Drucksache 17 / 12 345 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 26. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juni 2013) und Antwort Anerkennung von Lehramtsabschlüssen im Fachbereich Ethik bei der Zulassung zum Vorbe- reitungsdienst Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Kann der Senat bestätigen, dass ein an einer Bran- denburger Universität erworbener Abschluss als Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt mit dem Fach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ im Land Berlin bei der Zulassung zum Vorbereitungs- dienst als Zugangsvoraussetzung nicht anerkannt wird, obwohl viele betroffene Absolventinnen und Absolventen von insb. Brandenburger Universitäten Berlinerinnen bzw. Berliner sind? Zu 1.: Nein. Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann erfol- gen, wenn das Fach für das jeweilige Berliner Lehramt wählbar ist. Das Fach „Ethik“ kann für das Amt der Lehrerin /des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, für das Amt der Lehrerin/des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik und für das Amt der Studienrätin/des Studienrats (allgemein bildend) gewählt und damit auch im Vorbereitungsdienst ausgebildet wer- den. 2. Werden auch an Universitäten außerhalb Berlins erworbene Abschlüsse als Master of Education oder eine Erste Staatsprüfung für Lehrämter mit den Fächern „Werte und Normen“ (Niedersachsen) und „Philosophie“ (Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Hessen, Saarland, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein) bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Berlin nicht anerkannt? Zu 2.: Nein. Das Fach „Werte und Normen“ entspricht dem Berliner Fach „Ethik“. Es kann im Vorbereitungsdienst für die unter 1. genannten Lehrämter ausgebildet werden. Das Fach „Philosophie“ ist für das Amt der Studienrätin /des Studienrats (allgemein bildend) wählbar. Es kann somit im Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt ausgebildet werden. 3. Insofern der Senat die Fragen 1 und 2 mit „ja“ beantwortet : Auf welcher rechtlichen, pädagogischen und politischen Grundlage begründet der Senat jeweils die fehlende Anerkennung? Zu 3.: Entfällt. 4. Welche Möglichkeiten haben Absolventen und Ab- solventinnen mit den entsprechenden Abschlüssen, in Berlin trotzdem den Vorbereitungsdienst im Fach Ethik abzulegen? a) Gibt es Ausnahmeregelungen? Wenn ja, welche? b) Besteht die Pflicht, für Betroffene eine Zusatzaus- bildung zu absolvieren, um zum Vorbereitungs- dienst zugelassen zu werden? Wenn ja, welche und wo? Zu 4.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 - 3 verwiesen. a) Es gibt keine Ausnahmeregelungen. b) Der in der Frage geschilderte Sachverhalt trifft nicht zu. 5. Wie bewertet der Senat die fehlende Anerkennung von Abschlüssen als Master of Education oder von Ersten Staatsprüfungen bei der Zulassung zum Vorbereitungs- dienst, die dem Lehramt Ethik nahe stehen, obwohl das Fach Ethik ein ordentliches Schulfach in Berlin ist? Zu 5.: Die Anerkennung erfolgt unabhängig von der Zulassung zum Vorbereitungsdienst (s. Antwort zu Frage 6). Wenn das Fach „Ethik“ für das jeweilige Lehramt wählbar ist, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgen. Ein „Lehramt Ethik“ gibt es nicht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 345 2 6. Wie bewertet der Senat die fehlende Anerkennung der genannten Abschlüsse vor dem Hintergrund des Leh- rer/-innenmangels in Berliner Schulen? Zu 6.: Lehramtsabschlüsse aus anderen Bundeslän- dern, die in Ausbildungen erworben wurden, die den KMK-Rahmenvereinbarungen (KMK – Kultusministerkonferenz ) über die Ausbildung und Prüfung für die Lehrämter entsprechen, werden in Berlin anerkannt. Da- mit trifft der in der Frage angesprochene Sachverhalt einer fehlenden Anerkennung nicht zu. 7. Plant der Senat im Zuge der Reform der Lehrerbil- dungsgesetzes (LBiG) die genannten Zulassungsbe- schränkungen aufzuheben? a) Wird er hierzu den § 15 im Referentenentwurf vom 06.05.2013 entsprechend anpassen bzw. er- weitern? Zu 7.: Es gibt keine Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst aufgrund der Anerkennung von Abschlüssen. Zu a): § 15 im Referentenentwurf des Lehrerbildungs- gesetzes bezieht sich nicht auf Zulassungsbe- schränkungen, sondern auf die Abschlüsse für Fächer, die nicht staatlicherseits, sondern von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Welt- anschauungsverbänden ausgebildet werden. Für Abschlüsse in diesen Fächern muss eine gesonderte Regelung geschaffen werden, um Bewerberinnen und Bewerbern mit entspre- chenden Abschlüssen den Zugang zum Berli- ner Vorbereitungsdienst zu sichern. Die Fächer, die staatlicherseits ausgebildet werden, wozu das Fach Ethik gehört, werden in einer der jetzigen Lehramtserprobungsverordnung entsprechenden Nachfol- geverordnung den Lehrämtern zugeordnet werden. 8. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Zu 8.: Inhaltlich wurde diese Kleine Anfrage in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft von den für die Lehrerbildung, den Vorbereitungsdienst und das Lehrerbildungsgesetz zuständigen Bereichen (Abteilungen I, II und VI) bearbeitet. 9. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 9.: Nein. Berlin, den 08. Juli 2013 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2013)