Drucksache 17 / 12 299 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 20. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2013) und Antwort Weshalb wird in Tegel der Flugbetrieb ausgeweitet und nicht der Lärmschutz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wird der Senat dafür sorgen, dass in Berlin-Tegel Starts und Landungen von Flugzeugen wenigstens zwischen 22 und 6 Uhr unterbleiben? Antwort zu Frage 1: Rechtsgrundlage für den Betrieb des internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Tegel ist § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West), (6. Überleitungsgesetz) vom 25.09.1990 (BGBl. I S. 2106) i.V.m. §§ 6, 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Nach diesen Vorschriften gilt der Flughafen als luftrechtlich genehmigt und planfestgestellt. Hiernach umfasst die Planfeststellungsfiktion des Flughafens Berlin-Tegel jeglichen Flugbetrieb, der durch die beiden Start- und Landebahnen des Flughafens technisch möglich ist einschließlich der dazu von den Alliierten verfügten Betriebsbeschränkungen. Für den Flughafen Berlin-Tegel gelten die „Örtlichen Flugbeschränkungen“, die im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP Germany) veröffentlicht sind. Unter Nr. 2 „Einschränkungen des Nachtflugverkehrs“ ist festgelegt, dass Starts und Landungen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr unzulässig sind. Eine Vorverlegung des Nachtflugverbotes für den Flughafen Berlin-Tegel auf 22:00 Uhr Ortszeit wäre nur über ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 LuftVG möglich. Die Voraussetzungen für die Ein- leitung eines solchen Verfahrens von Amts wegen liegen nach Auffassung der Luftfahrtbehörde nicht vor. Frage 2: Bis zu welchem Jahr soll Tegel noch be- trieben werden? Antwort zu Frage 2: Die Flughafen Berlin Branden- burg GmbH (FBB) hat angekündigt, ein verbindliches Datum der Inbetriebnahme des Flughafens BER und damit der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel nach Möglichkeit noch in diesem Jahr bekannt zu geben. Frage 3: Welche Lärmschutzmaßnahmen für die Be- wohnerinnen und Bewohner im Norden Berlins plant der Senat angesichts der Tatsache, dass die Schließung von Tegel im Juni 2012 nicht erfolgt ist, obwohl die Flug- hafengesellschaft und der Regierende Bürgermeister das zugesagt hatten? Frage 4: Wie viele Haushalte im Umfeld von Tegel sollen z.B. Lärmschutzfenster erhalten? Welche finan- ziellen Mittel werden dafür 2014 und 2015 eingeplant? Antwort zu Frage 3 und 4: Für den Flughafen Berlin- Tegel hat nach wie vor der Lärmschutzbereich ent- sprechend der Berechnung / Festlegung von 1976 Gültig- keit. Seit dem Zeitpunkt seiner Festsetzung hat sich die Anzahl der Flugbewegungen zwar deutlich erhöht, von maßgeblicher Bedeutung ist aber, dass das heute einge- setzte Fluggerät insgesamt wesentlich geringere Geräuschpegel verursacht. Der Flächenumgriff des Lärmschutzbereiches würde bei heutiger Neuberechnung mit großer Wahrscheinlichkeit sogar geringer ausfallen. Wegen der stadtnahen und dicht umbauten Berliner Flughäfen hatte das Land Berlin auf der Grundlage des speziellen Berliner Fluglärmgesetzes, das bis 1990 galt, Aufwendungen für baulichen Schallschutz auch in der Schutzzone 2 (67 dB(A)) geleistet. Bei den bis 1990 errichteten Wohngebäuden ist von dieser Möglichkeit weitestgehend Gebrauch gemacht worden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 299 2 Für die Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof wurde darüber hinaus eine sogenannte Planungszone mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Zuschüssen für den Einbau von Schallschutzfenstern durch Grundstücks- eigentümerinnen und Grundstückseigentümer bzw. Miete- rinnen und Mieter auf der Grundlage von Förder- programmen des Senats (Mod/Inst RL) ausgewiesen. Die Zuschüsse wurden in Abhängigkeit von der jeweiligen Haushaltslage des Landes Berlin gewährt; heute besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Seit 1990 gelten auch im Land Berlin die bundes- rechtlichen Regelungen zum Luftverkehr. Für seit diesem Zeitraum errichtete Wohngebäude innerhalb des Lärmschutzbereiches des Flughafens Berlin-Tegel ist der Bauherr bzw. der Vermieter zur Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen zur Verminderung des Fluglärms verpflichtet. Mit der erfolgten Novellierung des Fluglärmgesetzes gelten zwar verschärfte Grenzwerte für die Festlegung von Lärmschutzzonen. Allerdings legt das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umge- bung von Flugplätzen, das am 06.06.2007 veröffentlicht worden ist, unter § 4 „Festsetzung von Lärmschutzbereichen “ fest: „(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen des Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat“. Dies trifft für den Flughafen Berlin-Tegel zu. Die bedauerliche Verzögerung der Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg, die Voraussetzung für die Schließung des Flughafens Tegel ist, ändert daran nichts. Berlin, den 23. Juli 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juli 2013)