Drucksache 17 / 12 143 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 28. Mai 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Mai 2013) und Antwort Filmen durch die Berliner Polizei bei Versammlungen und Großveranstaltungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wird immer durch dieselben Polizist*innen in ei- ner Einheit gefilmt oder wechseln die einzelnen Poli- zist*innen? a) Wenn ein Wechsel stattfindet, nach welchem Sys- tem findet dieser statt? b) Wer entscheidet, welche Polizist*innen in einer Einheit für das Filmen zuständig sind? Zu 1.: Die Dienstkräfte wechseln. Zu 1. a: Die Dienstkräfte werden nach Einsatzanlass, Eignung und Verfügbarkeit eingesetzt. Zu 1. b: Die Einheitsführerin/der Einheitsführer ent- scheidet. 2. Werden die Polizist*innen, die auf Versammlun- gen/Großveranstaltungen filmen, besonders ausgebildet (Datenschutz, rechtliche Voraussetzungen, der einzelnen Rechtsgrundlagen etc.)? a) Wenn ja, wie sieht die Ausbildung im Einzelnen aus? b) Wenn ja, welche Schwerpunkte werden bei der be- sonderen Ausbildung gesetzt und warum? Zu 2.: Ja. Zu 2. a: Die Ausbildung besteht aus einem zwei Wo- chen andauernden Lehrgang. Zu 2. b: Die Ausbildungsschwerpunkte liegen bei der Rechts- und Gerätekunde sowie der taktischen Schulung. 3. Werden die Polizist*innen, die auf Versammlun- gen/Großveranstaltungen filmen, in regelmäßigen Ab- ständen besonderes geschult (Datenschutz, rechtliche Vo- raussetzungen der einzelnen Rechtsgrundlagen etc.)? a) Wenn ja, wie sehen die Schulungen im Einzelnen aus und in welchen zeitlichen Abständen finden diese statt? b) Durch wen und wo werden diese Schulungen durchgeführt? c) Wenn ja, welche Schwerpunkte werden bei den Schulungen gesetzt und warum? d) Wenn nein, warum nicht? Zu 3.: Ja. Zu 3. a: Die regelmäßig stattfindenden Fortbildungen werden individuell gestaltet. Eine Statistik darüber wird nicht geführt. Zu 3. b: Die Fortbildung der in der Frage beschriebe- nen Dienstkräfte obliegt der Polizeidirektion Zentrale Aufgaben in deren Liegenschaften. Zu 3. c: Schwerpunkte in den Fortbildungen sind Än- derungen/Neuerungen in den Bereichen Rechts- und Ge- rätekunde sowie Taktische Schulung. Zu 3. d: Entfällt. 4. Gibt es für Polizist*innen, die auf Versammlun- gen/Großveranstaltungen filmen Geschäftsanweisungen, Richtlinien und/oder Vorgaben ob und wie sie Personen Auskunft zu erteilen haben, die nach der dem jeweiligen Filmen zugrunde liegenden Rechtsgrundlage fragen? a) Wenn ja, welchen Inhalts sind diese? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) b) Wenn nein, warum gibt es diese nicht? Zu 4.: Nein. Zu 4. a: Entfällt. Zu 4. b: Es ist nicht sinnvoll, jeden individuellen Le- benssachverhalt in Geschäftsanweisungen, Richtlinien oder Vorgaben zu erfassen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 143 2 5. Gab es im Zuge des kürzlich verabschiedeten Ge- setzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen bestimmte Schulungen, Unterweisungen, Ge- schäftsanweisungen und/oder Sensibilisierungsmaßnah- men für Polizist*innnen in Berlin in Hinblick auf die Be- sonderheiten der neuen Rechtsgrundlage? a) Wenn ja, welchen Inhalts sind diese? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) b) Wenn ja, welche Schwerpunkte werden bei den Schulungen gesetzt und warum? c) Wenn nein, warum nicht? d) Wer (Einsatzleiter*in, Zugführer*in, Gruppenfüh- rer*in, die jeweiligen Polizist*innen) entscheidet im Ein- satz wann und auf welcher Rechtsgrundlage jeweils ge- filmt wird? Zu 5.: Ja. Zu 5. a: Die Fortbildungen beinhalteten unter anderem die Erläuterungen zu dem Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen. Zu 5. b: Siehe Antwort zur Frage 2 b. Zu 5. c: Entfällt. Zu 5. d: Die Entscheidung ist abhängig von der jewei- ligen gesetzlichen Grundlage, vom Einsatzanlass und der Einsatzsituation. In der Regel wird über die Anfertigung von Über- sichtsaufnahmen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Auf- nahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Ver- sammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen durch die Polizeiführung des Einsatzes entschieden. Über die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen entscheiden grundsätzlich die Dienstkräfte vor Ort. 6. Über wie viele Handkameras, Kamerawagen etc. verfügt die Berliner Polizei und wie verteilen sich diese auf die einzelnen Einsatzeinheiten/Abteilungen? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach jeweiligem Einsatzmittel und Einsatzeinheit/Abteilung.) Zu 6.: Die Beantwortung dieser Frage ist mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand nicht möglich, weil dazu keine generelle Statistik geführt wird. 7. Welche Einsatzmittel/Ausstattungsgegenstände wie Kameras dürfen auswärtige Kräfte, die als Unterstüt- zungskräfte bei Großlagen im Land Berlin eingesetzt werden, verwenden? a) Unter welchen Voraussetzungen auf welcher Rechtsgrundlage dürfen die unter 7. genannten Einsatz- mittel/Ausstattungsgegenstände jeweils zum Einsatz kommen? b) Welche Weisungen, Richtlinien, Hinweise gibt es für auswärtige Unterstützungskräfte für den Einsatz von unter 7. genannten Einsatzmittel/Ausstattungsgegenstän- den? (Bitte im Originalwortlaut beifügen.) Zu 7.: Im Rahmen der Gesetzeslage des Landes Berlin verwenden die Dienstkräfte des Bundes und anderer Län- der die Einsatzmittel und Ausrüstungsgegenstände mit denen sie von ihrer Behörde ausgestattet wurden. Die Polizei Berlin führt keine Statistik zu Einsatzmit- teln und Ausstattungsgegenständen von Dienstkräften des Bundes und anderer Länder. Zu 7. a: Gemäß § 8 Abs. 2 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) haben Dienstkräfte eines anderen Landes, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ASOG Bln gegeben sind, die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Zu 7. b: Es gibt keine gesonderten Weisungen, Richt- linien und Hinweise der Polizei Berlin zu den Einsatzmit- teln und den Ausstattungsgegenständen von Dienstkräften des Bundes und/oder der Länder. 8. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlau- fend zu aktualisieren? Zu 8.: Die mit dieser Anfrage erbetenen Angaben sind ausschließlich für die Beantwortung dieser Anfrage erho- ben worden. Eine Einstellung dieser Daten in das Open- Data-Portal des Landes Berlin wird derzeit nicht erwogen. 9. Welche Kosten entstehen durch die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage? Zu 9.: Die Benennung der durch die Bearbeitung die- ser Kleinen Anfrage entstehenden Kosten ist nicht mög- lich. Sie würde eine an den quantitativen wie qualitativen Faktoren orientierte Einzelfallprüfung erfordern, welche für sich genommen bereits mehr Kosten verursachen könnte als die eigentliche Beantwortung der inhaltlichen Fragestellungen. 10. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Klei- nen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils betei- ligt? Zu 10.: An der Beantwortung der Kleinen Anfrage waren die Polizei Berlin und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beteiligt. 11. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 11.: Nein. Berlin, den 03. Juli 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2013)