Drucksache 17 / 12 246 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 14. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2013) und Antwort Ortsübliche Arbeitsvergütung in Berliner Pflegeeinrichtungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind dem Senat für Berlin die ortsübliche Arbeitsvergütung für leitende Pflegefachkräfte, für Pfle- gefachkräfte, für Pflegekräfte, Betreuungs- und Präsenz- kräfte, für Hauswirtschaftskräfte, für Qualitätsbeauftragte und Verwaltungskräfte in Pflegeeinrichtungen bekannt als Voraussetzung zur Einhaltung der Regelung im § 72 (3) Nr. 2 SGB XI bei Abschluss von Versorgungsverträgen mit der jeweiligen Pflegeeinrichtung? 2. Wenn ja, wie hoch ist die jeweilige ortsübliche Arbeitsvergütung in Berlin? Wenn nein, warum nicht und wann und wie will der Senat diesen Zustand beenden? Zu 1. und 2.: Die Regelung für die Voraussetzungen eines Versorgungsvertrages, § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI, wurde durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ergänzt, das am 30.10.2012 in Kraft getreten ist. Demnach dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abge- schlossen werden, die „… eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeitnehmer- Entsendegesetz) erfasst sind“. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeits- bedingungenverordnung - PflegeArbbV) am 01.08.2010 wurde für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, die überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege erbringen, die Zahlung eines Min- destentgelts gesetzlich eingeführt. Im Land Berlin beträgt dieser Mindestlohn (brutto) derzeit 8,75 Euro je Stunde. Ab 01.07.2013 erhöht sich der Betrag auf 9,00 Euro je Stunde. Die Prüfung einer ortsüblichen Vergütung als Lohn- untergrenze ist auf Grund der Regelung des Mindestlohns in der PflegeArbbV für den betreffenden Personenkreis entbehrlich geworden. 3. Wie bewertet der Senat den Vorschlag aus Träger- kreisen, dafür zu sorgen, dass der Sozialhilfeträger keinen Versorgungsvertrag mehr mit einer Pflegeeinrichtung abschließt, die nicht wenigstens eine ortsübliche Arbeitsvergütung an seine Beschäftigten bezahlt? Zu 3.: Vertragspartner für den Abschluss von Versorgungsverträgen sind die Pflegekassen, die insofern die Federführung für die Überprüfung der Voraus- setzungen haben und diese Prüfung auch durchführen. Sie verpflichten die Einrichtungsträger schriftlich zur Einhal- tung des § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI. Der Sozialhilfeträger erklärt sein Einvernehmen zum Abschluss von Versor- gungsverträgen mit Trägern von Pflegeeinrichtungen auch nur, wenn diese zusichern, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unterhalb des Mindestlohns zu vergüten. Beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen, ohne die ein Versorgungsvertrag nur bedingt nützlich ist, wer- den die vom Träger prognostizierten Kosten heran- gezogen. Die Zahlung von branchenüblichen Tariflöhnen wird berücksichtigt, die Einhaltung des Mindestlohns geprüft. Berlin, den 11. Juli 2013 Mario C z a j a _____________________________ Senator für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2013)