Drucksache 17 / 12 267 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 19. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juni 2013) und Antwort Kurze Beine – kurze Wege? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was sind Kriterien für „altersangemessene Schulwege “ für Grundschüler/-innen, insbesondere auch für Schulanfänger/-innen im Innenstadtbereich von Berlin und unter welchen Bedingungen hält der Senat Schulwege für diese nicht altersangemessen? Zu 1.: Den Begriff „altersangemessener Schulweg“ verwendet § 54 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes. Er bezieht sich einerseits auf die Zuweisung von Schülerin- nen und Schülern (jeden Alters) in eine andere als die gewünschte Schule, andererseits auf die Bildung von Einschulungsbereichen, die mehrere Grundschulen um- fassen. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechts- begriff, der von der zuständigen Schulbehörde (Bezirk- samt) sachgerecht auszulegen ist. Weitere rechtliche Vor- gaben hierzu gibt es nicht. Welche Schulweglänge ange- messen ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall bestim- men. Dabei sind neben dem Alter der Schülerinnen und Schüler vor allem lokale Gegebenheiten zu berücksichti- gen, etwa die Gefahrenträchtigkeit des Schulwegs. Grundsätzlich gilt, dass der Schulweg für jüngere Kinder, die im öffentlichen Verkehr noch nicht selbständig sind, so kurz wie möglich sein sollte, so dass sie im Regelfall ihre Schule zu Fuß erreichen können („kurze Beine - kurze Wege“), um nicht auf regelmäßige Transporthilfe durch Erwachsene angewiesen zu sein. Eine allgemeine Aussage über die zumutbare Länge eines Schulweges ist nicht möglich. 2. Wie bewertet der Senat in diesem Zusammenhang den Schulweg für Schulanfänger/-innen, die in der Max- Beer-Str. oder in der Münzstraße wohnen und zum Ein- zugsbereich der Guts-Muths-Grundschule gehören? 3. Womit kann begründet werden, dass in dem unter 2. benannten Fall keine Zuordnung zur Kastanienbaum- schule oder zur Schule am Koppenplatz erfolgte? Zu 2. und 3.: Diese Fragen kann der Senat nicht in ei- gener Zuständigkeit beantworten. Der zuständige Bezirk Mitte teilt dazu mit: Die GutsMuths-Grundschule hat für die Aufnahme in das Schuljahr 2013/14 wieder einen eigenen Einschulungsbereich. Der Zuschnitt ist identisch mit dem Einschulungsbereich, der vor der Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereiches bestanden hat. Der Senat nimmt ohne detaillierte Kenntnisse der Ent- scheidungsgrundlagen keine Bewertung des standortbe- zogenen Handelns des Schulamts Mitte vor. 4. Welche Möglichkeiten sieht bzw. hat der Senat, auf die Einzugsbereiche von Grundschulen der Bezirke Einfluss zu nehmen, insbesondere, wenn Widerspruch durch Eltern eingelegt wird? Zu 4.: Die Festlegung von Einschulungsbereichen ist eine planerische Entscheidung und gehört zu den aus- schließlichen Angelegenheiten der bezirklichen Schulträ- ger, die die örtlichen Gegebenheiten am besten kennen. Der Senat steht auf Wunsch beratend zur Seite. 5. Sieht der Senat die Notwendigkeit, durch eine Än- derung des § 54 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz eine eindeutige Regelung der Angemessenheit des Schulweges für Grundschüler/-innen zu schaffen? Welche Begründung gibt es dafür? Zu 5.: Nein. Der Begriff des „altersangemessenen Schulweges“ ist hinreichend bestimmt genug, lässt aber andererseits die erforderlichen Spielräume, um vor Ort auf die sehr unterschiedlichen und zudem wechselnden Rahmenbedingungen angemessen reagieren zu können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 267 2 Der Zuschnitt eines Einschulungsbereichs stellt sich immer als Funktion verschiedener Einflussgrößen dar: In der Hauptsache sind dies die im Lauf der Zeit variierende Siedlungs- und Bevölkerungsstruktur einerseits und die für das Funktionieren einer Schule erforderliche System- größe andererseits. Die Anwendung starrer Parameter - etwa einer allgemein verbindlichen Entfernungsangabe - würde entweder zu überlangen Schulwegen führen oder es notwendig machen, eine Vielzahl unterfrequenter Kleinstschulen einzurichten, was weder finanzierbar noch bildungspolitisch wünschenswert wäre. Berlin, den 08. Juli 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2013)