Drucksache 17 / 12 201 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 10. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2013) und Antwort Leerstand bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die städtischen Wohnungsbaugesellschaften um eine Stel- lungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwor- tung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. Frage 1: Welche Regelungen gelten für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften zur Erfassung, Dokumenta- tion und Dauer von Leerständen in den eigenen Bestän- den? Antwort zu 1: Der Leerstand wird in den Berichten des Fachcontrollings für die städtischen Wohnungsbauge- sellschaften vom „Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.“ dargestellt und an den Senat übermittelt. Die Berichte des Fachcontrollings werden dem „Unterausschuss Beteiligungsmanagement und Controlling “ des Abgeordnetenhauses regelmäßig übermittelt. Außerdem ist der Leerstand regelmäßig Thema der Aufsichtsratsvorlagen für Aufsichts-ratssitzungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften. In den Auf- sichtsräten sind Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin. Ein Regelwerk im Sinne von Vorgaben zu Leerstand- dauern bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften gibt es nicht. Grundsätzliches Ziel der städtischen Wohnungs- baugesellschaften ist es, ihre Wohnungen so schnell als möglich zu vermieten. Die städtischen Wohnungsbauge- sellschaften haben dazu leistungsfähige interne computer- gestützte Systeme, die Informationen im Zusammenhang mit Leerstand erfassen. Frage 2: Wie viele Wohnungen städtischer Gesell- schaften stehen derzeit wegen Modernisierung, also nicht vermarktungsbedingt, leer und wie lange dauert dieser Leerstand durchschnittlich / höchstens? Antwort zu 2: Die städtischen Wohnungsbaugesell- schaften teilten auf Anfrage mit, dass rd. 2.850 Wohnun- gen modernisierungsbedingt leer stehen. Die durchschnitt- liche Dauer des modernisierungsbedingten Leerstandes ist stark abhängig vom Umfang der jeweiligen Modernisie- rung und beträgt ca. 2 -13 Monate. Frage 3: Wie viele Wohnungen städtischer Gesell- schaften stehen derzeit vermarktungsbedingt, also bei Neuvermietung, leer und wie lange dauert dieser Leer- stand durchschnittlich / höchstens? Antwort zu 3: Es stehen bei städtischen Wohnungs- baugesellschaften rd. 2.900 Wohnungen vermarktungsbe- dingt leer. Der durchschnittliche Leerstand dauert 1-3 Monate. In Einzelfällen stehen Wohnungen in wenig nachgefragten Wohnlagen auch längere Zeit leer. Frage 4: Gibt es seitens des Senats Überlegungen, ähnlich dem Hamburger Wohnraumschutzgesetz eine grundsätzliche Zwischenvermietungspflicht bei (länger- fristig) geplanten Um- und Neubaumaßnahmen einzufüh- ren? Antwort zu 4: Nein. Frage 5: Ab wann ist eine städtische Wohnungsbauge- sellschaft verpflichtet, ihre Angebotsmiete zu senken, weil es noch nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist und die Wohnung seit Auszug des Vormieters, Ende der Modernisierung oder Errichtung leer steht? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 201 2 Antwort zu 5: Eine solche Regelung gibt es für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften nicht. Es ist Auf- gabe unternehmerischen Handelns, die Voraussetzungen für eine zügige Wiedervermietung zu schaffen. Frage 6: Welche Auswirkungen hätte in diesem Zu- sammenhang die Verordnung zum Verbot der Zweckent- fremdung von Wohnraum? Antwort zu 6: Der Entwurf der geplanten Zweckent- fremdungsverbot-Verordnung sieht gegenwärtig vor, dass der Leerstand einer Wohnung von mehr als sechs Mona- ten unter einem generellen Zweckentfremdungsverbot mit Genehmigungsvorbe- halt steht. Berlin, den 30. Juni 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2013)