Drucksache 17 / 12 315 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Christopher Lauer und Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 24. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Juni 2013) und Antwort Werden Sicherungsverwahrte in der JVA Tegel daran gehindert, telefonisch Journalisten zu kontaktieren? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, dass bestimmte Telefonnummern (u.a. die Telefonnummer des rbb Berlin-Brandenburg) für Sicherungsverwahrte in der JVA Tegel gesperrt sind? a) Wenn ja, welche Telefonnummern sind dies und warum sind diese jeweils gesperrt? b) Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage ist eine Sperrung jeweils zurück zu führen? Zu 1.: a) Für Untergebrachte sind einige, festgelegte Rufnummern gesperrt. Dazu gehören Rufnummern der JVA Tegel (90147-), der Polizeinotruf (110), der Feuerwehrnotruf (112) sowie der Einwahlblock 0800. b) Die Einwahl der JVA Tegel ist gesperrt, damit die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, die Teil der JVA Tegel ist, zu jedem Zeitpunkt - insbesondere im Falle besonderer Sicherheitslagen - gewährleistet ist. Die Sperrung der Notrufnummern dient der Vermeidung von Missbrauch, damit nicht ohne das Vorliegen einer Notsituation Einsätze der Sicherheitsbehörden veranlasst werden. In Notsituationen können sich Untergebrachte jederzeit und unmittelbar an Justizvollzugsbedienstete wenden, die das Weitere - auch ggf. die Hinzuziehung von Polizei oder Feuerwehr - veranlassen. Durch die Sperrung des Einwahlblocks 0800 soll die in § 31 Abs. 1Satz 1 Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln) gesetzlich vorgesehene Vermittlung aller Telefonate durch die Einrichtung der Sicherungsverwahrung nicht unterlaufen werden, indem Vermittlungsdienste, die zumeist über 0800-Nummern angewählt werden, Telefonate an der Einrichtung vorbei vermitteln. Einzelne 0800-Nummern, etwa von Informationsdiensten, können jedoch auf Wunsch frei geschaltet werden. Die Einwahlnummer des Rundfunk Berlin- Brandenburg ist nicht gesperrt. Die jeweiligen Sperrungen von Telefonnummern beruhen auf § 31 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28 (insb. Nr. 1) SVVollzG Bln. 2. Wie werden die Sicherungsverwahrten über bestehende Telefonsperren informiert (Aushänge, Anschreiben, etc.)? Zu 2.: Sicherungsverwahrte werden auf Nachfrage informiert. 3. Gibt es eine Unterteilung in allgemeine Telefonsperren, die für alle Sicherungsverwahrten gleich gelten und individuelle Sperren, die nur für Einzelne gelten? a) Wenn ja, wie und nach welchen Kriterien erfolgt eine Einteilung? b) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Unterteilung? Zu 3. a) und b): Die Beantwortung ergibt sich zum Teil schon aus der Beantwortung zu Frage 1. Rechtsgrundlage für Telefonsperren ist § 31 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28 SVVollzG Bln. Aus der entsprechenden Anwendung des § 28 SVVollzG Bln folgt, dass Telefonnummern sowohl allgemein, als auch individuell gesperrt werden können, je nachdem welchen Zweck die jeweilige Sperre verfolgt. So erfolgen individuelle Telefonsperren, wo dies aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, beispielsweise, um Opfer von Straftaten vor Schaden zu schützen (§ 28 Nr. 3 SVVollzG Bln). 4. Unterscheiden sich die allgemeinen Telefonsperren von denen, die für Strafgefangene gelten und wenn ja, wie? Zu 4.: Die unter 1. genannten Telefonnummernsperren gelten aus den dort genannten Gründen auch für die Strafgefangenen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 315 2 5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und wieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren? Zu 5.: Die Beantwortung der vorstehenden Fragen beruht nicht auf Datensätzen, so dass die darauf aufbauende Frage sinnvoll nicht beantwortet werden kann. 6. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Kleinen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 6.: Die Beantwortung aller Fragen ist durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Abt. III, erfolgt, die wiederum zur Beantwortung der Fragen 1. bis 4. die Justizvollzugsanstalt Tegel, Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung, einbezogen hat. 7. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 7.: Nein. Berlin, den 9. Juli 2013 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 13)