Drucksache 17 / 12 302 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 20. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Juni 2013) und Antwort Wer bekämpft Leerstand bei WBS-Wohnungen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie erfolgt durch den Senat, die Bezirke oder die IBB die Kontrolle von Wohnungen, für die ein Wohnberechtigungsschein (WBS) notwendig ist, hinsichtlich längeren Leerstands? Frage 2: Welche maximale Leerstandsdauer lässt der Senat bei WBS-Wohnungen zu? Frage 3: Welche Sanktionen werden genutzt, sollten WBS-Wohnungen länger leer stehen als zulässig? Antwort zu 1., 2. und 3.: Grundlage für die be- hördliche Verfolgung von längerfristigem Leerstand im gebundenen Wohnungsbestand des Sozialen Wohnungs- baus bilden das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) i.V.m. dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG). Danach darf eine Verfügungsberechtigte oder ein Ver- fügungsberechtigter eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Zuständige Stelle ist in Berlin der Bezirk, in dem die gebundene Wohnung liegt. Dem Bezirk obliegt einzelfallbezogen die Prüfung und Klärung der Gründe für einen längerfristigen Leerstand (länger als drei Monate) und die Entscheidung über das weitere Verwaltungshandeln. Denkbare Entscheidungen sind, nach den benannten gesetzlichen Grundlagen und beim Vorliegen entsprechender Nachweise für berechtigte Gründe des Leerstandes, die Genehmigung des Leerstan- des oder die Freistellung von der Genehmigungspflicht. Sofern keine Genehmigungs- bzw. Freistellungs- entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgen kann, ist vom Bezirk ein Verwaltungszwangsverfahren auf Wiederzuführung des leerstehenden Wohnraumes zu Wohnzwecken zu eröffnen. Darüber hinaus kann der Bezirk bei schuldhaften Verstößen des Verfügungs-berechtigten gegen die Genehmigungspflicht des Leer-standes Geldleistungen erheben und den Verstoß im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ahnden. Bei der Beurteilung des Leerstandbeginns ist auf das rechtliche und tatsächliche Freiwerden einer Wohnung abzustellen. Frage 4: Ist dem Senat bekannt, dass beispielsweise in Steglitz-Zehlendorf in einem Wohnkomplex eines privaten Eigentümers mindestens folgende Wohnungen schon länger leer stehen? Gelfertstraße 5: 1. Etage Gelfertstraße 5: Erdgeschoss Gelfertstraße 7: Erdgeschoss Am Schülerheim 21: 1. Etage Am Schülerheim 25: 1. Etage Frage 5: Was unternimmt der Senat in dem Beispielfall? Antwort zu 4. und 5.: Ein verfolgungsrelevanter längerfristiger Leerstand im Sinne der gesetzlichen Vorgaben liegt nach Mitteilung des zuständigen Bezirkes Steglitz-Zehlendorf von Berlin zu den benannten Adressen aktuell nicht vor. Berlin, den 27. Juni 2013 In Vertretung Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2013)