Drucksache 17 / 12 123 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Kapek und Dr. Turgut Altug (GRÜNE) vom 23. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Mai 2013) und Antwort Bebauungsplan für Oeynhausen im Schnellverfahren? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist der Senat der Auffassung, dass es recht- lich zulässig ist, den vom Bezirksamt CharlottenburgWilmersdorf beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan, der für die westliche Teilfläche der Kleingar- tenkolonie Oeynhausen eine Wohnbebauung vorsehen soll, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Wenn ja, warum? Antwort zu 1: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 4-55 VE kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden, weil die Tat- bestandsvoraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB vor- liegen. Frage 2: Welche Rolle spielt bei dieser Bewertung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. April 2013 (Rechtssache C-463/11)? Antwort zu 2: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. April 2013 spielt für die Zulässig- keit des beschleunigten Verfahrens für den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan 4-55 VE keine Rolle, da die An- wendung des § 214 Absatz 2a Nummer 1 BauGB nicht in Frage kommt, weil die Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan 4-55 VE zutreffend beurteilt wurden. Im Übrigen wird in Kürze der § 214 Absatz 2a Num- mer 1 BauGB durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ aufgehoben . Frage 3: Welche Rolle spielen bei dieser Bewertung die Vorgaben des Berliner Landschaftsprogramms einschließlich Artenschutzprogramms? Antwort zu 3: Das Berliner Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm ist behördenverbind- lich und nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Naturschutzgesetz Berlin bei der Aufstel- lung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Frage 4: Beabsichtigt der Senat eine Änderung dieser Programme im Zuge der Aufstellung des unter 1. genann- ten Bebauungsplans? Antwort zu 4: Grundsätzlich wird das Landschafts- programm einschließlich Artenschutzprogramm entspre- chend § 15 Naturschutzgesetz Berlin dann geändert, wenn die Grundzüge der Planung berührt und erhebliche Beein- trächtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind. Prüffähige Unterlagen, auf deren Grundlage die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Landschaftsprogramm eingeschätzt werden könnten, liegen derzeit noch nicht vor. Berlin, den 20. Juni 2013 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2013)