Drucksache 17 / 12 139 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 27. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2013) und Antwort Polizeieinsatz bei der Kundgebung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 25. Mai 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Handelte es sich bei der Kundgebung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) gegen ein Verbot von Pfeffer- spray anlässlich des Landesparteitags der Berliner SPD am 25. Mai 2013 vor dem Estrel Convention Center um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts? Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage fand die Kundgebung stattdessen statt? Zu 1.: Ja. 2. Nahmen die Polizeibeamt*innen im Rahmen ihres Dienstes oder privat an der GdP-Kundgebung teil? Zu 2.: Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kundgebung sind namentlich nicht bekannt. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass Dienstkräfte während ihrer Dienstzeit an der Kundgebung teilgenommen haben. 3. Dürfen Berliner Polizeibeamt*innen ihre Dienstkleidung tragen, wenn sie privat an Versammlungen teil- nehmen? Zu 3.: Beamtinnen und Beamte sind aufgrund des Grundsatzes der Neutralität zur politischen Mäßigung verpflichtet (§ 33 Beamtenstatusgesetz). Das Tragen der Dienstkleidung bei der privaten Teilnahme an Versamm- lungen ist an diesem Grundsatz zu messen und daher im Einzelfall zu beurteilen. 4. Gibt es Weisungen, Richtlinien oder Hinweise, welche das Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Dienstes regeln? (Wenn ja, bitte im Originalwortlaut bei- fügen.) Zu 4.: Das Tragen der Allgemeinen Dienstkleidung ist jeder Dienstkleidungsträgerin und jedem Dienstkleidungs- träger grundsätzlich ohne Einschränkung gestattet. Einer Genehmigung zum Tragen außerhalb des Diens- tes bedarf es nur, wenn die Dienstkraft noch nicht die Laufbahnprüfung absolviert hat oder sich im Ruhestand befindet. 5. Ist es Polizeibeamt*innen erlaubt, Dienstkleidung privat bei Versammlungen zur Unterstreichung einer be- stimmten Meinung zu tragen? Wenn ja, gibt es Weisun- gen, Richtlinien oder Hinweise, welche das private Tra- gen regeln? (Wenn ja, bitte im Originalwortlaut beifü- gen.) Zu 5.: Siehe Antworten zur Frage 3. und zur Frage 4. 6. Inwiefern sieht der Senat das Tragen von Dienstkleidung von Polizist*innen in Einklang mit dem Unifor- mierungsverbot bei Versammlungen nach § 3 Absatz 1 Versammlungsgesetz? Zu 6.: Das Uniformierungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) ist nur dann betroffen, wenn gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gleichar- tiger politischer Gesinnung getragen werden und dadurch ein bedrohlicher Eindruck mit einschüchternder Wirkung erzielt wird. Uniformierte Dienstkräfte, die gemeinsam in Verfol- gung von Berufsinteressen demonstrieren, fallen nicht unter das Verbot von § 3 Abs. 1 VersG. Die Uniformie- rung ist nicht Ausdruck gemeinsamer politischer Gesin- nung, sondern steht lediglich für das Eintreten für berufs- bezogene Interessen. 7. Wie viele Polizist*innen waren im Zusammenhang mit der Kundgebung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie der Gegenkundgebung im Einsatz? (Bitte eine ge- naue Einzelaufschlüsselung nach Einheiten.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 139 2 Zu 7.: Anlässlich des Landesparteitages der Sozialde- mokratischen Partei Deutschlands (SPD) im „Hotel Estrel “ sowie je einer Kundgebung von ver.di und der GdP sowie einem in diesem Zusammenhang stehenden Aufruf zu einer nicht angemeldeten Gegenkundgebung waren insgesamt 19 Polizeikräfte der Direktion 5 und 58 Poli- zeikräfte der Direktion 6 im Einsatz. 8. Waren alle eingesetzten Polizist*innen im Zusammenhang mit der GdP-Kundgebung sowie der Gegen- kundgebung individuell gekennzeichnet? Wenn nein, wa- rum nicht? Zu 8.: Ja, außer den Dienstkräften in bürgerlicher Kleidung, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterlie- gen. 9. Kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass es zu Verstößen gegen die individuelle Kennzeichnungs- pflicht von eingesetzten Polizist*innen gekommen ist? Zu 9.: Verstöße gegen die individuelle Kennzeich- nungspflicht von eingesetzten uniformierten Polizeikräf- ten sind nicht bekannt. 10. Wie viele Zivilpolizist*innen waren im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz bei der Kundgebung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie der Gegenkundge- bung im Einsatz und auf welcher jeweiligen Rechtsgrund- lage? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Ein- heiten.) Zu 10.: Anlässlich der genannten Veranstaltungen wa- ren acht Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung eingesetzt, davon zwei der Direktion 5 und sechs der Direktion 6. Sie waren auf Grund der gesetzlichen Aufgabenzu- weisung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung einge- setzt. 11. Welche Aufgaben haben die Zivilpolizist*innen der jeweiligen Einheiten jeweils wahrgenommen? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Einheiten, Aufgabenwahr- nehmung sowie der jeweiligen Rechtsgrundlage.) Zu 11.: Zu ihrem Aufgabenbereich gehören das Ermit- teln von Umständen und Geschehensabläufen, die für die Polizeiführerin/den Polizeiführer im Rahmen ihrer/seiner Aufgabenerfüllung für die Beurteilung der polizeilichen Lage und die Erstellung sowie Aktualisierung eines La- gebildes erforderlich sind. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Antwort zur Frage 10. 12. In welchen Zeiträumen und aus welchen Anlässen kam es zum Einsatz polizeilicher Zwangsmittel wie Pfef- ferspray, körperlicher Gewalt, Platzverweise etc.? (Bitte eine genaue Einzelaufschlüsselung nach Zwangsmitte- leinsatz, Anlässen und Rechtsgrundlage)? Zu 12.: Im Rahmen des Einsatzes wurde bezüglich der Gegenkundgebung bei gefahrenabwehrrechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen Zwang in Form von kör- perlicher Gewalt durch eingesetzte Dienstkräfte ange- wendet. Auf Grund laufender Ermittlungsverfahren sind weitere Angaben nicht möglich. Unmittelbarer Zwang findet seine Ermächtigungs- grundlage in § 5a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 in Verbin- dung mit § 6 und § 12 Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sowie § 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelba- ren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln). 13. Nach welchen Rechtsgrundlagen wurde wann, wie oft und von welchen Polizeieinheiten gefilmt? (Bitte Ein- zelaufschlüsselung nach Zeiträumen, Rechtsgrundlage und Anlass.) Zu 13.: Auf Grund strafprozessualer Maßnahmen wurden durch Einsatzkräfte acht Videoaufzeichnungen in einem Gesamtumfang von 3:34 Minuten gefertigt. Diese sind Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlun- gen. 14. Wie viele Minuten Filmmaterial sind dabei insgesamt entstanden? Zu 14.: Siehe Antwort zur Frage 13. 15. Aus welchen polizeitaktischen Erwägungen war der Faustschlag in den Oberkörper (Kopfnahbereich) ei- ner am Boden liegenden Person notwendig (vgl. http://youtu.be/QQaIc96sykg 0:33 min)? Zu 15.: Es wurden Strafermittlungsverfahren gegen eine eingesetzte Dienstkraft wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt und gegen die festgenommene Person wegen des Verdachts der Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet. 16. Zu wie vielen Festnahmen und Ingewahrsamnahmen ist es bei dem unter 1. genannten Polizeieinsatz ge- kommen? Zu 16.: Bei der Kundgebung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) am 25. Mai 2013 kam es zu keinen Fest- nahmen oder Ingewahrsamnahmen. Berlin, den 26. Juni 2013 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 13)