Drucksache 17 / 12 337 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 25. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2013) und Antwort »Come together« - Flüchtlinge aus anderen Bundesländern im Berliner Abschiebeknast Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Dem Senat ist kein „Abschiebeknast“ im Land Berlin bekannt. Es wird daher davon ausgegan- gen, dass die im Land Berlin bestehende Abschiebungs- gewahrsamseinrichtung Gegenstand der Kleinen Anfrage ist. 1. Wann, wie häufig, über welche Zeiträume und aus welchen Gründen kam es in den vergangenen zehn Jahren dazu, dass ausreisepflichtige, ausländische Staatsangehö- rige im Rahmen der Amtshilfe aus anderen Bundeslän- dern im Berliner Abschiebeknast inhaftiert waren (bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, Zielland, Zeitraum der Inhaftierung, Grund und Bundesland auf- schlüsseln)? Zu 1.: Die Anzahl der erfragten Fälle ist der nachfol- genden Tabelle zu entnehmen. Weitere als die dort darge- stellten Informationen werden statistisch nicht erfasst und sind mit einem vertretbaren Arbeits- und Zeitaufwand auch nicht zu ermitteln. *Stand: 10. Juli 2013 2. Wie bewertet der Senat, dass ausreisepflichtige, ausländische Staatsangehörige aus anderen Bundeslän- dern im Berliner Abschiebeknast nur schwerlich Kontakt zu Familienangehörigen und Bekannten aufnehmen kön- nen? Zu 2.: Die Aufnahme dieser Personen erfolgt in der Regel aufgrund fehlender Verwahrkapazitäten der ersu- chenden Behörden in Amtshilfe. Die Prüfung der Recht- mäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit obliegt somit grundsätzlich den veranlassenden Behörden. Bei der Be- wertung der erschwerten Kontaktmöglichkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Gewahrsam zur Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Richtervorbehalt steht und in der Regel erst in Betracht gezogen wird, wenn Ausreise- pflichtige alle Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen haben. Während des Aufenthaltes im Abschiebungsgewahrsam Berlin-Köpenick werden den Insassinnen und Insassen alle zur Verfügung stehenden sowie zugelassenen Kontakt- und Kommunikationsmög- lichkeiten eingeräumt. Amtshilfe Gesamt Bundespolizei andere Bundesländer im Jahr männlich weiblich männlich weiblich 2003 183 0 2 159 22 2004 247 27 19 179 22 2005 238 38 9 163 23 2006 310 52 5 215 33 2007 273 53 8 189 23 2008 256 50 9 177 20 2009 296 113 14 149 20 2010 264 54 3 182 25 2011 169 30 2 122 15 2012 109 33 1 68 7 2013* 50 26 5 16 3 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 337 2 3. Wann, wie häufig und über welche Zeiträume kam es in den vergangenen zehn Jahren dazu, dass ausreise- pflichtige, ausländische Staatsangehörige in Zuständigkeit des Landes Berlin im Rahmen der Amtshilfe außerhalb des Landes Berlin in anderen Haftanstalten inhaftiert waren (bitte nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter, Zielland, Zeitraum der Inhaftierung, Gründen und Haftan- stalten aufschlüsseln)? Zu 3.: Die erbetenen Angaben werden statistisch nicht erfasst. 4. Wie, nach welchem Verfahren und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Kosten bei Inhaftierungen von ausreisepflichtigen, ausländischen Staatsangehörigen in den Haftanstalten anderer Bundesländer zwischen den zuständigen Stellen in den jeweiligen Bundesländern erstattet? Zu 4.: Nach Nr. 66.1.2 der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift vom 29.10.2009 zum Aufenthaltsgesetz hat bei Abschiebungen im Rahmen der Amtshilfe die ersuchende Behörde der Amtshilfe leistenden Behörde die ihr nach § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. Landesrecht zu- stehenden Kosten zu erstatten. Ausgleichsfähig sind: - Überführungskosten (Ticketkosten für die abzu- schiebende Person und Begleitpersonal), - tatsächliche Auslagen, - Kosten für die Unterbringung bei Überführungen (Barauslagen, z. B. für Verpflegung, Wäsche, Reini- gung), - sonstige Auslagen (Kilometersätze für Fahrten mit Dienstfahrzeugen, Reisekosten wie Tage- und Über- nachtungsgelder oder Gebührenauslagen für Identi- tätspapiere und Dolmetscherkosten). Nicht ausgleichsfähig sind grundsätzlich - Haftkosten - Personalkosten. Hinsichtlich der Haftkosten gilt im Ausnahmefall et- was anderes nur dann, wenn eine Ausländerbehörde selbst nicht über eine Haftanstalt verfügt, sondern Haftplätze von einer anderen Ausländerbehörde zur Verfügung ge- stellt bekommt. Dafür wären dann im Rahmen einer Ver- waltungsvereinbarung die entstehenden Auslagen in Form einer quasi vereinbarten „Miete“ zu erstatten. Eine weitere Ausnahme stellt die Erstattung von Ver- pflegungskosten des jeweiligen Abschiebungsgewahr- sams dar, wenn diese Kosten an ein externes Versor- gungsunternehmen zu entrichten sind. Auch diese Ausla- gen sind zu erstatten. 5. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Klei- nen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen mit wel- chen Referaten/Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 5.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Berlin, den 29. Juli 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Aug. 2013)