Drucksache 17 / 12 293 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 20. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2013) und Antwort Warum ist der Senat so ein Windfang? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lange ist erfahrungsgemäß die Zeitdauer zwischen Antragstellung und Genehmigung für große Windkraftanlagen in Berlin? Antwort zu 1: Windkraftanlagen mit einer Gesamt- höhe von mehr als 50 Metern sind nach Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürf- tige Anlagen – 4. BImSchV) genehmigungsbedürftige Anlagen, die im immissionsschutzrechtlich vereinfachten Verfahren nach dem BImSchG zu genehmigen sind. Nach § 10 Abs. 6 a BImSchG hat die zuständige Genehmigungsbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Die Frist kann um jeweils drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Voraussetzung für eine abschließende Prüfung des Genehmigungsantrages und damit Fristwahrung ist die Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen. Frage 2: Wie bewertet der Senat, dass Genehmigungs- verfahren für Windkraftanlagen in Berlin so lange dauern? Antwort zu 2.: Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht im Ermessen des Senats liegt, wie lange Genehmigungs- verfahren dauern. Aufgrund der Vielzahl der beteiligten Fachämter, die vorrangig in Bezirken liegen, ist eine lange Verfahrensdauer aus der Berliner Verwaltungs- struktur vorgegeben. Bei Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen ist im Rahmen der Einzelfallprüfung die Standortfrage zu klären. Abstandsregelungen zu angrenzenden Nutzungen wie z. B. Wohnen (Siedlungsstruktur, Siedlungsdichte) und die Freiraumsituation im Berliner Stadtgebiet sowie Natur- und Artenschutzrechtliche Belange (Gefährdung von Wasservögeln, Greifvögeln und Fledermäusen, Beeinträchtigung des Vogelzugs) sind u. a. zu prüfen. Dies kann unter Berücksichtigung der speziellen Situation des eng bebauten Berliner Stadtgebietes zu umfangreichen Abwägungsprozessen führen. Ein solches Genehmigungsverfahren stellt – unabhängig von der Frage der Vollständigkeit der jeweiligen Antragsunterlagen – in jedem Fall eine Einzelfallprüfung dar, da es in Berlin keine stadtplanerisch ausgewiesenen Flächen für Wind- kraftanlagen gibt. Die Dauer eines Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage ist daher schwer einzuschätzen. Frage 3: Ist der Senat der Auffassung, dass bei Ausweisung von Windeignungsgebieten oder -vorrang- flächen die Genehmigungsverfahren für Windkraftanla- gen wesentlich zügiger vonstatten gehen? Antwort zu 3: Nein, es sei denn, die bezirkliche Beteiligung der Fachämter würde zeitlich begrenzt oder eingeschränkt. Dies ist aus fachlicher Sicht aber nicht sinnvoll. Frage 4: Stimmt der Senat der These zu, dass es ein großer Fehler war, in Berlin keine Windeignungsgebiete planerisch auszuweisen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 293 2 Antwort zu 4: Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan Berlin (FNP) hätte den Charakter eines Zieles der Raumordnung. Dieses wäre endgültig abzuwägen und einer Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen nicht mehr zugänglich. Die Ausweisung von Eignungsgebieten hätte zudem noch den generellen Ausschluss an anderen Stellen im Stadtgebiet zur Folge. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat deshalb das Stadtgebiet auf die Möglichkeit der Einordnung von Windkraftanlagen untersucht. Dabei erfordert die komplexe Siedlungs- und Freiraumstruktur des Berliner Stadtgebietes die Berücksichtigung unter- schiedlichster Belange. Vor diesem Hintergrund kommen nur wenige Standorte nach Kriterien wie Abstand zu Wohngebieten, zu Erholungsflächen wie Wald oder aus Gründen des Naturschutzes dafür überhaupt in Betracht. Angesichts technischer Parameter wie Anlagenhöhen und Rotordurchmessern, die keine festen Größen sind und sich kontinuierlich weiterentwickeln, ergaben sich keine eindeutigen Kriterien für eine endabgewogene Festlegung von Windeignungsgebieten oder -vorrangflächen. Viel- mehr kann mit dem Instrument der Einzelgenehmigung sachgerecht auf die jeweilige örtliche Situation und den geplanten Anlagentyp eingegangen werden. Vor allem ist damit ein transparentes und bürgernahes Verfahren sichergestellt. Berlin, den 08. Juli 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Juli 2013)