Drucksache 17 / 12 346 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 26. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2013) und Antwort Kommt Zeit, kommt Beirat – Beiräte in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Eine Abfrage unter den Dienststellen des Senats von Berlin hat die nachfolgenden Informationen ergeben. Weitergehende Anfragen bei sonstigen Stellen und Be- hörden (z.B. den Berliner Bezirksämtern) sind unterblie- ben, da sie den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage an den Senat sprengen würden. 1. Welche durch Gesetz oder andere Rechtsvorschrif- ten eingesetzten Beiräte gibt es im Land Berlin (bitte nach Name und Rechtsgrundlage aufschlüsseln)? Zu 1.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten gemäß §§ 162-165 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG).  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Aus § 367 Abs. 3 S. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) folgt, dass die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Zusammenarbeit mit den Landesregierungen angehalten sind. Dies gilt in erster Linie für die Abstimmung der Regionaldirektionen mit der Arbeitsmarktpolitik des jeweiligen Landes. In diesem Zusammenhang wurde der Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB) auf Lan- desebene gebildet. Überdies wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11535 vom 05. Februar 2013 über „Geheimgremien der Arbeitsmarktpolitik (IV): Arbeitsmarktpolitischer Landesbeirat“ verwiesen. Es gilt zu beachten, dass Fragen im Zusammenhang mit dem Beirat Berlin größtenteils in den Verantwortungsbereich der BA bzw. der RD BB fallen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS) gemäß § 113 Schulgesetz von Berlin (SchulG).  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat) gemäß § 7 Abs. 1 Berliner Sparkassengesetz (SparkG).  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR) gemäß § 12 Berliner Betriebegesetz i.V.m. § 7 der Satzung der BSR.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG) gemäß § 12 Berliner Betriebegesetz (BerlBG). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 2  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB) gemäß § 12 Berliner Betriebegesetz (BerlBG).  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): gemäß § 16 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentli- chen Rechts (Investitionsbankgesetz - IBBG) i.V.m. § 17 IBB-Satzung.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde gemäß § 7 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Berliner Mauer - Gedenkstätte Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde (Mauerstiftungsgesetz - MauStG) i.V.m. § 4 der Satzung der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie §§ 4 II, 8 des Gesetzes über Museumsstiftungen des Landes Berlin (Museumsstiftungsgesetz - MusStG) i.V.m. §§ 5, 6, 7 der Verordnung über die Satzung der Stiftung Berlinische Galerie - Landesmuseum für Moderne Kunst, Photographie und Architektur (StBGalVO).  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas gemäß § 7 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen gemäß § 7 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen“ vom 28.06.2000.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: gemäß §§ 4 II, 8 des Gesetzes über Museumsstiftungen des Landes Berlin (Museumsstiftungsgesetz - MusStG) i.V.m. §§ 5,6,7 der Verordnung über die Satzung der Stiftung Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins (StSMusVO).  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors gemäß § 10 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations - und Begegnungszentrum Berlin“ (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) vom 27.02.2005.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin gemäß §§ 4 II, 7 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (Zentral- bibliotheksstiftungsgesetz - ZLBG) i.V.m. §§ 5, 6, Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB-Satzungsverordnung-ZLB-SVO).  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat) gemäß § 35 a des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolg- ten des Nationalsozialismus (PrVG).  Beirat für forensische Psychiatrie gemäß § 31 des Landeskrankenhausgesetzes. in der Fassung vom 1. März 2001 i.V.m. den Ausführungsvor- schriften über das Krankenhaus des Maßregelvollzugs - Krankenhausbetrieb des Landes Berlin - (AV-KMV) vom 15. September 2011.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII gemäß § 116 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).  Beiräte bei den Jobcentern gemäß § 18d Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde der § 18d "Örtliche Beiräte" in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neu aufgenommen. Er sieht die Bildung örtlicher Beiräte bei den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) und jeder Optionskommune regelhaft und verpflichtend vor. Demnach gibt es in Berlin 12 örtliche Beiräte bei den Jobcentern. Überdies wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 vom 05. Juli 2012 über „Aufgabe und Arbeitsweise der Beiräte bei den Berliner Jobcentern“ verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 3  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB) gemäß § 12 des Bäder-Anstaltsgesetztes - BBBG vom 25.09.1995, zuletzt geändert am 10.05.2007.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin gemäß § 4 des Gesetzes zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser (Krankenhausunternehmens-Gesetz - KUG).  Beratungsausschuss Kunst gemäß der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anwei- sung Bau – ABau).  Berliner Beirat für Familienfragen: Die Einrichtung des Berliner Beirats für Familienfragen ist nicht durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft wird aufgrund Artikel 67 Nr. 1 (1) der Verfassung von Berlin im Rahmen ihrer Steuerungs- und Aufsichtstätigkeit zur Einrichtung ermächtigt.  Berliner Impfbeirat: gemäß dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektions- schutzgesetz - IfSG)  Berliner Vollzugsbeirat gemäß Nr. 15 der AV zu den §§ 162-165 StVollzG  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Absatz 5 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG).  Bezirksschulbeirat (BSB) gemäß § 111 Schulgesetz von Berlin (SchulG).  Fahrgastbeirat (des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderung) Gemäß § 9 Absatz 2 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) regelt die für Soziales zuständige Senatsver- waltung durch Rechtsverordnung das Nähere zur Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes. In der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes ist im § 4 Absatz 9 festgelegt, dass beim Büro des Landes- beauftragten für Menschen mit Behinderung ein Fahrgastbeirat eingerichtet wird.  Jagdbeirat gemäß § 49 des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Lande Berlin (Landes- jagdgesetz – Berlin) vom 25.Sept. 2006.  Krankenhausbeirat gemäß § 5 Absatz 2 Landeskrankenhausgesetz (LKG).  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gemäß § 6 Abs. 1 Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin (PartIntG).  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung (Lan- desgleichberechtigungsgesetz – LGBG) zugleich Artikel 1 des Gesetzes zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 17. Mai 1999, zuletzt geändert mit Wirkung vom 29.12.2010 durch Artikel IV Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin vom 15.12.2010.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) gemäß §§ 70, 71 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).sowie §§ 36-39 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG).  Landespsychiatriebeirat gemäß § 6 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG) vom 8. März 1985, geändert durch Gesetz zur Aus- führung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. März 1994. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 4  Landesschulbeirat (LSB) gemäß § 115 Schulgesetz von Berlin (SchulG).  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB) gemäß § 6 des Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftli- chen Leben im Land Berlin (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz - BerlSenG) vom 22. Mai 2006.  Musikschulbeirat gemäß § 124 Abs. 7 Schulgesetz von Berlin (SchulG) i.V.m. den Ausführungsvorschriften über die Aufgaben und die Tätigkeit des Beirats für die Berliner Musikschulen (Musikschulbeirat) vom 8. Juni 2004.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege gemäß § 48 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). 2. Welche konkreten Aufgaben und Kompetenzen haben die unter 1. genannten Beiräte jeweils und wie sind sie jeweils zusammengesetzt? Zu 2.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Entsprechend § 163 StVollzG wirken die Beiratsmitglieder der Anstaltsbeiräte bei der Gestaltung des Vollzu- ges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen und beraten die Anstaltsleitungen und vermit- teln die Anliegen des Justizvollzuges in die Öffentlichkeit.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11535 verwiesen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen sind im § 113 Abs. 1 SchulG geregelt.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Der Sparkassenbeirat wird zur sachverständigen Beratung der Berliner Sparkasse in Fragen der allgemeinen Geschäftspolitik gebildet. Er ist an die Vorschriften des SparkG gebunden (§ 7 Abs. 1 SparkG). Der Sparkassenbeirat besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer, und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sparkassenverbandes als Beiratsvorsitzender oder – vorsitzendem (§ 7 Abs. 2 SparkG).  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Die Aufgaben des Beirats der BSR sind in einer eigenen Geschäftsordnung hinterlegt. Er berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten des Unternehmens, die Fragen des Gemeinwohls oder der Da- seinsvorsorge betreffen. Insbesondere sind dies Fragen des Umweltschutzes sowie die Tarifgestaltung in der Abfallwirtschaft und in der Straßenreinigung. Darüber hinaus können der Vorstand und der Aufsichtsrat auch zu anderen Themen Stellungnahmen des Beirates anfordern. Der Beirat der BSR ist zusammengesetzt aus Vertretern wichtiger Interessensgruppen der BSR (z.B. Umwelt- verbände, wohnungswirtschaftliche Verbände, Politik (Bezirk, Land, Europa), Wissenschaft). Die Beiratsmit- glieder werden durch den Aufsichtsrat der BSR bestellt.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, die Aufgaben der Anstalt, das Gemeinwohl und die Daseinsvorsorge berühren. Dem Beirat der BVG AöR gehören aktuell neun Sachverständige, die ver- schiedene Interessengruppen der Stadt Berlin vertreten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 5  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Gemäß Geschäftsordnung des Beirates der Berliner Wasserbetriebe berät der Beirat den Vorstand und den Aufsichtsrat in allen Fragen, in denen die Aufgaben der Berliner Wasserbetriebe Fragen des Gemeinwohls oder der Daseinsvorsorge betreffen. Darüber hinaus können der Vorstand und der Aufsichtsrat auch zu anderen Themen Stellungnahmen des Beirates anfordern.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Nach § 17 IBB-Satzung und § 2 der Geschäftsordnung für den Beirat der IBB (GO) hat der Beirat die Aufgabe, Vorstand und Verwaltungsrat in allgemeinen, die IBB betreffenden Fragen zu beraten und die IBB bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Die Beschlüsse des Beirats haben gemäß § 4 (3) der GO empfeh- lenden Charakter. Der Beirat setzt sich aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 14 Mitgliedern zusammen.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen inhaltlichen, wissenschaftlichen und gestalterischen Fragen. Er besteht aus 15 Mitgliedern.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Der Beirat berät die Stiftungsorgane aus eigener Initiative; Anfragen sind dem Vorstand und dem vorsitzenden Mitglied vorbehalten. Er besteht aus 7 Mitgliedern und 3 stellvertretenden Mitgliedern.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Der Beirat berät das Kuratorium, den Direktor oder die Direktorin.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsrat und den Vorstand in allen inhaltlichen und gestalterischen Fragen zu beraten. (GO §1). Er soll dazu beitragen, die Aufgaben der Stiftung verfassungsrechtlich fundiert und dem Stiftungsgesetz gemäß unter Berücksichtigung relevanter sozialer, kultureller, politischer und wirtschaftlicher Aspekte der Zeitgeschichte zu erfüllen und wahrzunehmen. (Satzung § 5).  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Der Beirat berät die Stiftungsorgane aus eigener Initiative; Anfragen sind dem Vorstand und dem vorsitzenden Mitglied vorbehalten. Er besteht aus 7 bis 15 Mitgliedern, Stellvertretung für jedes Mitglied.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Arbeitsausschuss bei der Erarbeitung der Konzeption sowie bei der übrigen Programmgestaltung für die Stiftung.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Der Beirat berät die Organe in fachlichen Fragen. Er besteht aus bis zu 12 sachverständigen Mitgliedern (§ 7 I ZLBG), davon 4 geregelt in § 5 ZLB- SVO.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Der PrVG-Beirat berät die Verwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten des PrVG und bei zweifelhaften Ablehnungen von Anerkennungen und Leistungen nach dem PrVG. Er kann verlangen, dass ihm solche Fälle vor der Entscheidung vorgetragen werden. Das gilt auch, wenn die Verwaltung bei Gerichtsurteilen zugunsten von Antragstellern den Gerichtsweg weiter beschreiten will (vgl. § 35 a Absatz 2 PrVG). Der PrVG-Beirat setzt sich aus sechs von der Arbeitsgemeinschaft der Verfolgten des Nationalsozialismus zu benennenden Mitgliedern zusammen (§ 35 a Absatz 1 Satz 2 PrVG).  Beirat für forensische Psychiatrie: Der Beirat hat die Aufgabe, die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Fachaufsicht) zu bera- ten. Dem Beirat sollen angehören: 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Bezirksamtes, in dessen Bezirk der jeweilige örtliche Bereich des Krankenhausbetriebes liegt, 2. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz, für Inneres sowie im Bedarfsfall der für den Bereich „Jugend“ zuständigen Senatsverwaltung und der Senatsverwaltung für Finanzen, 3. die Krankenhausleitung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 6 4. die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten, 5. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber für Forensische Psychiatrie, 6. sowie höchstens fünf weitere Personen.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Der Beirat ist befugt, zu den vorgesehenen Regelungen seine Stellungnahme abzugeben. Die Mitglieder des Beirates werden von Wohlfahrtsorganisationen benannt. Zurzeit sind das Deutsche Rote Kreuz – Landesverband Berlin –, die Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V., der Paritätische Wohlfahrtsverband – Landesverband Berlin e.V. –, der Caritasverband für Berlin e.V., das Diakonische Werk Berlin – Brandenburg e.V., der Sozialverband VdK Berlin – Brandenburg e.V., der Berliner Behindertenverband e.V. und die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. vertreten.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Beiräte beraten gemäß § 12 Abs. 1 BBBG den Vorstand in Fragen der Angebotsgestaltung. Sie können dem Vorstand eigene Vorschläge machen. Insbesondere ist ihre Stellungnahme zu folgenden Vorschlägen des Vorstandes einzuholen: 1. Grundsätzliche Leistungs- und Angebotsgestaltung 2. Erlass und Änderung der Haus- und Badeordnung sowie Festsetzung der Öffnungszeiten, 3. Festlegung von Funktionsbädern und Investitionsprioritäten 4. Verteilung der Belegungskapazitäten 5. Festsetzung der Entgelte der Benutzer 6. Aufstellung von regionalen Finanzierungsübersichten. Den jeweiligen Beiräten gehören aus jedem Bezirk, der der jeweiligen Region zugeordnet ist, ein Vertreter des Bezirks und ein Vertreter der bezirklichen Sportarbeitsgemeinschaft an (§ 12 Abs. 2 BBBG).  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Die Beiräte beraten die Geschäftsführung in allen Angelegenheiten, die die Gesundheitsversorgung im vertre- tenden Bezirk berühren. Sie werden von der Vivantes über wichtige Strukturfragen und Investitionsvorhaben informiert und erhalten vor Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung der Bevölke- rung in der Region haben, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Geschäftsführung. Der jeweilige Beirat in einem Bezirk besteht aus dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes (Vorsitz), fünf Bezirksverordneten des Bezirks und sechs Beschäftigten des Krankenhaus-betriebes. Sofern es in einem Bezirk mehrere Krankenhäuser gibt, werden von jedem Krankenhaus Beschäftigte entsandt, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs Beschäftigte.  Beratungsausschuss Kunst: Der Beirat berät die für Kultur zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten der Kunst am Bau und der Kunst im Stadtraum. Er besteht aus 10 Mitgliedern mit jeweiligen Stellvertretungen  Berliner Beirat für Familienfragen: Der Berliner Beirat für Familienfragen hat die Aufgabe, den Senat in Kooperation mit der Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin – in Fragen der Familienpolitik zu beraten, ihm Impulse für familienpolitische Maßnahmen zu geben und die Interessen der Familien im Land Berlin in die Politik einzubringen. Die Mitglieder des Beirats werden vom für Familienpolitik zuständigen Mitglied des Senats jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin berufen. Der Berliner Familienbeirat ist ein ehrenamtliches und parteiübergreifendes Gremium, das sich aus Vertreterin- nen und Vertretern der Verbände, Kirchen, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft zusammen- setzt. Gegenwärtig besteht der Beirat aus 26 Personen.  Berliner Impfbeirat: Der Beirat berät die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales durch Vertreter von Behörden, Institutionen und Verbänden, welche mit dem Thema Impfen befasst sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 7  Berliner Vollzugsbeirat: Der Berliner Vollzugsbeirat (BVB) wirkt bei der Planung und Fortentwicklung des Vollzuges beratend mit und wirbt in der Öffentlichkeit um Verständnis für die Belange des Justizvollzuges. Der BVB unterstützt die Se- natsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge in grundle- genden Aufgaben.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Gemäß § 7 Absatz 5 LGBG ist der (bezirkliche) Beirat von und für Menschen mit Behinderung zu einer engen Zusammenarbeit mit dem oder der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung verpflichtet und gibt diesem oder dieser sowie dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen zu Fragen des Lebens von Menschen mit Behinderung im Bezirk. Nach § 7 Absatz 6 LGBG sind die Beiräte ferner ver- pflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Das LGBG enthält keine Vorgaben für die Zusammensetzung des Beirates.  Bezirksschulbeirat (BSB): Gemäß § 111 Abs. 2 und 3 SchulG berät der Bezirksschulbeirat das Bezirksamt in Fragen des bezirklichen Schulwesens. Er kann dem Bezirksamt und der Schulaufsichtsbehörde Vorschläge unterbreiten; dazu erhält er von diesen die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte. Der Bezirksschulbeirat dient ferner dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander. Er kooperiert mit dem bezirklichen Jugend- hilfeausschuss. Der BSB besteht aus den von den Bezirksausschüssen jeweils gewählten Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des bezirklichen Jugendhilfeausschusses, die oder der von diesem be- nannt wird. Des Weiteren gehören ihm je zwei der in § 110 Absatz 2 Satz 2 SchulG genannten Vertreterinnen und Vertreter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenver- sammlung mit beratender Stimme an. An den Sitzungen des BSB kann die oder der Vorsitzende des bezirkli- chen Jugendhilfeausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.  Fahrgastbeirat Aufgabe des Fahrgastbeirats ist die Interessenvertretung der Nutzer/Innen und die Beratung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Der Fahrgastbeirat besteht aus zehn stimmberechtigten Mitgliedern die alle ausnahmslos Nutzerinnen und Nut- zer des besonderen Fahrdienstes sind. Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung sein. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fahrgastbeirats sind: 1. mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fuhrunternehmen, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regiebetreibers, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Soziales und des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo), 4. der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung.  Jagdbeirat: Der Jagdbeirat berät und unterstützt die Jagdbehörde und unterbreitet Anregungen und Vorschläge. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören. Der Beirat ist aus insgesamt sieben sachver- ständigen Vertretern der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger, des Natur- schutzes, des Tierschutzes sowie einer wissenschaftlichen Einrichtung der Wildtierforschung zusammengesetzt.  Krankenhausbeirat: Der Krankenhausbeirat berät über grundsätzliche Planungs- und Strukturangelegenheiten des Krankenhauswe- sens und erörtert Empfehlungen für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplans. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats oder eine von diesem bestimmte Person führt den Vorsitz. Dem Krankenhausbeirat gehören - die Berliner Krankenhausgesellschaft (7 Mitglieder), - die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie - der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung (7 Mitglieder) - eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Hochschulmedizin zuständigen Senatsverwaltung als Mitglieder an. Darüber hinaus kann das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats weitere im Land Berlin Beteiligte im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, das sind an der Kranken- hausversorgung im Land Beteiligte, in den Krankenhausbeirat berufen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 8 Das sind z.Zt.: - 1 ordentliches Mitglied von Ver.di und 3 weitere Gewerkschaftsvertreter - 1 Mitglied für die Ärztekammer Berlin - 1 Mitglied für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin - 1 Mitglied für die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. - die Patientenbeauftragte des Landes Berlin - 1 Mitglied des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung - 1 Mitglied des Rates der Bürgermeister.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Gem. § 6 Abs. 1 PartIntG berät und unterstützt der Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen den Berliner Senat in allen Fragen der Integrationspolitik. Die Zusammensetzung des Landesbereites ist in § 6 Abs. 1 Punkt 1 – 6 geregelt. Stimmberechtigte Mitglieder sind demnach: 1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Bevölkerung mit Migrationshintergrund einschließlich einer Vertre- terin oder eines Vertreters der Aussiedlerinnen und Aussiedler, 2. das für Integration zuständige Senatsmitglied, 3. die oder der Beauftragte des Senats von Berlin für Integration und Migration, 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Rates der Bürgermeister, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksbeauftragten für Integration und Migration, 6. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter a) der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie der Handwerkskammer Berlin, b) des Landessportbundes Berlin, c) des Deutschen Gewerkschaftsbundes, d) der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und e) des Flüchtlingsrates Berlin.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung soll den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, beraten und unterstützen. Die Zusammensetzung ist im § 6 Abs.2 LGBG wie folgt geregelt: 15 stimmberechtigte Mitglieder von rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin deren satzungsgemäße Aufgabe die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen oder die Bekämpfung der Benachteiligung behinderter Menschen ist Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 8 nichtstimmberechtigte Mitglieder: 1. der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung 2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin a) des Integrationsamtes b) der Bezirke c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit d) der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege e) des Landessportbundes f) der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen g) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration; 3. die Hauptschwerbehindertenvertretung Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin. Dazu gehören u. a. die Arbeitsbereiche des Kinder- und Jugendschutzes, Jugenddelinquenz, Kooperation von Jugend und Schule, Kindertagesbetreuung, Jugendberufshilfe und Jugend/Familiengerichtshilfe. Der Ausschuss trägt dem Landesjugendamt gegenüber beratenden Charakter und beschließt Handlungsempfehlungen zum Wohle der Kinder, Jugendlichen und deren Familien unserer Stadt. Der Landesjugendhilfeausschuss kann Unterausschüsse einrichten. Der Landesjugendhilfeausschuss wird für die jeweilige Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin ge- bildet. Er besteht aus 19 stimmberechtigten und den beratenden Mitgliedern und deren Stellvertreter. Vertreten sind die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die Jugendämter der Bezirke, Abgeordnete der politischen Fraktionen des Abgeordnetenhauses, Jugend- und Familienrichter, Polizei, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und sonstige wichtige Organisationen, die sich für die Belange von Kindern und Jugend- lichen dieser Stadt einsetzen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 9  Landespsychiatriebeirat: Der Landespsychiatriebeirat hat die Aufgabe, das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats zu allen Fragen einer bedarfsgerechten Versorgung psychisch Kranker zu beraten. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats von Berlin beruft den Landespsychiatriebeirat und führt den Vorsitz. Der Beirat wird in jeder Legislaturperiode neu konstituiert. Der Psychiatriebeirat setzt sich aus fachkundigen Personen aus den Bereichen der Versorgung psychisch Kranker bzw. aus damit im Zusammenhang stehenden Institutionen zusammen. Dies sind Vertreter des klinischen, komplementären und ambulanten Bereichs, der Kostenträger, der für die Versorgung besonders relevanten Verbände, Gesellschaften und Kammern, der Angehörigen, der Psychiatrie-Erfahrenen und -Betroffenen sowie der Forschung. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden. Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Wahlperiode des Abge- ordnetenhauses berufen, erneute Berufungen sind möglich. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Beratungstä- tigkeit das Recht, gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats mündlich bzw. schriftlich vorzutragen.  Landesschulbeirat (LSB): Gemäß § 115 Abs. 1 bis 3 SchulG berät der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senats- verwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts- und Erziehungs- arbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er besteht aus: 1. den von den jeweiligen Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertretern, 2. den vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten, 3. der oder dem vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Ar- beitnehmer, 4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden, 5. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden, 6. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Abs. 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden, und 7. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird, 8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Der Landesseniorenbeirat besteht nach § 6 Absatz 1 BerlSenG aus 24 Mitgliedern, die sich aus den 12 Vorsit- zenden der bezirklichen Seniorenvertretungen sowie 12 weiteren Vertreterinnen und Vertretern von Senioren- organisationen zusammensetzen. Laut § 7 Absatz 1 BerlSenG berät der Landesseniorenbeirat das Abgeordne- tenhaus von Berlin und den Senat von Berlin, insbesondere die für Seniorinnen und Senioren zuständige Se- natsverwaltung. Er leistet Öffentlichkeitsarbeit und informiert die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere Seniorenorganisationen, über die bearbeiteten Themen und unterstützt die Verbreitung von Wissen über Rechtsvorschriften, die Seniorinnen und Senioren betreffen und informiert sich über deren Umsetzung vor Ort.  Musikschulbeirat: Der Musikschulbeirat berät die für Musikschulen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten des Musik- schulwesens. Die Beratung soll sich insbesondere erstrecken auf a) fachliche, pädagogische, organisatorische und strukturelle Angelegenheiten des Musikschulwesens, b) Fragen der Honorierung und des Dienstrechts der Mitarbeiter/-innen an Musikschulen, c) Grundsätze der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Musikschullehrern/-lehrerinnen und d) zentrale und überbezirkliche Projekte und Veranstaltungen. Dem Musikschulbeirat sollen bis zu 15 Mitglieder angehören. Dabei sollen folgende Gruppierungen Berücksichtigung finden: - Musikschulleiter/-innen, - Musikschullehrer/-innen, - Eltern von Musikschülern/-schülerinnen, - Vertreter/-innen der Fraktionen des Abgeordnetenhauses, - Vertreter/-innen des Rates der Bürgermeister, - Vertreter/-innen der Berliner Schule, - Vertreter/-innen der Universität der Künste Berlin, - Vertreter/-innen der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 10 - Vertreter/-innen der Verbände der Musik- und Jugendpflege sowie - Vertreter/-innen der Berliner Musikbibliotheken  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Der Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege soll lt. Gesetz insbesondere folgende Aufgaben wahrneh- men: 1. die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern. Er soll vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Die beratende Beteiligung (Anhörung) der Beiräte an der Widerspruchsbearbeitung ist bundesgesetzlich in § 116 Absatz 2 SGB XII (ehemals 114 Absatz 2 BSHG) zwingend vorgeschriebener Bestandteil des Rechts- schutzes für Sozialhilfeempfänger, soweit landerechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres ist im Land Berlin nicht der Fall. Ein Bescheid über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe (also zu Ungunsten einer hilfesuchenden Person) wäre unwirksam, wenn die Anhörung des Bei- rats unterbliebe. Leistungen der Sozialhilfe sollen das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Ist im Einzelfall die Ablehnung oder nicht vollständige Bewilligung einer Leistung beschieden worden und hat die betreffende Person dagegen Widerspruch eingelegt, sind auf Grund des Individualitätsprinzips der Sozialhilfeleistung soziale Aspekte der Folgen dieser Entscheidung zu erwägen. Dazu dient die Anhörung sozial erfahrener Dritter, die im Vorfeld des Erlasses eines Widerspruchsbescheides auf eventuelle Härten oder mit den Grundsätzen der Sozialhilfe unver- einbare Ergebnisse zum Beispiel in atypischen Fällen hinweisen und so zur Rechtssicherheit insbesondere bei Ermessensentscheidungen bzw. bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Einzelfall beitragen kön- nen. Der Beirat kann die Entscheidung der Behörde zwar durch seine Stellungnahme beeinflussen, jedoch nicht verlangen, dass die Behörde einem Widerspruch stattgibt. Die Beiräte setzen sich gemäß § 34 Absatz 3 AZG zusammen aus: - drei Bezirksverordneten, - einem Vertreter der Gewerkschaften, - drei Vertretern von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, - zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der Sozialhilfe berechtigten Menschen mit Migra- tionshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrationsverbänden. Die Mitglieder und Stellvertreter werden auf Vorschlag ihrer Organisation von der Bezirksverordnetenver- sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Ist die aktuelle Zusammensetzung der unter 1. ge- nannten Beiräte jeweils veröffentlicht? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? Zu 3.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die aktuellen Zusammensetzungen der Anstaltsbeiräte und des Berliner Vollzugsbeirates sind nicht veröffent- licht. Für eine Veröffentlichung der Mietgliederzusammensetzung besteht keine Veranlassung.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Die aktuelle Zusammensetzung für den Beirat Berufliche Schulen wird bei der Geschäftsstelle der Senatsverwal- tung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geführt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 11  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Eine Aufstellung der aktuellen Mitglieder des Sparkassenbeirats findet sich auf der Internetseite der Berliner Sparkasse unter: https://www.berliner-sparkasse.de/module/ihre_sparkasse/wir-ueber-uns/kompetent-und- zuverlaessig/.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Die Zusammensetzung des Beirates ist bislang mangels bindender Grundlage nicht veröffentlicht.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Die Zusammensetzung des Beirates ist bislang mangels bindender Grundlage nicht veröffentlicht worden.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Die Mitglieder des Beirates werden auf der Internetseite der Berliner Wasserbetriebe veröffentlicht. Link: http://www.bwb.de/content/language1/html/2803.php  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Beim Beirat handelt es sich gemäß § 10 IBB-Gesetz nicht um ein Organ der Investitionsbank Berlin, weshalb die Mitglieder nicht zu veröffentlichen sind.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Die Mitglieder des Beirates sind im Internet auf der Homepage der Stiftung veröffentlicht.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Die Zusammensetzung kann bei der Stiftung sowie bei der Skzl - Kult V C erfragt werden.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Die Mitglieder des Beirates sind im Internet auf der Homepage der Stiftung veröffentlicht.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Ja, diese Zusammensetzung lässt sich der Internetpräsenz der Stiftung entnehmen.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Die Mitglieder sind teilweise veröffentlicht (§ 5 III StSMusVO). Die Amtsperiode des Beirats ist im März 2008 ausgelaufen. Aufgrund der Gesamtnovellierung des MusStG und der VO existiert gegenwärtig kein aktiver Bei- rat.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Ja, diese Zusammensetzung lässt sich der Internetpräsenz der Stiftung entnehmen.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Die Zusammensetzung kann über die Stiftung erfragt werden.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Die aktuelle Zusammensetzung des PrVG-Beirats ergibt sich generell aus dem Gesetz. Die Namen der einzelnen Mitglieder sind nicht veröffentlicht, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.  Beirat für forensische Psychiatrie: Die jeweiligen Dienstpositionen der Beiratsmitglieder sind in den vorgenannten Ausführungsvorschriften über das KMV benannt.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Die Zusammensetzung des Beirates ist nicht veröffentlicht. Die Benennung der Mitglieder durch die genannten Organisationen garantiert die Information über die Zusammensetzung in breitem Rahmen. Darüber hinausge- hendes Interesse ist während der jahrzehntelangen Tätigkeit des Beirates nicht bekundet worden.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Regionalen Beiräte sind nicht veröffentlicht. Aus Sicht der BBB steht einer Veröffentlichung grundsätzlich nichts entgegen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 12  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Über die aktuelle Zusammensetzung der Beiräte liegen keine Erkenntnisse vor.  Beratungsausschuss Kunst: Die Veröffentlichung der Mitglieder ist geplant auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters von Berlin – Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten.  Berliner Beirat für Familienfragen: Die aktuelle Zusammensetzung des Beirats ist im Internet veröffentlicht unter: http://www.familienbeirat-berlin.de/der-beirat/mitglieder.html.  Berliner Impfbeirat: Die aktuelle Zusammensetzung des Beirats ist im Internet veröffentlicht unter: http://www.berlin.de/sen/gesundheit/vorsorge/infschutz/index.html#beirat  Berliner Vollzugsbeirat: Die aktuellen Zusammensetzungen der Anstaltsbeiräte und des Berliner Vollzugsbeirates sind nicht veröffent- licht. Für eine Veröffentlichung der Mietgliederzusammensetzung besteht keine Veranlassung.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Zu Fragen 3. bis 9 liegen dem Senat keine Informationen vor, da die Verantwortung für die Bildung von Beirä- ten von und für Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Absatz 5 LGBG bei den Bezirken liegt. Im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnte keine diesbezügliche Abfrage bei den Bezirken durchgeführt werden.  Bezirksschulbeirat (BSB): Die aktuelle Zusammensetzung für die Bezirksschulbeiräte wird bei den Geschäftsstellen des jeweiligen Bezirk- samtes geführt.  Fahrgastbeirat Nein. Der Fahrgastbeirat hat keine eigenen Publikationen, Internetauftritt usw.  Jagdbeirat: Die aktuelle Zusammensetzung des Beirates ist auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlicht: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/beirat/de/mitglieder.shtml  Krankenhausbeirat: Mit dem Krankenhausplan kommt das Land seinem Sicherstellungsauftrag nach. Der Krankenhausbeirat dient als Instrument, um die an der Krankenhausversorgung Beteiligten in das Verfahren der Krankenhausplanung maßgeblich einzubeziehen. Es werden fachspezifische Inhalte wie Versorgungsziele und Grundsätze der Kran- kenhausplanung, Fragen zur Bedarfsentwicklung, zur Fachabteilungssystematik oder Änderungen der gesetzli- chen Grundlagen erläutert, deren Veröffentlichung als Arbeitsstand und Diskussionsgrundlage weder sinnvoll noch erforderlich ist. Daher tagt der Krankenhausbeirat nicht öffentlich. Seine aktuelle Zusammensetzung und die Sitzungsprotokolle werden nicht veröffentlicht. Das Ergebnis der Tätigkeit des Krankenhausbeirates mündet in den Krankenhausplan; dieser ist veröffentlicht.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Die Zusammensetzung des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen ist auf der Website der Integ- rationsbeauftragten des Berliner Senats veröffentlicht. Abrufbar unter: http://www.berlin.de/lb/intmig/beirat/mitglieder/index.html  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Die Zusammensetzung des Beirates ist auf den Internetseiten des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung veröffentlicht: http://www.berlin.de/lb/behi-beirat/mitglieder/  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Die aktuelle Zusammensetzung ist im Internet veröffentlicht: http://www.berlin.de/sen/jugend/jugendpolitik/landesjugendhilfeausschuss/index.html) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 13  Landespsychiatriebeirat: Die aktuelle Zusammensetzung des Landespsychiatriebeirates ist im Internet veröffentlicht unter: http://www.berlin.de/lb/psychiatrie/beirat/index.html.  Landesschulbeirat (LSB): Die aktuelle Zusammensetzung für den Landesschulbeirat wird bei der Geschäftsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft geführt.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Die Mitglieder des LSBB sind auf der Internetseite des Landesseniorenbeirates unter folgendem Link veröffent- licht: http://www.landesseniorenbeirat-berlin.de/index.php?ka=2&ska=67  Musikschulbeirat: Der Musikschulbeirat hat keine öffentliche Funktion, sondern berät die für Musikschulen zuständige Senatsver- waltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Die aktuelle Zusammensetzung ist daher nicht veröffentlicht. Der Beirat kann jedoch seine Zusammensetzung jederzeit veröffentlichen.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Die aktuelle Zusammensetzung des Beirates ist auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlicht: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/beirat/de/mitglieder.shtml  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Die Zusammensetzung des Beirates ist nicht veröffentlicht. 4. Tagen die unter 1. genannten Beiräte jeweils öf- fentlich? Wenn nein, warum nicht? Zu 4.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die Sitzungen der Anstaltsbeiräte und des Berliner Vollzugsbeirates sind nicht öffentlich. Die Sitzungen finden in der Regel in den Berliner Justizvollzugsanstalten statt, welche für die Öffentlichkeit nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand zugänglich zu machen wären.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Die Sitzungen der Beiräte sind nicht öffentlich.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Die Sitzungen des Gremiums sind gemäß § 116 Abs. 2 SchulG nicht öffentlich. Gäste und Sachverständige können zugelassen werden.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Der Sparkassenbeirat ist kein öffentlich tagendes Gremium. In seinen Sitzungen befasst er sich auch mit ver- traulichen Unternehmensangelegenheiten. Über die Tätigkeit der Berliner Sparkasse informiert der jährlich herausgegebene Bericht.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Der Beirat der BVG AöR tagt nicht öffentlich, da er den Aufsichtsrat bei seinem Willensbildungsprozess unter- stützt und befasst sich auch mit vertraulichen Unternehmensangelegenheiten. Darüber hinaus ist der Beirat gem. § 7 seiner Geschäftsordnung zur Verschwiegenheit verpflichtet.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Gemäß Geschäftsordnung des Beirates sind die Sitzungen nicht öffentlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, wobei der Vorstand sich durch sachkundi- ge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BWB vertreten lassen kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 14  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Die Sitzungen sind nicht öffentlich. In den Sitzungen werden auch vertrauliche Themen der Investitionsbank Berlin besprochen, über die die Mitglieder gemäß § 5 der GO Stillschweigen zu bewahren haben.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Beirat für forensische Psychiatrie: Der Beirat tagt prinzipiell nicht öffentlich, die Mitglieder des Beirates sind wegen des Persönlichkeitsschutzes Dritter zur Verschwiegenheit gem. § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Die Beiräte tagen nicht öffentlich. Die Beratung dient der Vorbereitung landesrechtlicher Regelungen. Die Berücksichtigung der Stellungnahme des Beirates ist für die endgültige Entscheidung keine Wirksamkeitsvo- raussetzung. Im Rahmen der Beratungen sollen Stellungnahmen in jeder Richtung möglich sein, ohne dass die Befürchtung besteht, dass eine Einzelmeinung öffentlich zugänglich wird, die möglicherweise im Ergebnis keinen Niederschlag gefunden hat.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Regionalen Beiräte tagen gem. § 12 Abs. 5 BBBG nicht öffentlich. Vertreter der BBB, hier vorrangig die Regionalleiter, werden - soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist - hinzugezogen.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Die Beiräte tagen nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung betrieblicher und geschäftlicher Angelegenheiten sowie von Personalangelegenheiten zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Betriebes und von Persönlichkeitsrechten einzelner verpflichtet.  Beratungsausschuss Kunst: Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Berliner Beirat für Familienfragen: Lt. Nr. 7 der Satzung sind die Sitzungen des Beirats nicht öffentlich. Er kann aber entsprechend Nr. 6.2 der Satzung eine Veröffentlichung beschließen. Diese hier gewählte Beratungs- und Veröffentlichungspraxis ist nicht zu beanstanden und hat sich in der Vergangenheit bewährt. Sie ermöglicht eine besonders fachintensive Erörterung des jeweiligen Beratungsgegenstandes. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 15  Berliner Impfbeirat: Die Sitzungen sind nicht öffentlich, da die hier gefassten Beschlüsse bei öffentlichem Interesse gesondert be- kanntgegeben werden (Presseerklärung, Amtsblatt o.ä.) und eine öffentliche Tagung ggfls. die Arbeitsfähigkeit des Beirates einschränken könnte.  Berliner Vollzugsbeirat: Die Sitzungen der Anstaltsbeiräte und des Berliner Vollzugsbeirates sind nicht öffentlich. Die Sitzungen finden in der Regel in den Berliner Justizvollzugsanstalten statt, welche für die Öffentlichkeit nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand zugänglich zu machen wären.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Die Sitzungen der Gremien sind gemäß § 116 Abs. 2 SchulG nicht öffentlich. Gäste und Sachverständige kön- nen zugelassen werden.  Fahrgastbeirat Die Sitzungen sind nicht öffentlich.  Jagdbeirat: Gemäß seiner Geschäftsordnung sind die Sitzungen des Jagdbeirats nicht öffentlich.  Krankenhausbeirat: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Der Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen tagt entsprechend § 6 Abs. 1 letzter Satz PartIntG nicht öffentlich.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag kann der Landesbeirat durch Beschluss die Öffentlichkeit je- doch zulassen.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Die Sitzungen finden öffentlich statt.  Landespsychiatriebeirat: Der Landespsychiatriebeirat tagt nicht öffentlich; gem. Festlegung in der Geschäftsordnung.  Landesschulbeirat (LSB): Die Sitzungen des Gremiums sind gemäß § 116 Abs. 2 SchulG nicht öffentlich. Gäste und Sachverständige können zugelassen werden.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Die Sitzungen des LSBB sind nach § 6 Nr. 7 der Geschäftsordnung des Landesseniorenbeirates in der Regel öffentlich.  Musikschulbeirat: Der Beirat kann über öffentliche oder nichtöffentliche Tagung und Beratung beschließen.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Gemäß seiner Geschäftsordnung sind die Sitzungen des Beirats nicht öffentlich.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Die öffentliche Tagung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgesehen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 16 5. Wie häufig tagen die unter 1. genannten Beiräte jeweils? Zu 5.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die Anstaltsbeiräte setzten ihre Sitzungsfolgen entsprechend den Belangen der jeweiligen Justizvollzugsanstalt fest. Die Beiräte tagen zwischen 4-mal bis 1-mal im Monat.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11535 verwiesen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Der Beirat Berufliche Bildung (BBS) tagt in der Regel viermal im Jahr.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Der Sparkassenbeirat tagt zweimal jährlich.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Der BSR-Beirat tagt i.d.R. zweimal pro Jahr mindestens jedoch 1mal pro Jahr.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Der Beirat der BVG AöR tagt 2x jährlich.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Der Beirat der Berliner Wasserbetriebe tagt einmal jährlich.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Nach § 17 IBB-Satzung ist der Beirat mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Aktuell tagt der Beirat habjähr- lich.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Der Beirat tagt halbjährlich.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Der Beirat tagt halbjährlich.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Der Beirat tagt halbjährlich.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Der Beirat tagt mindestens halbjährlich.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Der Beirat tagt halbjährlich.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Der Beirat tagt einmal jährlich.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Der Beirat tagt halbjährlich.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Der PrVG-Beirat tagt im Bedarfsfall.  Beirat für forensische Psychiatrie: Die Ausführungsvorschriften über das KMV (AV-KMV) bestimmen, dass die für das Gesundheitswesen zu- ständige Senatsverwaltung (Fachaufsicht) einen "Beirat für forensische Psychiatrie" einberufen kann. Die kon- krete Notwendigkeit einer Einberufung des Beirates hat sich seit Erlass der Ausführungsvorschriften (15.09.2011) allerdings noch nicht ergeben. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 17  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Der Beirat tagt bis zu viermal jährlich.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Regionalen Beiräte treten gem. § 12 Abs. 5 BBBG mindesten 2mal jährlich zusammen. 2012 gab es insge- samt 8 Sitzungen der drei Regionalen Beiräte.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Regelmäßige Sitzungstermine sind nicht festgelegt. Die Beiräte tagen bei Bedarf.  Beratungsausschuss Kunst: Der Beirat tagt turnusmäßig 8-10mal pro Jahr in Abstimmung mit den Mitgliedern.  Berliner Beirat für Familienfragen: Der Beirat tagt mindestens viermal jährlich. Für 2013 hat er sich auf 10 Sitzungstermine geeinigt.  Berliner Impfbeirat: Der Beirat tagt 1 bis 2x pro Jahr.  Berliner Vollzugsbeirat: Der BVB tagt einmal monatlich.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Der Bezirksschulbeirat (BSB) tagt in der Regel einmal monatlich.  Fahrgastbeirat Der Fahrgastbeirat tagt in der Regel zweimonatlich jeweils am letzten Dienstag des Monats, beginnend im Janu- ar.  Jagdbeirat: Der Jagdbeirat tagt viermal pro Jahr.  Krankenhausbeirat: Regelmäßige Sitzungstermine sind nicht festgelegt. Der Krankenhausbeirat tagt anlassbezogen.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Der Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen tagt in der Regel viermal im Jahr.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Der Beirat tagt in der Regel 6mal jährlich – jeden 2. Monat.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Der Ausschuss tagt in der Regel einmal im Monat.  Landespsychiatriebeirat: Die Sitzungen finden bei Bedarf statt, mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung wird einberufen, wenn eine hinreichende Zahl von Beratungsgegenständen ansteht oder einzelne bedeutende bzw. dringende Gegenstände zu behandeln sind.  Landesschulbeirat (LSB): Der Landesschulbeirat (LSB) tagt in der Regel einmal monatlich.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Der LSBB tagt nach § 6 Nr. 2 der Geschäftsordnung in der Regel alle 2 Monate. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 18  Musikschulbeirat: Die Anzahl der Tagungen werden beschlossen. Der Musikschulbeirat tagt jedoch mindestens drei-mal und höchstens sechsmal jährlich.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Der Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege tagt sechsmal pro Jahr.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Ein Tagungsrhythmus ist nicht bekannt. 6. Gibt es Protokolle zu den Sitzungen der unter 1. genannten Beiräte? Wenn ja, werden diese jeweils veröf- fentlicht und wo? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Von allen Sitzungen der Anstaltsbeiräte werden Protokolle angefertigt und der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und der entsprechenden Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis gegeben. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, da hierfür keine Veranlassung besteht.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11535 verwiesen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Nach § 122 Abs. 1 SchulG werden über die Sitzungen der Gremien Protokolle geführt. Die Veröffentlichung bzw. interne Verteilung ist im § 122 Abs. 3 SchulG geregelt. Danach erhält jede Schule eine Abschrift der Sit- zungsprotokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen; der Landesschulbei- rat stellt seine Protokolle abschriftlich den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfü- gung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Abschrift ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Über die Sitzungen des Sparkassenbeirats werden Protokolle geführt. Diese werden nicht veröffentlicht; siehe Antwort zu Nr. 4.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Die Sitzungen des BSR-Beirates werden protokolliert. Da die Sitzungen nicht öffentlich sind, werden auch die Protokolle nicht veröffentlicht.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Es wird eine Niederschrift der Sitzung erstellt, die nicht veröffentlicht wird (vgl. Antwort zu Nr. 4).  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Der Vorstand und der Aufsichtsrat erhalten Protokolle der Sitzungen. Da die Sitzungen des Beirates der Berliner Wasserbetriebe nicht öffentlich sind, werden die Protokolle darüber hinaus nicht veröffentlicht.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Gemäß § 3 (3) der GO regelt der/die Vorsitzende des Beirats die Protokollführung. Über jede Sitzung des Beirats wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht (vgl. Antwort zu Nr. 4).  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 19  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Es gibt Protokolle der Sitzungen, die nicht veröffentlicht werden, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.  Beirat für forensische Psychiatrie: Es werden keine Protokolle der Sitzungen gefertigt.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Protokolle werden zu jeder Sitzung gefertigt. Sie werden nicht veröffentlicht. Zur Begründung siehe Anmerkung zu Frage 4.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Sitzungen der Regionalen Beiräte werden protokolliert. Da die Beiräte nicht öffentlich tagen (s. zu 4.), ist eine Veröffentlichung der Protokolle nicht vorgesehen.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: s. Antwort zu Nr. 4.  Beratungsausschuss Kunst: Es werden Ergebnisprotokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden.  Berliner Beirat für Familienfragen: Es werden keine für die Öffentlichkeit verfügbaren Protokolle geführt – siehe auch Antwort unter 4.  Berliner Impfbeirat: Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden (vgl. Antwort zu Nr. 4).  Berliner Vollzugsbeirat: Von allen Sitzungen des BVB werden Protokolle angefertigt und der Senatsverwaltung für Justiz und Verbrau- cherschutz zur Kenntnis gegeben. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht, da hierfür keine Veranlassung besteht.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Nach § 122 Abs. 1 SchulG werden über die Sitzungen der Gremien Protokolle geführt. Die Veröffentlichung bzw. interne Verteilung ist im § 122 Abs. 3 SchulG geregelt, wonach jede Schule eine Abschrift der Sitzungs- protokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen erhält; der Landesschulbei- rat stellt seine Protokolle abschriftlich den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfü- gung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Abschrift ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.  Fahrgastbeirat Es werden Protokolle der Sitzungen gefertigt, die nicht veröffentlicht werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 20  Jagdbeirat: Die Protokolle sind nicht öffentlich. Sie werden an die Mitglieder des Beirats und Betroffene, wie z.B. insbeson- dere die Berliner Forsten und den Landesjagdverband weitergeleitet.  Krankenhausbeirat: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Der Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen tagt entsprechend § 6 Abs. 1 letzter Satz PartIntG nicht öffentlich. Demzufolge werden keine Protokolle veröffentlicht.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Es werden Protokolle gefertigt, die als Kurzprotokoll auf den Internetseiten des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung veröffentlicht werden: http://www.berlin.de/lb/behi-beirat/berichtearchiv/index.html Die Protokolle können außerdem in der Geschäftsstelle des Landesbeirates eingesehen und auch abgefordert werden.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Die Protokolle werden im Internet (siehe Antwort zu 3.) veröffentlicht.  Landespsychiatriebeirat: Es werden Protokolle erstellt. Da der Beirat gem. Festlegung in der Geschäftsordnung nicht öffentlich tagt, wer- den auch die Protokolle nicht veröffentlicht.  Landesschulbeirat (LSB): Nach § 122 Abs. 1 SchulG werden über die Sitzungen der Gremien Protokolle geführt. Die Veröffentlichung bzw. interne Verteilung ist im § 122 Abs. 3 SchulG geregelt, wonach jede Schule eine Abschrift der Sitzungs- protokolle des betreffenden Bezirksschulbeirats oder des Beirats Berufliche Schulen erhält; der Landesschulbei- rat stellt seine Protokolle abschriftlich den Bezirksschulbeiräten und dem Beirat Berufliche Schulen zur Verfü- gung. Die Bezirksausschüsse und die Ausschüsse Berufliche Schulen stellen den entsprechenden Schulen auf Verlangen je eine Abschrift ihrer Protokolle zur Verfügung. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Von den Sitzungen des LSBB wird ein Protokoll erstellt, das laut § 6 Nr. 6 der Geschäftsordnung den Mitglie- dern zugesandt wird. Das Protokoll wird nach Beschlusslage des Landesseniorenbeirates nicht veröffentlicht.  Musikschulbeirat: Eine Protokollierung der Sitzungen findet statt. Die Protokolle werden nicht veröffentlicht.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Die Protokolle sind nicht öffentlich. Sie werden einem ausgewählten Verteilerkreis (u. a. den Fraktionen des Abgeordnetenhauses, den Naturschutzbehörden sowie an den anerkannten Naturschutzverbänden) zur Verfü- gung gestellt. Dies ist in der Geschäftsordnung des Beirates festgelegt worden. Wesentliche Beratungsergebnisse werden als Beschluss den jeweiligen Adressaten persönlich zugestellt und auf den Internetseiten von SenStad- tUm veröffentlicht: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/beirat/de/beschluesse.shtml  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Es werden Protokolle gefertigt, die nicht veröffentlicht werden. Das Protokoll und die von zwei Beiratsmitglie- dern und dem/der Protokollführer/-in unterzeichnete Stellungnahme des Beirats werden von der Behörde zur Akte genommen. Sie unterliegen aufgrund der personenbezogenen Dateninhalte dem gesetzlichen Schutz der Sozialdaten und können nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Betroffenen eingesehen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 21 7. Wo sind die unter 1. genannten Beiräte jeweils ange- siedelt und welche Stelle koordiniert deren Sitzungen? Zu 7.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die Anstaltsbeiräte sind bei der Vollzugsanstalt angesiedelt, für deren Belange sie gegründet sind. Die Sitzun- gen der Anstaltsbeiräte werden durch diese eigenständig mit Unterstützung der entsprechenden Anstalt koordi- niert.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11535 verwiesen.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Der Beirat Berufliche Schulen ist im Referat I F – Berufliche und zentral verwaltete Schulen – der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angesiedelt. Die Sitzungen werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Beirates organisiert (Jahresprogramm) und koordiniert.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Der Sparkassenbeirat ist der Beirat der Berliner Sparkasse. Gemäß § 5 ist er ein Organ der Berliner Sparkasse. Die Koordinierung der Sitzungen erfolgt daher durch die Berliner Sparkasse.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Die BSR koordiniert die Sitzungen des BSR-Beirates in Eigenregie. Der Aufsichtsrat wird jeweils zu den Sit- zungen des Beirates eingeladen.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Der Vorstandsstab „Büro für Aufsichtsrats- und Vorstandsangelegenheiten“, der bei der Vorstandsvorsitzenden angesiedelt ist, koordiniert die Sitzungen.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Das Büro des Vorstandsvorsitzenden der Berliner Wasserbetriebe koordiniert die Sitzungen des Beirats.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Nach § 3 der GO wird die Sitzung durch die/den Vorsitzende/n des Beirats einberufen. Der Vorstand der IBB nimmt an den Sitzungen teil .Der/Die Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die Sitzungen des Beirats vor.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Der Beirat ist angesiedelt bei der Stiftung Berliner Mauer.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Der Beirat ist angesiedelt bei der Stiftung Berlinische Galerie. Die Koordinierung erfolgt durch die Geschäfts- stelle bei der Stiftung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Der Beirat ist bei der Stiftung angesiedelt.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Der Beirat ist bei der Stiftung GS Hohenschönhausen angesiedelt.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Der Beirat ist bei der Stiftung Stadtmuseum Berlin angesiedelt. Die Koordinierung erfolgt durch die Geschäfts- stelle bei der Stiftung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Der Beirat ist bei der Stiftung Topographie angesiedelt.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Der Beirat ist bei der Stiftung angesiedelt. Die Koordinierung erfolgt durch die Geschäftsstelle bei der Stiftung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 22  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Der PrVG-Beirat ist gemäß § 35 a PrVG bei der Senatsverwaltung für Inneres, jetzt Senatsverwaltung für Inne- res und Sport, angesiedelt. Diese koordiniert nach Abstimmung mit der bzw. dem Beiratsvorsitzenden die Sit- zungen.  Beirat für forensische Psychiatrie: Der Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Fachaufsicht) führt den Vorsitz. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie soll Grundzüge der Zusammenkünfte und der Verfahrensabläu- fe enthalten.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Der Vorsitz des Beirates sowie die Geschäftsführung sind in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Sozia- les, Referat II A, angesiedelt.  Beiräte bei den Jobcentern: Es wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/10744 und die dazugehörigen Anlagen verwiesen.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Regionalen Beiräte organisieren sich selbst. Sie haben sich jeweils eine Geschäftsordnung gegeben. Die Koordinationsfunktion liegt jeweils bei dem/der Sprecher/in des Regionalen Beirates. Sofern die BBB eine Stellungnahme oder Abstimmung mit den Regionalen Beiräten benötigt, z. B. bei der Änderung von Entgelten für die Nutzer/innen oder bei der Verteilung der Belegungskapazitäten, wendet sie sich an die Beiräte und bittet um Stellungnahme oder gemeinsame Beratung.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Die Beiräte sind in den Bezirksämtern angesiedelt, die auch jeweils den Vorsitz bilden.  Beratungsausschuss Kunst: Der Beirat ist angesiedelt beim Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei – Kulturelle Angelegenheiten – Kunst im Stadtraum und am Bau, Geschäftsführung BAK.  Berliner Beirat für Familienfragen: Für den Berliner Beirat für Familienfragen gibt es eine Geschäftsstelle bei der Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin –. Die Geschäftsführung bereitet die jeweiligen Sitzungen vor. Außerdem nehmen Mitglieder der zuständigen Senatsverwaltung an den Beiratssitzungen teil.  Berliner Impfbeirat: Der Beirat ist angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales – Abteilung Gesundheit – Referat I F.  Berliner Vollzugsbeirat: Der BVB ist bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Abt. III angesiedelt. Die Sitzungen koordiniert der BVB eigenständig mit Unterstützung der Abteilung III.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Der Bezirksschulbeirat (BSB) ist bei dem jeweilig zuständigen Bezirksamt angesiedelt. Die Organisation und Koordinierung übernimmt die Geschäftsstelle gemäß § 119 Abs. 2 SchulG. Danach führt die oder der Vorsit- zende die Geschäfte des betreffenden Schulbeirats. Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Be- zirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirats sowie der Lan- desausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.  Fahrgastbeirat Siehe Antwort zu Nr. 1.  Jagdbeirat: Der Jagdbeirat ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angesiedelt. Die Sitzungen ko- ordiniert die Jagdbehörde. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 23  Krankenhausbeirat: Der Krankenhausbeirat ist in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales angesiedelt und wird in dem für das Krankenhauswesen zuständigen Referat koordiniert.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Der Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen ist gem. § 6 bei der für Integration zuständigen Se- natsverwaltung angesiedelt, also gegenwärtig in der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen. Gemäß § 6 Abs. 6 PartIntG besteht bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle koordiniert den Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen und ist derzeit bei der Integrationsbeauftragten des Berliner Senats angesiedelt.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Nach § 6 Abs. 5 LGBG ist der Beirat bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung angesiedelt. Die Geschäfte des Landesbeirats werden von der Geschäftsstelle des Landesbeirats beim Büro der/des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung geführt.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Der Landesjugendhilfeausschuss ist bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Abt. Jugend und Familie, Landesjugendamt angesiedelt und wird durch eine Ge- schäftsstelle organisiert und koordiniert.  Landespsychiatriebeirat: Die Geschäfte des Landespsychiatriebeirates führt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung.  Landesschulbeirat (LSB): Der Landesschulbeirat (LSB) ist bei der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angesiedelt. Die Organisation und Koordinierung übernimmt die Geschäftsstelle gemäß § 119 Abs. 2 SchulG bei der Senatsverwaltung.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Der Landesseniorenbeirat unterhält eine Geschäftsstelle im Neuen Stadthaus in der Parochialstraße 3, in 10179 Berlin, Raum 230. Diese koordiniert die Sitzungen.  Musikschulbeirat: Der Musikschulbeirat ist bei der für Musikschulen zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft angesiedelt. Die Geschäftsführung erfolgt im Referat für Weiterbildung.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Der Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege ist bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Um- weltschutz angesiedelt. Die Sitzungen werden durch die Geschäftsstelle des Beirates bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz koordiniert.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Die Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Absatz 2 SGB XII sind bei den Bezirksäm- tern von Berlin angesiedelt. Die Verhandlungen des Beirats leitet das zuständige Mitglied des Bezirksamtes. 8. Mit welchen Mitteln und Ressourcen sind die unter 1. genannten Beiräte jeweils ausgestattet? Zu 8.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die Anstaltsbeiräte sind mit keinen Mitteln und/oder zusätzlichen Ressourcen ausgestattet.  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Dem genannten Beirat werden für seine Sitzungen in der Regel Räumlichkeiten der RD BB zur Verfügung gestellt. Er erhält keine direkte finanzielle Unterstützung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 24  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Zur Unterstützung der Beiräte werden Geschäftsstellen beim jeweiligen Bezirksamt angesiedelt (vgl. Antwort zu 7.). Darüber hinaus regelt § 121 SchulG die entgeltfreie Stellung von Räumen und Tragung der Geschäfts- kosten: (1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zu- ständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. (2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin. Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Die Mitglieder des Sparkassenbeirats erhalten eine jährliche, pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Der BSR-Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Der Beirat der BVG AöR verfügt über keine Mittel und Ressourcen.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Der Vorstand der Berliner Wasserbetriebe stellt für die Sitzungen des Beirats eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter als Protokollführerin bzw. Protokollführer. Über ein separates Budget verfügt der Beirat nicht.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Sitzungen gemäß § 3 (1) der GO das Einladungsschreiben nebst Tagesordnung und Sitzungsmappe. Darüber hinaus werden den Mitgliedern institutsspezifische Informationen (bspw. Geschäftsbericht) zur Kenntnisnahme übersandt.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Der PrVG-Beirat ist mit keinen eigenen Mitteln oder Ressourcen ausgestattet.  Beirat für forensische Psychiatrie: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 25  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Beiräte bei den Jobcentern: Den Beiräten werden für ihre Sitzungen in der Regel Räumlichkeiten des Jobcenters zur Verfügung gestellt. Sie erhalten keine direkte finanzielle Unterstützung.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Regionalen Beiräte arbeiten ehrenamtlich. Sie werden von den BBB nicht mit besonderen Mitteln ausge- stattet.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Aufgrund der Ansiedlung der Beiräte in den Berliner Bezirken liegen dem Senat über die jeweilige Mittelaus- stattung keine Erkenntnisse vor.  Beratungsausschuss Kunst: Der Beirat verfügt zur Beauftragung der Geschäftsstelle BAK über eigenen Mittel und Ressourcen.  Berliner Beirat für Familienfragen: Die Stiftung Hilfe für die Familie – Stiftung des Landes Berlin – erhält nach §§ 23, 44 LHO eine Zuwendung seitens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Der Haushaltsansatz im Jahr 2013 beträgt 300.000 Euro (Kapitel 1040, Titel 68406, Teilansatz 4). Hieraus werden auch etwaige Aufwendungen für den Familienbeirat verwendet.  Berliner Impfbeirat: Es sind keine gesonderten Mittel oder Ressourcen für den Beirat eingestellt. Die Mitglieder arbeiten für den Beirat ehrenamtlich und freiwillig.  Berliner Vollzugsbeirat: Der BVB ist mit keinen Mitteln und/oder zusätzlichen Ressourcen ausgestattet.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Zur Unterstützung der Beiräte werden Geschäftsstellen beim jeweiligen Bezirksamt angesiedelt (vgl. Antwort zu 7.). Darüber hinaus regelt § 121 SchulG die entgeltfreie Stellung von Räumen und Tragung der Geschäfts- kosten: (1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zu- ständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. (2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin. Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.  Fahrgastbeirat Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Jagdbeirat: Der Beirat ist mit keinen eigenen Mitteln ausgestattet.  Krankenhausbeirat: Die Mitglieder arbeiten ohne eine ausdrücklich für den Krankenhausbeirat bestehende Ausstattung von Mitteln und Ressourcen.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: Für den Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen stehen Mittel für die Entschädigung der Mitglieder zur Verfügung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 26 Die stimmberechtigten Mitglieder – ausgenommen Senats- und Bezirksamtsmitglieder und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes – können pro Sitzung 20 € Sitzungsgeld erhalten. es wird in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung dieser Frage im Rahmen der Kleinen Anfrage Nr. 17/11 732 vom 8. März 2013 „‘With a little help from my friends‘ – Inwiefern unterstützt der Senat den Landesbeirat für Integration bei seiner Arbeit?“ hingewiesen.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Es stehen im Haushalt unter Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige - Entschädigungen der Mitglieder des LJHA und dessen Unterausschüsse nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der BVV, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen, Mittel von jährlich 8 T. zur Verfügung.  Landespsychiatriebeirat: Der Beirat verfügt über keine eigenen Mittel oder Ressourcen.  Landesschulbeirat (LSB): Zur Unterstützung der Beiräte werden Geschäftsstellen beim jeweiligen Bezirksamt angesiedelt (vgl. Antwort zu 7.). Darüber hinaus regelt § 121 SchulG die entgeltfreie Stellung von Räumen und Tragung der Geschäfts- kosten: (1) Für Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien sowie für Schüler- und Elternversammlungen hat die betreffende Schule die notwendigen Räume und sächlichen Mittel entgeltfrei zur Verfügung zu stellen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Bezirksgremien obliegt diese Aufgabe dem zu- ständigen Bezirksamt, für die Landesgremien der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. (2) Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Geschäftskosten der Schüler- und Elternvertretungen trägt im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel das Land Berlin. Ihre zweckentsprechende und sparsame Verwendung ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Das Gleiche gilt für die Geschäftskosten der Bezirks- und Landesgremien, die mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamts oder mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen sind.  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Der Landesseniorenbeirat erhält gemeinsam mit der Landseniorenvertretung eine Zuwendung in Höhe von 111.000,-- € jährlich. Die Geschäftsstelle ist mit zwei Personalstellen (EG 12, 50 % Stellenanteil und EG 8, 75 % Stellenanteil) ausgestattet.  Musikschulbeirat: Eine finanzielle Ausstattung besteht nicht.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Der Beirat ist mit keinen eigenen Mitteln ausgestattet.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Das ist hier nicht bekannt (Bezirksangelegenheit). 9. Erhalten die Mitglieder bzw. Teilnehmer*innen der unter 1. genannten Beiräte Sitzungsgelder? Wenn ja, in welcher Höhe? Zu 9.:  Anstaltsbeiräte der Berliner Justizvollzugsanstalten: Die Mitglieder der Beiräte erhalten als Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirks- verordneten-versammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Währungsumstellung auf Euro (Berliner Euro-Anpassungsverordnung) vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165). Die aktuelle Höhe des Sitzungsgeldes beläuft sich auf 20 € pro Sitzung. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 27  Beirat Berlin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD BB): Eine Aufwandsentschädigung (z.B. Sitzungsgeld) für die Tätigkeit der Mitglieder bzw. der Teilnehmenden wird nicht gewährt.  Beirat Berufliche Schulen (BBS): Die Mitglieder des Beirates Berufliche Bildung (BBS) erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Berliner Sparkasse (Sparkassenbeirat): Die Mitglieder des Sparkassenbeirats erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR): Beiratsmitglieder der BSR erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 550 € netto pro Jahr. Die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung ist durch § 7 der Satzung der BSR legitimiert. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wurde durch den Aufsichtsrat der BSR in seiner Sitzung am 30.04.2003 festgelegt.  Beirat der Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG): Die Beiratsmitglieder der BVG AöR erhalten eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 550 € und eine Jahreskarte VBB Umweltkarte Berlin ABC.  Beirat der Berliner Wasserbetriebe AöR (BWB): Gemäß Geschäftsordnung des Beirates ist die Tätigkeit als Beiratsmitglied grundsätzlich ehrenamtlich. Die Beiratsmitglieder erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit 550 €.  Beirat der Investitionsbank Berlin AöR (IBB): Gemäß § 17 Abs. 6 der IBB-Satzung wird an die Mitglieder des Beirats eine vom Verwaltungsrat festgesetzte jährliche Vergütung gezahlt, die den Jahresbetrag von 2.000 € nicht erreicht. Detaillierte Angaben entfallen aufgrund nicht vorliegender Offenlegungserklärungen der Mitglieder.  Beirat der Stiftung Berliner Mauer und Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Stiftung Berlinische Galerie: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Stiftung Gedenkstätte Berlin–Hohenschönhausen: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Stiftung Stadtmuseum Berlin: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Stiftung Topographie des Terrors: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat der Zentral- und Landesbibliothek Berlin: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat für die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG-Beirat): Die Mitglieder des PrVG-Beirats erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € aus Haushaltsmitteln der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.  Beirat für forensische Psychiatrie: Die Mitglieder erhalten keine Sitzungsgelder.  Beirat nach § 116 Absatz 1 SGB XII: Die Mitglieder erhalten pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 €. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 28  Beiräte bei den Jobcentern: Eine Aufwandsentschädigung (z.B. Sitzungsgeld) für die Tätigkeit der Mitglieder bzw. der Teilnehmenden wird nicht gewährt.  Beiräte der Berliner Bäder-Betriebe AöR (BBB): Die Mitglieder der Regionalen Beiräte erhalten keine Sitzungsgelder.  Beiräte der Vivantes - Netzwerk für Gesundheit GmbH mit den Bezirken von Berlin: Aufgrund der Ansiedlung der Beiräte in den Berliner Bezirken liegen dem Senat keine Erkenntnisse darüber vor, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Sitzungsgelder gezahlt werden.  Beratungsausschuss Kunst: Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Sitzungsgelder.  Berliner Beirat für Familienfragen: Die Entschädigung beträgt 20 € pro Sitzung.  Berliner Impfbeirat: Die Mitglieder erhalten keine Sitzungsgelder.  Berliner Vollzugsbeirat: Die Mitglieder des Beirats erhalten als Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirks- verordneten-versammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an die Währungsumstellung auf Euro (Berliner Euro-Anpassungsverordnung) vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165). Die aktuelle Höhe des Sitzungsgeldes beläuft sich auf 20,00 € pro Sitzung.  Bezirkliche Beiräte für Menschen mit Behinderung: Vgl. Antwort zu Nr. 3.  Bezirksschulbeirat (BSB): Die Mitglieder des Bezirksschulbeirates (BSB) erhalten keine Sitzungsgelder.  Fahrgastbeirat Die Mitglieder erhalten keine Sitzungsgelder.  Jagdbeirat: Die ehrenamtlich tätigen Beiratsmitglieder erhalten kein Sitzungsgeld.  Krankenhausbeirat: Die Mitglieder des Krankenhausbeirates erhalten keine Sitzungsgelder.  Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen: S. Antwort zu Nr. 8.  Landesbeirat für Menschen mit Behinderung: Die stimmberechtigten Mitglieder und bei deren Abwesenheit der oder die jeweilige Stellvertretung erhalten ein Sitzungsgeld von 20 € je Sitzung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen , der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vom 29. Novem- ber 1978.  Landesjugendhilfeausschuss (LJHA): Die Entschädigung beträgt 20,- € pro Sitzung.  Landespsychiatriebeirat: Die Mitglieder erhalten keine Sitzungsgelder.  Landesschulbeirat (LSB): Für die Mitglieder des Landesschulbeirates (LSB) ist ein Entschädigungsanspruch ausweislich § 1 Abs. 3 a) der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenver- sammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen vorgesehen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 346 29  Landesseniorenbeirat Berlin (LSBB): Die Mitglieder des Landesseniorenbeirates erhalten nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätigen Personen § 9 (2), in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätigen Personen § 1 (1) für ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € pro Person und Sitzungstag.  Musikschulbeirat: Die Mitglieder des Beirats und der Kommissionen sind ehrenamtlich tätig. Das vorsitzende Mitglied erhält eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 26a EStG zulässigen Ehrenamtspauschale. Diese beträgt aktuell 720 € jährlich. Die übrigen Mitglieder des Beirats und der Kommissionen können Sitzungsgelder entsprechend § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Be- zirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der je- weils geltenden Fassung beanspruchen. Das sind derzeit 20 € pro Sitzung.  Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege: Die ehrenamtlich tätigen Beiratsmitglieder erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 20 € pro Sitzung.  Widerspruchsbeiräte in Sozialhilfeangelegenheiten nach § 116 Abs. 2 SGB XII: Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Sitzung eine Entschädigung nach dem Ge- setz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlicher Personen. 10. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Klei- nen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen mit wel- chen Referaten/Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 10.: Zuständig für die Bearbeitung ist der Senat, vertreten durch die federführende Senatsverwaltung für Finanzen. Berlin, den 27. August 2013 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2013)