Drucksache 17 / 12 256 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 18. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Juni 2013) und Antwort Umweltstraftaten in Zoo und Tierpark? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Treffen Informationen zu, dass das Wasser- schifffahrtsamt Einleitungen von Abwasser vom Gelände des Zoologischen Gartens in den Landwehrkanal unter- halb der Wasseroberfläche festgestellt hat? Antwort zu 1: Informationen betreffend Feststellungen des Wasserschifffahrtsamtes sind dem Senat nicht be- kannt. Frage 2: Gibt es hierfür eine Genehmigung? Antwort zu 2: Der Zoologische Garten hat eine wasserbehördliche Erlaubnis zur direkten Einleitung von Niederschlagswasser und Tiertränkenwasser sowie zur mittelbaren Einleitung von Niederschlagswasser und Wasser aus Teichen und Becken über den Wilmersdorfer und Schöneberger Notauslass in den Landwehrkanal. Frage 3: Welche Belastungen weist das eingeleitete Abwasser auf? Frage 4: Welche Maßnahmen wurden bzw. werden ergriffen, um die Einleitungen zu unterbinden? Antwort zu 3 und 4: Dem Senat sind keine eingelei- teten Abwässer bekannt. In der wasserbehördlichen Erlaubnis sind Höchst- und Überwachungswerte festge- legt. Das entsprechend der Erlaubnis eingeleitete Wasser wird jährlich untersucht. Überschreitungen der Werte wurden dabei nicht festgestellt. Frage 5: Welchen Zusammenhang gibt es zwischen den Einleitungen und der Eutrophierung der Gewässer im Großen Tiergarten? Antwort zu 5: Ein Zusammenhang zwischen den Ein- leitungen und der Eutrophierung der Gewässer im Großen Tiergarten ist nicht erkennbar. Frage 6: Ist der Senat bzw. sind die zuständigen Ordnungsbehörden unterrichtet, dass in einem für Besu- cherInnen unzugänglichen Bereich des Berliner Tierparks alte Abfallhalden aus der DDR-Zeit weiterhin mit Abfäl- len aller Art, wie z.B. Bauabfällen, Baumischabfällen, Fäkalien, Sperrmüll etc. aus dem Tierpark beschickt wer- den? Antwort zu 6: Nein, eine gemeinsame Ortsbesichti- gung auf dem Gelände des Großen Tierparks durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und des Bezirksamtes Lichtenberg, Umwelt und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt hat ergeben, dass kein aktueller Deponiebetrieb erkennbar ist. Frage 7: Welche rechtliche Grundlage gibt es für diese Deponierung der Abfälle und ist die Abfalldeponie mit einer normgerechten Abdichtung zum Schutz vor Konta- minationen des Grundwassers ausgestattet? Frage 8: Treffen Informationen zu, dass der Abriss von asbesthaltigen Baustoffen alter Tierparkgebäude auch auf die Deponie verbracht wurden? Frage 10: Wie bewertet der Senat das Risiko einer Kontamination des Grundwassers, das von dieser ille- galen Deponie ausgeht, die sich in unmittelbarer Nach- barschaft zum Einzugsgebiet des Trinkwasserschutz- gebietes befindet? Frage 11: Wie viele Kubikmeter Abfall befinden sich auf der Deponie, wann sollen sie ordentlich entsorgt werden und wie hoch belaufen sich die Kosten- schätzungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 256 2 Frage 13: Wer ist verantwortlich für die Deponie und die Abwassereinleitung und welche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen hat dies für die betreffende/n Person/en? Antwort zu 7, 8, 10, 11 und 13: Da keine Deponie ermittelt werden konnte, ist auch keine Rechtsgrundlage erforderlich und es bestehen keine Risiken. Frage 9: Falls diese asbesthaltigen Abrissmaterialien nicht auf dem Tierparkgrundstück entsorgt wurden, wel- che Entsorgungsnachweise liegen hierfür vor? Antwort zu 9: Sofern auf dem Gelände des Großen Tierparks asbesthaltige Abfälle entsorgt werden, war ein Sammelentsorgungsnachweis zu verwenden. Bei der Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweise sind Übernahmescheine zu führen, die beim Abfallerzeuger vorliegen müssen. Eine allgemeine Übermittlungspflicht an die Behörde existiert nicht. Frage 12: Handelt es sich bei den hinterfragten Vor- gängen um legales Handeln oder liegen hier möglicher- weise Straftaten vor, wenn ja, welche? Antwort zu 12: Illegales Handeln oder das Vorliegen von Straftaten sind nicht erkennbar. Berlin, den 05. Juli 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2013)