Drucksache 17 / 12 264 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 18. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2013) und Antwort »Should I Stay or Should I Go« – Zahl in Berlin lebender Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaub- nis nach § 25a Aufenthaltsgesetz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen lebten in den Jahren seit 2008 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsge- setz (AufenthG) im Land Berlin (bitte nach Jahren, Ge- schlecht, Altersgruppen bzw. Anspruchsberechtigten, Unterabsätzen bzw. Sätzen des § 25 a AufenthG und den zehn wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln)? Zu 1.: Zu den erbetenen Zahlen werden keine Daten erfasst. Sie können auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. Im Übrigen wären Angaben für den erbetenen Zeit- raum seit 2008 ohnehin nicht möglich; § 25a Aufenthalts- gesetz ist erst mit Wirkung vom 01.07.2011 in das Auf- enthaltsgesetz eingefügt worden. 2. Bei wie vielen Personen wurde in den Jahren seit 2008 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG abgelehnt und aus welchen Gründen erfolgte die Ablehnung (bitte nach Jahren und Versa- gungsgründen aufschlüsseln)? Zu 2.: Zu den erbetenen Zahlen werden keine Daten erfasst. Sie können auch nicht mit einem vertretbaren Aufwand erhoben werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu 1. verwiesen. 3. Wie erklärt sich der Senat die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich Begünstigten und der Zahl der potenziell Begünstigten von § 25a AufenthG? Zu 3.: Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil uns keine Zahlen zu der Fallgruppe der tatsächlich Begünstigten und der Fallgruppe der potenziell Begüns- tigten nach § 25a Aufenthaltsgesetz vorliegen. Es ist da- her nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Differenz vorliegt. 4. Inwiefern werden potenziell begünstigte Personen in Berlin von Amts wegen über die Regelung des § 25a AufenthG informiert? Zu 4.: Die Berliner Ausländerbehörde gewährleistet durch eine kundenspezifische Beratung, dass der begüns- tigte Personenkreis sorgfältig und umfänglich beraten wird, so dass im Ergebnis die Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 25a Aufent- haltsgesetz erfüllen, diesen auch erhalten. Berlin, den 04. Juli 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juli 2013)