Drucksache 17 / 12 184 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (LINKE) vom 06. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Juni 2013) und Antwort Welche Rolle spielt das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V bei der Bedarfspla- nung und Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann hat sich das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V konstituiert und wie ist seine aktuelle Zusammensetzung (bitte stimmberechtigte und Mitglieder ohne Stimmrecht aufführen)? Zu 1.: Die konstituierende Sitzung des gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit dem Gesetz zur Errichtung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V vom 29.11.2012, Gesetz- und Verordnungs- blatt (GVBl.) vom 11.12.2012 (im Folgenden Landesge- setz genannt) fand am 08.03.2013 statt. Die Zusammensetzung ergibt sich aus dem Landesge- setz. In § 3 des Landesgesetzes sind die Beteiligten des gemeinsamen Landesgremiums aufgeführt. Das gemein- same Landesgremium besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern der für das Gesundheits-wesen zuständigen Senatsverwaltung, der Kassenärztlichen Vereinigung Ber- lin (KV), der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin, der Berliner Krankenhausge- sellschaft, der Ärztekammer Berlin sowie der Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin- nen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Ber- lin (Psychotherapeutenkammer Berlin). Weitere Mit- glieder sind sachkundige Personen, die von den auf Lan- desebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pati- entinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organi- sationen entsprechend § 140f Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB V benannt werden, die oder der nach § 62 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestellte Landesärztin oder Landesarzt für Psychiatrie sowie die oder der Lan- desbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Ferner sind zu den Sitzungen weitere Beteiligte hinzuzuziehen soweit deren Belange berührt werden. § 4 Satz 2 des Landesgesetzes benennt die stimmbe- rechtigten Mitglieder: Stimmberechtigt sind nur die Ver- treterinnen oder Vertreter der für das Gesundheits-wesen zuständigen Senatsverwaltung (sechs Stimmen), der Lan- desverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin (insgesamt sechs Stimmen), der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (zwei Stimmen), der Berliner Kran- kenhaus-gesellschaft (zwei Stimmen), der Ärztekammer Berlin (eine Stimme) sowie der Psychotherapeutenkam- mer Berlin (eine Stimme). 2. Hat sich das Gemeinsame Landesgremium eine Ge- schäftsordnung gegeben und wie sieht diese aus? Zu 2.: Das gemeinsame Landesgremium hat in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung be- schlossen. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Sitz, die Aufgaben der Geschäftsstelle sowie der vor- sitzenden Person, die Einberufungs-modalitäten, die Be- schlussfähigkeit sowie Abstimmungsmodalitäten. Ferner werden Regelungen zu den Vertreterinnen oder Vertretern sowie der Kostentragung ausgeführt. 3. Wie oft und wann hat dieses Gremium bisher zu welchen Themen getagt und welche Festlegungen gibt es? Zu 3.: Das gemeinsame Landesgremium hat bisher einmal am 08.03.2013 zu seiner konstituierenden Sitzung getagt. In dieser Sitzung wurden die Geschäftsordnung verabschiedet, der Bedarfsplan 2013 zur Kenntnis ge- nommen sowie erste Über-legungen zur sozialindikativen Planung am Beispiel der Hausärztinnen und Hausärzte vorgestellt. Im Ergebnis wurde eine Arbeitsgruppe mit den Trä- gerorganisationen der Bedarfs-planung unter Einbezie- hung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gebildet, in der erarbeitet wird, wie der Bedarfsplan mit weiteren zu berücksichtigenden Parametern und Modellen im Sinne einer regionalen Bedarfsplanung weiterentwi- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 184 2 ckelt werden kann. Die Arbeitsgruppe arbeitet seit dem 11.04.2013 an dieser Aufgabe. Grundsätzlich tagt das gemeinsame Landesgremium zweimal im Jahr. 4. Gibt es Protokolle darüber, wo werden diese veröf- fentlicht bzw. wer erhält diese? Zu 4.: Es werden Niederschriften über die Sitzungen angefertigt. Die Niederschriften erhalten die Mitglieder des gemeinsamen Landesgremiums. Sie werden nicht veröffentlicht. Empfehlungen und Stellungnahmen des Landesgremi- ums sind hingegen zu veröffentlichen, sofern dagegen keine schutzwürdigen Interessen geltend gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Internet auf den Seiten der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwal- tung. Zudem ist festgelegt, dass die für das Gesundheits- wesen zuständige Senatsverwaltung dem Abgeordneten- haus von Berlin jährlich über die Arbeit des gemeinsamen Landesgremiums berichtet. 5. Wie soll die vorgesehene Vorschaltfunktion des Gemeinsamen Landesgremiums vor dem für die Ent- scheidung über die Bedarfsplanung der ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung zuständigen Landesaus- schuss konkret funktionieren und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Bedarfsplan 2013? Zu 5.: Nach § 2 Absatz 1 des Landesgesetzes kann das gemeinsame Landesgremium Empfehlungen zu sektoren- übergreifenden Versorgungsfragen abgeben. § 2 Absatz 2 des Landesgesetzes führt aus, dass dem gemeinsamen Landesgremium Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auf- stellung und Anpassung des Bedarfsplans zur Sicherstel- lung der vertragsärztlichen Versorgung und zu den in § 90a Absatz 2 SGB V aufgeführten Entscheidungen des Landesausschusses zu geben ist. Des Weiteren sind die Stellungnahmen des gemeinsamen Landesgremiums vom Landesausschuss bei seinen Entscheidungen zu berück- sichtigen. Da der Bedarfsplan 2013 gemäß § 99 Abs. 1 SGB V zwischen kassenärztlicher Vereinigung Berlin und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkas- sen einvernehmlich zustande gekommen ist, kam eine Vorschaltfunktion nicht zum Tragen. Das gemeinsame Landesgremium hat die Kassenärztliche Vereinigung Ber- lin, die Landesverbände der Krankenkassen und die Er- satzkassen als Trägerorganisationen der Bedarfsplanung gebeten, unter Einbeziehung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Vorstellungen zu unterbreiten, welche Daten, Modell-parameter und Modelle zukünftig in der Bedarfsplanung für den KV-Bezirk Berlin berück- sichtigt werden können. Dabei wurde angeregt, insbeson- dere die von der Senatsverwaltung eingebrachten Modelle zu prüfen. Im weiteren Zeitverlauf wird das gemeinsame Lan- desgremium Empfehlungen zur Bedarfsplanung abgeben und weitere Anregungen einbringen, wenn es Nachsteue- rungsbedarf sieht. Berlin, den 28. Juni 2013 Mario C z a j a _____________________ Senator für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Jul. 2013)