Drucksache 17 / 12 242 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Tim-Christopher Zeelen (CDU) vom 13. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2013) und Antwort Aktives und Passives Wahlrecht bei Schulgremienwahlen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Dürfen Eltern ihr aktives Stimmrecht bei schulinternen Wahlen (Wahl von Elternsprechern, Wahl von Elternvertretern für die Gesamtelternkonferenz, Wahl von Mitgliedern für den Bezirkselternausschuss) auf Dritte übertragen? Zu 1.: Ja. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz können die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberech- tigten anstelle der oder neben den Sorgeberechtigten diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorge- berechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist. Das Einverständnis ist auf Verlangen der Schule schriftlich nachzuweisen. Eine Übertragung auf Dritte durch rechtsgeschäftliche Vollmacht ist darüber hinaus nicht möglich. 2. Darf das aktive Wahlrecht auch auf jemanden übertragen werden, der nicht bei der betreffenden Wahl selbst stimmberechtigt ist? Zu 2.: Ja, vgl. Antwort zu Frage 1. Die Mitwir- kungsrechte können nur auf Personen übertragen werden, denen die Erziehung des Kindes anvertraut oder mit anvertraut ist (z.B. Lebenspartnerin/Lebenspartner). 3. Darf dieses aktive Wahlrecht auch auf a. Vertreter von Bürgerinitiativen, b. Vertreter von religiösen Gemeinschaften oder Sekten, c. Vertreter von politischen Parteien, d. Geschwister des Kindes übertragen werden? Zu 3.: Voraussetzung für die Übertragung ist, dass der Person die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist. Die Funktion als Vertreterin/Vertreter von Bürgerinitiativen, religiösen Gemeinschaften, Sekten oder politischen Parteien begründet die erforderliche lebensnahe Be- ziehung selbstverständlich nicht. Auf volljährige Geschwister können die Mitwirkungsrechte übertragen werden. Denkbar ist z.B., dass die Sorgeberechtigten bei längerer Abwesenheit ihr Kind in die Obhut des volljährigen Geschwisterkindes geben und ihr Einverständnis zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erklären. 4. Dürfen Eltern ihr passives Wahlrecht, das Recht für ein Gremium gewählt zu werden, ebenfalls auf Dritte über tragen? Zu 4.: Die Übertragung der Mitwirkungsrechte nach § 88 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz setzt das Einverständnis der Sorgeberechtigten voraus. Diesen obliegt es ggf. schriftlich die Übertragung der Mitwirkungsrechte zum Beispiel dahingehend einzuschränken, dass nur das aktive Stimmrecht übertragen wird. Bei vollständiger Übertra- gung der Mitwirkungsrechte tritt die Person vollständig in die Rechte ein und hat mithin aktives und passives Stimmrecht. 5. Darf dieses passive Wahlrecht auch auf a. Vertreter von Bürgerinitiativen, b. Vertreter von religiösen Gemeinschaften oder Sekten, c. Vertreter von politischen Parteien, d. Geschwister des Kindes übertragen werden? Zu 5.: Vgl. Antwort zu Frage 3. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 242 2 6. Für welchen Zeitraum darf das aktive und oder passive Wahlrecht übertragen werden? Zu 6.: Grundsätzlich kann die Übertragung der Mitwirkungsrechte unbefristet erfolgen, aber auch jeder- zeit widerrufen werden. In Abhängigkeit von dem konkreten Einzelfall ist im Vorfeld zu überlegen, was hier sinnvoll ist und dies entsprechend in der Einver- ständniserklärung zu regeln. 7. Durch welche schulgesetzliche Regelung sind die vorgenannten Sachverhalte abgedeckt? Zu 7.: § 88 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz. Berlin, den 01. Juli 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juli 2013)