Drucksache 17 / 12 114 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 23. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mai 2013) und Antwort Unschöne Hinterlassenschaften nach Großeinsätzen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gilt die allgemeine Beseitigungspflicht von Hun- dekot (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber- lin und KRW-/-AbfG) auch für Hundeführer*innen der Berliner Polizei? Zu 1.: Ja. 2. Gilt die allgemeine Beseitigungspflicht von Hun- dekot (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber- lin und KRW-/-AbfG) auch für Hundeführer*innen von Unterstützungskräften aus anderen Bundesländern und dem Bund, die im Land Berlin bei Großeinsätzen einge- setzt werden? Zu 2.: Ja. 3. Gibt es im Land Berlin interne Anweisungen oder Richtlinien, die vorgeben wie Hundeführer*innen der Berliner Polizei den Hundekot ihrer Hunde zu entsorgen haben (z.B. Einsammeln in Hundekottüten), den diese unmittelbar im Einsatz, in Bereitstellungsräumen oder auf Wiesen in der Nähe von Einsatzorten hinterlassen? a) Wenn ja, wie sehen diese aus? (Bitte im Origi- nalwortlaut beifügen) b) Wenn nein, warum gibt es keine Anweisungen o- der Richtlinien und wie wird dann sichergestellt, dass einer Beseitigungspflicht von Hundekot (GrünanlagenG Bln, Straßenreinigungsgesetz Ber- lin und KRW-/-AbfG) auch durch Polizeibe- amt*innen nachgekommen wird? c) Werden Hundeführer*innen in Einsätzen mit Hun- dekottüten für ihre Hunde ausgestattet oder müssen sie diese selbst beschaffen? Zu 3. und 3a.: Nein. Zu 3b.: Eine interne Regelung ist nicht erforderlich. Die allgemeine Beseitigungspflicht von Hundekot gilt für jedermann, somit auch für im und außer Dienst befindli- che Polizeiangehörige (siehe Antwort zu Frage 1). Eine Kontrolle erfolgt im Rahmen der allgemeinen Dienstauf- sicht. Zu 3c.: Diensthundführerinnen und Diensthundführer sind dienstlich mit Hundekotbeuteln ausgestattet. 4. Welche Regelungen über die Entsorgung von Hun- dekot gibt es im Land Berlin für Unterstützungkräfte der Polizei aus anderen Bundesländern oder dem Bund, die als Hundeführer*innen mit ihren Hunden im Land Berlin eingesetzt werden? Zu 4.: Keine (siehe Antwort zu Frage 2). 5. Gibt es bei der Berliner Polizei interne Regelungen, die sicherstellen, dass eingesetzte Polizeikräfte – auch aus anderen Bundesländern und dem Bund – bei lang andauernden Großeinsätzen (z. B. 1. Mai) – eine angemessene Möglichkeit zum Verrichten ihrer Notdurft haben? a) Wenn ja, wie sehen diese im Einzelnen aus? b) Wenn nein, warum gibt es keine internen Rege- lungen? Zu 5a.: Ja, durch die Bindungswirkung der Polizei- dienstvorschrift 350 (Berlin) haben Vorgesetzte diese fürsorgerischen Erwägungen zu berücksichtigen. Beispielsweise ist die Anmietung mobiler Toiletten über die Zentrale Serviceeinheit (ZSE) jederzeit möglich. Ein entsprechender Antrag ist durch die einsatzführende Dienststelle zu stellen. Hierbei ist jedoch zu berücksichti- gen, dass unter Umständen eine Aufstellung direkt am Einsatzort nicht genehmigt wird und eine Fremdnutzung oder gar Beschädigung durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 114 2 Zu 5b.: Entfällt. 6. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 6.: An der Beantwortung der Kleinen Anfrage wa- ren die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Polizei Berlin (Stab des Polizeipräsidenten und Direktion Zentrale Aufgaben) beteiligt. 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 7.: Nein. Berlin, den 25. Juni 2013 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2013)