Drucksache 17 / 12 288 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 21. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2013) und Antwort Schüler/-innengruppen an Berliner Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nach § 49, Abs. 1 SchulG Berlin haben Schüler/- innen das Recht, an Berliner Schulen sich zu „Schülergruppen zusammenzuschließen“. Erfasst der Senat Daten hierzu? 2. Wenn ja: Wie häufig haben Schüler/-innen von ihrer Vereinigungsfreiheit in den letzten drei Schuljahren Gebrauch gemacht? (Bitte pro Bezirk aufschlüsseln.) 3. Wenn ja: Welche Zwecke und Ziele verfolgen Schüler/-innen bei der Bildung von Gruppen und zu welchen Anlässen geschieht dies in der Regel? 4. Wenn ja: Wie häufig ist in den letzten drei Jahren die Betätigung einer Schüler/-innengruppe von der Schulkonferenz untersagt worden und was waren die Gründe hierfür? 5. Wenn ja: Wie häufig ist in den letzten drei Schuljahren Schüler-/innengruppen die Nutzung von Räumen untersagt worden und was waren die Gründe hierfür? Zu 1. – 5. : Daten über Schülergruppen im Sinne des § 49 Schulgesetz werden nicht zentral erfasst. 6. Wie bewertet der Senat die Bildung von Schüler/- innengruppen und welche Maßnahmen hat er bisher ergriffen, um diese finanziell oder strukturell zu fördern? Zu 6.: Das Recht von Schülerinnen und Schülern, an ihrer öffentlichen Schule eine Schülergruppe zu bilden, ist ein zentrales Grundrecht (vgl. Art. 9 Absatz 1 Grund- gesetz und Art. 27 Absatz 1 Verfassung von Berlin). Um an Schulen Rechtssicherheit über dieses Recht der Schülerinnen und Schüler zu schaffen, ist eine ent- sprechende schulgesetzliche Regelung erstmals in das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 aufgenommen worden (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung zu § 49 Schulesetz, Drs. 15/1842). Durch die Möglichkeit, die Räumlichkeiten der Schule und sonstige schulische Einrichtungen nutzen zu können (§ 49 Absatz 2 Schulgesetz), wird die Arbeit von Schü- lergruppen unterstützt. Für eine weitergehende Förderung sieht der Senat keinen Bedarf. 7. Hält der Senat es für notwendig, im Abs. 2, Satz 1 des § 49 SchulG das Wort „können“ durch „sollen“ zu ersetzen, um Schüler/-innen die Sicherheit zu geben, dass sie für ihre Gruppen tatsächlich Räume erhalten? Zu 7.: Nein. Dem Senat sind keine Fälle bekannt, in denen einer Schülergruppe die Überlassung von Räumen in der Schule versagt wurde. 8. Nach welchen Kriterien beschließen Schulkon- ferenzen Grundsätze zur Betätigung von Schüler/-innen- gruppen? Zu 8.: Darüber hat der Senat keine Erkenntnisse. 9. Werden Schüler/-innen über ihr Vereinigungsrecht an Schulen informiert? a) Wenn ja, von wem und in welchem Rahmen geschieht dies? Zu 9.: Ob, durch wen und in welchem Rahmen an den Schulen über das Recht zur Bildung von Schülergruppen informiert wird, obliegt der Entscheidung der Einzel- schule und den am Schulleben beteiligten Personen. 10. Gibt es für Schüler/-innen die Möglichkeit an einer anderen als der eigenen Schule an Schüler/- innengruppen teilzunehmen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 288 2 Zu10.: § 49 Schulgesetz regelt ausschließlich das Recht, Schülergruppen auch innerhalb des bestehenden Schulverhältnisses zur Einzelschule bilden zu können und gilt mithin nicht, wenn kein Schulverhältnis zwischen Schule und Schülerin oder Schüler besteht. Zudem besteht die Möglichkeit, auf Einladung als Schülerin oder Schüler einer anderen Schule an einer Veranstaltung einer Schülergruppe teilzunehmen. 11. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 11.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Abteilung II sowie die Senatsverwaltung für Finanzen. 12. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 12.: Nein. Berlin, den 01. Juli 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2013)