Drucksache 17 / 12 279 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 20. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Juni 2013) und Antwort Keine Demonstrations- und Meinungsfreiheit, keine Unterschriftensammlung in öffentlich zugänglichen Kommunikationsforen Berliner Landesunternehmen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat das Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts – 1 BvR 699/06 – vom 22.2.2011 (Fraport AG) bekannt? Antwort zu 1: Dem Senat ist die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt. Frage 2: Wie hat der Senat bisher im Rahmen seiner Eigentümerstellung dafür Sorge getragen, dass diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von allen Unternehmen, die im Sinne des Urteils vom Land Berlin beherrscht werden, gleich welcher Rechts- und Organisa- tionsform, auch beachtet und umgesetzt wird? Antwort zu 2: Der Senat hat über den entsprechenden Fachverkehr auf die praktische Tragweite des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen. Frage 3: Teilt der Senat die Einschätzung, dass bei- spielsweise auch die Grün Berlin GmbH und die BVG AöR dazu verpflichtet sind, die Grundrechtsausübung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen ihrer Hausrechtsaus- übung zu gestatten? Wenn nein: warum nicht? Antwort zu 3: Für die BVG als Anstalt des öffentli- chen Rechts und somit mittelbare Landesverwaltung ergibt sich die Grundrechtsbindung aufgrund ihrer Eigen- schaft als öffentlich-rechtlicher Organisationstyp. Im Übrigen hat die Grün Berlin GmbH ihre Hausrechtsaus- übung entsprechend den verfassungsgerichtlichen Vorga- ben auszugestalten. Frage 4: Wenn ja: Teilt der Senat die Einschätzung, dass die Untersagung der Sammlung von Unterschriften für das Volksbegehren „Neue Energie für Berlin“ am 9.6.2013 gegenüber dem Fragesteller durch von der Grün Berlin GmbH beauftragte Wachdienstmitarbeiter*innen auf dem Tempelhofer Feld mit der Begründung, es hande- le sich um ein befriedetes Besitztum, in dem allein zivil- rechtliche Hausrechtsausübung maßgebend sei, rechts- widrig ist? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Dem Senat ist nicht bekannt, dass die Sammlung von Unterschriften im vorgenannten Zeitraum mit vorbezeichneter Begründung untersagt wurde. Frage 5: Was unternimmt der Senat konkret und ver- bindlich, damit sämtliche Landesunternehmen zukünftig die Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unter- nehmen gleich welcher Rechtsform beachten und die Grundrechtsausübung der Berlinerinnen und Berliner nicht länger behindern? Antwort zu 5: Hierzu wird auf die Antwort zu 2 ver- wiesen. Berlin, den 12. Juli 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juli 2013)