Drucksache 17 / 12 213 Kleine Anfrage 17.17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 06. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2013) und Antwort Obdachlosenunterkünfte in Berlin: Standards Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Mindeststandards gelten aktuell für die vertragsfreien und bezirkseigenen Unterkünfte und wo sind diese in welcher Form geregelt (bitte Standards im Originalwortlaut beifügen/verlinken)? Zu 1.: Die Bezirksämter sind gemäß Nr. 19 Zustän- digkeitskatalog des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Woh- nungslosigkeit. In dieser Funktion definieren die Bezirks- ämter auch Mindestanforderungen für nicht vertragsge- bundene Obdachlosenunterkünfte. Die zurzeit gültigen Mindestanforderungen sind als Anlage 1 beige-fügt. 2. Seit wann gibt es die „Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte“ und wann und welche Änderungen wurden wann daran je- weils vorgenommen (bitte unter Angabe der Änderungs- historie)? Zu 2.: Diese Daten sind der Anlage 1 zu entnehmen. 3. Auf welchen Rechtsgrundlagen, Vorgaben und empirischen Erkenntnissen beruhen die einzelnen Stan- dards in den „Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte“ (bitte einzeln darstellen )? Zu 3.: Aus der Anlage 1 erschließt sich, dass unter- schiedlichste Rechtsgrundlagen, Vorgaben und empiri- sche Erkenntnisse in die Mindestanforderungen eingeflos- sen sind. Das reicht u. a. von Baurecht über Brandschutz, Infektionsschutz bis zur bundesweiten Rechtsprechung zu Unterbringungseinrichtungen gemäß Ordnungsrecht. 4. Ist die Überarbeitung der „Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte“ geplant? Wenn ja, wann wird die Überarbeitung abge- schlossen sein und welche Änderungen sind vorgesehen? Zu 4.: Nach Kenntnis des Senats ist keine Überarbei- tung der Mindestanforderungen durch die Bezirke ge- plant. 5. Welches Personal wird in welcher Anzahl in den einzelnen vertragsfreien und bezirkseigenen Unterkünften jeweils bereitgehalten (bitte nach Einrichtungen, Art und Anzahl des Personals aufschlüsseln)? 6. Wonach richten sich Art und Anzahl des Personals in den einzelnen vertragsfreien und bezirkseigenen Unter- künften? 7. Welche Unterkünfte halten Personal für sozialarbeiterische Beratung mit dem Ziel der Integration in Wohnraum oder der Vermittlung an geeignete Einrich- tung in welchem Umfang bereit (bitte nach Unterkünften und Anzahl des Personals aufschlüsseln)? Zu 5. bis 7.: Dem Senat liegen dazu keine Kenntnisse vor. Eine dazu notwendige Umfrage in allen Bezirken zu ca. 130 Einrichtungen kann im Rahmen der Kleinen An- frage nicht erfolgen. 8. Welche Obdachlosenunterkünfte bieten die Möglichkeit der Einrichtung einer Postadresse an? Zu 8.: Alle untergebrachten Personen in Unterbrin- gungseinrichtungen müssen sich mit Einrichtungsadresse offiziell bei einem Bürgeramt anmelden. 9. Wie oft und in welcher Form wird die Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Betreiber der Unter- künfte von den Bezirken überprüft? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 213 2 10. Wie oft haben welche Bezirksämter in den Jahren seit 2010 Kontrollbesuche zur Überprüfung der Einhal- tung der Mindestanforderungen durch die Betreiber der Unterkünfte durchgeführt (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? 11. Welche Verstöße und Missstände haben die Bezirksämter bei Kontrollbesuchen zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen durch die Betreiber der Unterkünfte in den Jahren seit 2010 festgestellt (bitte nach Jahren und Bezirken auflisten)? 12. Welche Sanktionen wurden gegen welche Betreiber von Unterkünften aufgrund von Verstößen gegen die Mindestanforderungen in den Jahren seit 2010 verhängt (bitte nach Art der Verstöße, Betreibern, Sanktionen, Be- zirken und Jahren)? 13. Wie viel Personal wird in den einzelnen Bezirken für die Kontrolle der Mindeststandards bereitgehalten (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben)? Zu 9. bis 13.: Dem Senat liegen dazu keine Kenntnisse vor. Eine Bezirksumfrage ist im Rahmen der Kleinen An- frage nicht möglich. 14. Welche Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 14.: Außer der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales waren keine anderen Stellen an der Beant- wortung beteiligt. 15. Ist der Senat aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit bereit, die Informationen von Drit- ten, welche in die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage eingeflossen sind, in dieser und zukünftigen Kleinen An- fragen gesondert kenntlich zu machen? Wenn nein, wa- rum nicht? Zu 15.: Die Beantwortung dieser Frage bedarf einer vorherigen Grundsatzdiskussion und Abstimmung im Senat. Berlin, den 07. Juli 2013 Mario C z a j a _____________________________ Senator für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 13) Anlage 1 Beantwortung KA 17/12213 Mindestanforderungen für nicht vertragsgebundene Obdachlosenunterkünfte (Wohnheime, Pensionen, Wohnungen u. Appartements) Gültig ab 01.03.2002 / Änderungen (Punkte 24g, 27a u. 30) ab 01.06.2006 1. Die Unterkunft muss den in Berlin geltenden Bau- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften - unter besonderer Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden Brand- schutzes - entsprechen. Kellerräume, Ladenwohnungen und Läden dürfen nicht als Wohn- und Schlafräume genutzt werden, ausgenommen betsehende Einrichtungen. 2. Die Wohn- und Schlafräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die Höchstbelegungszahl pro Zimmer beträgt 4 Personen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Nebenräume und –flächen (z.B. Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume , Waschräume...) unberücksichtigt. a) Die Mindestquadratmeterzahl pro Zimmer beträgt für ein - Einzelzimmer 9 qm - Doppelzimmer 15 qm - Dreibettzimmer 22 qm - Vierbettzimmer 28 qm. Die Zimmer sind fortlaufend zu nummerieren. Die Zimmernummer ist mit der Angabe über die vorhandenen Quadratmeter gut lesbar und sichtbar an jeder Zimmertür anzubringen . Bei Verlust der Beschriftungen sind diese unverzüglich zu ersetzen. b) Es dürfen grundsätzlich keine Doppelstockbetten verwendet werden. Ausnahme: Betten für Kinder bis zu 12 Jahren. c) Für jeden Bewohner ist eine eigene Bettstelle, ggf. Kinderbett vorgesehen. Zu jeder Bettstelle gehören: -ein Bettgestell oder Schlafliege (keine klappbaren Gästebetten) mit einer Größe von 90x200 cm -eine qualitativ gute Matratze -für inkontinente Personen ein Überzug mit plastifizierter Unterseite und kochfester Moltonseite -ein Kopfkissen sowie -Einziehdecken in ausreichender Anzahl Die Bettwäsche sowie die Handtücher sind vom Betreiber zu stellen und in 14-tägigen Abständen – bei Bedarf auch öfter zu wechseln. Bei Neubelegung ist die Matratze sowie das Bettzeug auf den hygienisch einwandfreien Zustand zu kontrollieren. Jede neu in die Unterkunft aufgenommene Person erhält frische Bettwäsche. Die Bettwäsche ist der Bettgröße anzupassen d) Es wird nicht mehr als eine Familie in einem Raum untergebracht. 3. Soweit es die Außentemperaturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 01. Oktober bis 30. April (Heizperiode) und wenn außerhalb der Heizperiode an drei aufeinanderfolgenden Tagen um 21 Uhr nur 12 Grad Celsius und weniger beträgt, wird für eine ausreichende Beheizung gesorgt. 4. Zur Ausstattung der Wohnräume gehören: - ein Schrank oder Schrankteil von mindestens 50 cm Breite pro Person (in Doppel- und Mehrbettzimmer muss dieser abschließbar sein). - ein Tischplatz mit Stuhl pro Person - mindestens ein Abfallbehälter aus nichtbrennbaren Material mit dichtschließendem Deckel pro Zimmer - Gardinen oder Jalousien - ein Kühlschrank - eine gesonderte Möglichkeit zur Aufbewahrung von Besteck und Geschirr 5. Für Männer und Frauen werden getrennte Schlafräume bereit gehalten, es sei denn, dass die Klienten um entsprechende Zusammenlegung bitten. 6. Bei Einrichtungen ab 50 Personen ist ein Gemeinschaftsraum mit einer Größe von mindestens 20 qm erforderlich. 7. Bei der Unterbringung von Babys und Kindern sind Kindersicherungen für alle Steck- dosen vorgeschrieben. 8. Grundsätzlich sind in den Küchen für jeweils 10 Bewohner mindestens vier funktionierende Herdkochplatten mit einer Backröhre sowie eine Spüle zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber stellt eine Grundausstattung an Geschirr und Kochgeschirr (pro Person 1 Pfanne, 1 Topf, 1 Sortiment Besteck, 1 Tasse, jeweils 1 flacher und tiefer Teller) zur Verfügung . 9. Für jeweils 20 Personen ist mindestens 1 Waschmaschine sowie 1 Trockenautomat oder 1 Trockenraum kostenlos außerhalb der Schlaf- und Tagesräume zur Verfügung zu stellen. 10. Alle Räume sind in einem bewohnbaren und ansprechbaren Zustand zu halten. Not- wendige Renovierungsarbeiten sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, bei Bedarf auch früher, vom Betreiber durchzuführen. 11. In allen Unterkunfts- und Gemeinschaftsräumen sowie für alle Verkehrsflächen muss eine ausreichende Beleuchtung durch elektrische Anlagen vorhanden sein, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Der Nachweis ist zu erbringen. 12. Die Reinigung der Sanitärbereiche, soweit sie sich außerhalb der Wohneinheiten be- finden, Gemeinschaftsräume und Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser ...) hat durch den Betreiber bzw. dessen Auftraggeber mindestens einmal täglich zu erfolgen. Die Einrichtung ist frei von Ungeziefer und Schädlingen zu halten. Ungeziefer und Schädlinge sind nach Auftreten unverzüglich durch eine zugelassene Fachfirma zu beseitigen. Der Nachweis ist zur jederzeitigen Einsichtnahme in der Einrichtung vorzuhalten.. 13. Für eine geordnete Abfallbeseitigung ist der Betreiber verantwortlich. 14. Sanitäranlagen und Waschräume der Unterkunft sollen folgenden Anforderungen entsprechen : a) Es müssen jederzeit zugängliche Toiletten und Waschräume, getrennt für Männer und Frauen, zur Unterkunft gehören. Die Toilettenräume sollen in der Nähe der Schlaf- und Wohnräume liegen; ebenso soll Trinkwasser in der Nähe der Schlafund Wohnräume vorhanden sein. Es wird mindestens ein WC für 8 Bewohner vorgehalten , für jeweils 15 männliche Personen zusätzlich ein PP-Becken. Die Toilettenräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtet sein. Sie sollen mit Seifenspendern und hygienisch einwandfreien Trockenvorrichtungen (z.B. Papierhandtücher ) sowie Toilettenpapier und Hygienebeutel mit dem passenden Behältnis (nur für Frauen) ausgestattet sein. b) Für die notwendige Körperpflege werden für jeweils 15 Personen mindestens zwei Handwaschbecken sowie eine Dusche oder Wanne bereitgestellt. Diese sollen sich im gleichen Stockwerk befinden. 15. Alle Räume müssen abschließbar sein. Jeder Bewohner erhält einen Schlüssel für die Eingangstür und für sein Zimmer. Der Betreiber hat von jeder Tür einen Zweitschlüssel vor Ort bereitzuhalten. 16. Die Energieversorgung und Wasserversorgung obliegt dem Betreiber. 17. Der Betreiber hält das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal bereit . Hierzu gehört im Grundsatz das Personal für die Bereiche der Verwaltung und Betreuung der in der Einrichtung untergebrachten Personen, insbesondere der Kinder, sowie für Reinigung und Wachschutz. Die Erfordernisse hinsichtlich der Personal- Bereitstellung werden vom Umfang der zu betreuenden Personen abgeleitet. 18. Es soll den Bewohnern ein Ansprechpartner täglich für 8 Stunden zur Verfügung stehen , der nicht selbst Bewohner ist. Für die restliche Zeit ist eine Rufbereitschaft (Wachsschutz o.ä.) sicherzustellen. 19. Der Betreiber gewährleistet, dass Besuche der Mitarbeiter von Behörden oder anderer mit der Betreuung von Bewohnern betrauten Vertretern jederzeit möglich sind. 20. Den Heimbegehern ist jederzeit auf Verlangen eine komplette und aktuelle Bele- gungsliste sowie die Kostenübernahmescheine im Original zur Einsicht vorzulegen. 21. Ein Erste-Hilfe-Verbandkasten nach DIN 13157 ist vorzuhalten. 22. In Einrichtungen, die nicht über Briefkästen verfügen, ist vom Betreiber sicherzustellen , dass die Bewohner ihre Post täglich erhalten. 23. Sondergebühren für eine zusätzliche Ausstattung dürfen außerhalb der vereinbarten Tagessätze von den Bewohnern nicht erhoben werden. Der von den Sozialämtern ge- zahlte Tagessatz deckt alle vorgenannten Leistungen. 24. Die Einhaltung der für den Betrieb der Unterkunft geltenden Vorschriften über Brand- sicherheit, Brandschutzeinrichtungen, Hygiene und Infektionsschutz ist zu gewährleisten . a) Feuersicherheit: bis zu jeweils 50 qm Nutzfläche ist ein 6 kg-AB-Schaumlöscher an einer übersichtlichen Stelle - Höhe Oberkante 110 cm - anzubringen. Die Prü- fung der Löscher muss generell alle zwei Jahre (siehe angebrachte Plakette) erfolgen . Nach Benutzung des Löschers oder wenn der Sicherungsstift bzw. die Plombe fehlt ist eine sofortige Prüfung durch eine Fachfirma erforderlich. In der Küche ist eine Feuerlöschdecke bereitzuhalten. b) Brandschutzeinrichtungen: Weiterhin ist auf die regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung der Brandschutzeinrichtungen (Hausalarm, Rauchabzüge, Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen usw.) zu achten. Die Nachweise über Prüfungen und Instandhaltungen müssen in der Einrichtung aufbewahrt werden und sind auf Verlangen vorzuzeigen. Das ordnungsgemäße Schließen der Brandschutztüren ist zu gewährleisten. Empfehlenswert sind Rauchmelder in jedem Zimmer. c) Alle Fluchtwegkennzeichnungen müssen beleuchtet oder hinterleuchtet sein. d) Alle als Rettungswege erforderlichen Flure, Ausgänge und Treppenräume sind unbedingt von Gegenständen jeder Art, wie z.B. Möbel, Fußmatten, Wäscheständer, Fahrräder oder Kinderwagen freizuhalten. e) Der Betreiber hat jedem Bewohner/in eine Haus- und Brandschutzordnung gegen Unterschrift auszuhändigen. Die Unterschriftenliste darüber ist auf Verlangen dem Heimbegeher oder dessen Bevollmächtigten jederzeit vorzulegen. f) Hygiene: Das zuständige Gesundheitsamt prüft in regelmäßigen Abständen die Unterkunft . g) Der Betreiber hat die Verpflichtung zur Kontrolle einer durchgeführten Tuberkulose – Vorsorgeuntersuchung. 25. Der Betreiber ist verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen TV- und Ra- diogeräte jedes einzelnen Bewohners bei der GEZ angemeldet sind und/oder eine Ge- bührenbefreiung der GEZ vorliegt. 26. Die Unterkunft ist grundsätzlich an der Haus- und Wohnungstür bzw. am Klingelbrett als solche kenntlich zu machen. 27. Die Tagessätze, die vom zuständigen Bezirk schriftlich an die Leitstelle gemel- det worden sind, gelten ab dem festgelegten Datum Berlinweit, auch wenn auf dem Kostenübernahmeschein noch ein anderer Tagessatz stehen sollte. a) Abrechnung : Bei vorübergehenden Abwesenheitszeiten einzelner Heimbewohner z.B. Urlaub, Krankenhausaufenthalt u.ä. von bis zu drei Tagen wird zur Sicherung des Heimplatzes der volle Tagessatz bezahlt; ab dem vierten Tag der Abwesenheit werden Unterkunftskosten nicht mehr anerkannt. Ausnahmen hierzu sind ausschließlich in den Fällen möglich, in denen hier- von abweichende Einzelfallentscheidungen der leistungsgewährenden Stellen z.B. bei der Gewährung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten getroffen worden und ein entsprechendes Kostenanerkenntnis dies zulässt. 28. Der Kostenübernahmeschein ist nur gültig mit dem Namen und der Adresse der Un- terkunft für die er ausgestellt wurde. Dieser ist frühestens 3 Tage vor Ablauf der Gültig- keit oder bei Auszug von der auf sie ausgestellten Person zu unterschreiben. 29. Jeder Betreiber / jede Betreiberin hat den für ihn zuständigen Bezirk alle Verände- rungen des Protokolls für die Leitstelle (z.B. Änderung der Telefonnummer, Personal u.ä) schriftlich mitzuteilen. 30. Freie bzw. freiwerdende Plätze sind vom Heimbetrieb der Berliner Unterbringungsleitstelle werktags (montags - freitags) morgens bis spätestens 9 Uhr telefonisch, per Telefax oder per e – mail zur Wiederbelegung zu melden. Die Meldung hat bei voller bzw. bei unveränderter Belegung mindestens 1x monatlich, bei Änderungen in der Belegung und freien Plätzen werktäglich zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann eine Berücksichtigung bei der Belegung nicht erfolgen . Zustimmend zur Kenntnis genommen und empfangen Berlin, den . .200 .................................................... (Unterschrift des Betreibers) ka17-12213 K1712213_Anlage