei öffentlichen Aufträgen der tatsächlich ausführende Subunternehmer den gesetzlich geregelten Mindestlohn zahlt? 3. Wie gewährleistet der Senat, dass bei öffentlichen Aufträgen der tatsächlich ausführende Subunternehmer den gesetzlich geregelten Mindestlohn zahlt, wenn dieser seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat (differenziert nach EU Ausland und Drittstaat)? Zu 1. bis 3.: Die öffentlichen Auftraggeber Berlins sind gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabe- gesetz (BerlAVG) ab einer Wertgrenze von 500 € verpflichtet , mit den auftragnehmenden Unternehmen Ver- tragsbedingungen zur Einhaltung von Tariftreue, Min- destentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, ein- schließlich der Durchführung von Kontrollen, zu verein- baren. Der jeweils einen Auftrag Weitervergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nach- unternehmer oder Verleiher sicherzustellen und den öf- fentlichen Auftraggebern auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche Verpflichtung gilt unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Die öffentlichen Auftraggeber haben im Rahmen der Vertragsabwicklung die Einhaltung der durch das Ber- lAVG vorgegebenen Anforderungen an die vergebene Leistung, wie jede andere vertraglich zugesicherte Eigen- schaft der Leistung, zu kontrollieren. Das BerlAVG schreibt öffentlichen Auftraggebern darüber hinaus eine vertiefte stichprobenartige Kontrolle beim Auftragnehmer sowie eventuelle Nachunternehmer oder Verleiher vor. Die Auftraggeber sollen zudem von einer zentralen Kon- trollgruppe unterstützt werden, die sich zurzeit noch im Aufbau befindet. Gemäß BerlAVG dürfen die kontrollierenden Perso- nen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrech- nungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländi- sche Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Ver- träge nehmen. Die Organisation der öffentlichen Auftragsvergabe einschließlich der Vertragskontrolle ist innerhalb der un- mittelbaren Landesverwaltung im Rahmen der dezentra- len Ressourcenverantwortung grundsätzlich Angelegen- heit der Abteilungen und Ämter. Gemäß Nr. 10.3.2 der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) übernimmt die/ der Beauftragte für den Haushalt oder die Titelverwalterin bzw. der Titelverwalter die Ver- antwortung dafür, dass bei einem öffentlichen Auftrag alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag ste- henden Vorschriften eingehalten worden sind. Hierzu gehört u.a. auch die Einhaltung der im BerlAVG vorgese- henen Auflagen und Pflichten der Auftragnehmer sowie Nachauftragnehmer. Für die mittelbare Landesverwaltung besteht insgesamt grundsätzlich Organisationsfreiheit. Berlin, den 28. Mai 2013 In Vertretung Guido B e e r m a n n ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Juni 2013)