Drucksache 17 / 12 350 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Schlede (CDU) vom 26. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Juni 2013) und Antwort Lese- und Rechtschreibschwäche Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie begründet der Senat das derzeitige Vorgehen, dass Kinder, die einen Anspruch auf Zuschüsse aus dem BuT haben, bei einer festgestellten und gravierenden Lese- und Rechtschreibschwäche keine finanzielle Unter- stützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die Therapie durch z.B. das Lehrinstitut für Orthographie und Sprachkompetenz (LOS) erhalten? Zu 1.: Schulen schließen Kooperationsvereinbarungen mit Anbietern, die die zusätzliche Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes an den Schu- len durchführen. In der Verfahrensregelung ist festgelegt, dass die Schulen die Anbieter selbst wählen können. Da- bei sind vorzugsweise Anbieter zu wählen, die Erfahrun- gen mit der Zielgruppe haben, die Lernförderung in Gruppen bedarfsgerecht organisieren und entsprechend der festgelegten Honorarsätze arbeiten. Wenn eine Lese- und Rechtschreibschwäche dazu führt, dass die Schülerin oder der Schüler die Lernziele nicht erreicht, ist eine zusätzliche Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket im Rahmen der festge- legten Honorarsätze möglich. 2. Welche Alternativen zum z.B. LOS sieht der Senat, um den betroffenen Schülern bei Ihrer Lese- und Recht- schreibschwäche zu helfen, insbesondere wenn die „normale “ schulische Förderung nicht mehr ausreichend ist? Zu 2.: Eine gravierende Lese- und Rechtschreib- schwäche erfordert oft weitergehende Unterstützung als schulische und zusätzliche Fördermaßnahmen. Eine Mög- lichkeit zur Förderung von betroffenen Schülerinnen und Schülern stellen die Angebote für eine „Integrative Lerntherapie “ nach § 27 Absatz 3 und § 35a Sozialgesetzbuch VIII dar. Sie kann als ergänzende außerschulische Förderung von Eltern beim Regionalen Sozialpädagogischen Dienst beantragt werden, wenn  ein Feststellungsverfahren (Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs) ein- geleitet wurde und  nach einer schriftlich ausgewiesenen, mindestens einjährigen Förderung durch schulische Maßnah- men festgestellt wird, dass diese allein nicht aus- reicht, um die Probleme im Lesen und Recht- schreiben zu beheben. Integrative Lerntherapien werden z.B. durch die im Legasthenie-Zentrum Berlin e.V. organisierten Berliner Legastheniezentren oder auch die Duden Institute für Lerntherapie angeboten. 3. In welcher Form sollte die Therapie von lese- und rechtschreibschwachen Kindern stattfinden, damit sie unter die Förderung aus dem BuT fallen? Zu 3.: Zusätzliche Lernförderung kann zweimal 90 Minuten wöchentlich durchgeführt werden und soll vor- handene individuelle Lernlücken schließen. Dabei kann durch entsprechend ausgebildetes Personal eine intensive Förderung von lese- und rechtschreibschwachen Kindern stattfinden. Eine integrative Lerntherapie bei einer gravierenden Lese- und Rechtschreibschwäche kann durch zusätzliche Lernförderung nicht geleistet werden. Hier ist die oben genannte Förderung für eine „Integrative Lerntherapie“ nach § 27 Absatz 3 und § 35a Sozialgesetzbuch VIII notwendig. 4. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass die Bun- desländer die Bewilligung zur finanziellen Unterstützung für Therapien durch private Anbieter, wie z.B. das LOS, aus den BuT-Mitteln unterschiedlich handhaben? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 350 2 Zu 4.: Für die Gewährung von ergänzender Lernförde- rung nach den sozialrechtlichen Bestimmungen des Bun- des gibt es wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für den Schulbereich keine gemeinsamen Vorga- ben des Bundes. 5. Sind dem Senat die Entscheidungen des Sozialge- richts Marburg (1.11.2012 Az.5 AS 213/12 ER) und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (28.02.2012 Az. L7 AS 43/12 B ER) bekannt, nach denen die Kosten für eine Legasthenie-Therapie aus dem Bildungspaket bezahlt werden müssen? Zu 5.: Ja. Die Entscheidungen entsprechen der An- sicht des Senats, dass eine Legasthenietherapie als ergän- zende angemessene außerschulische Lernförderung ge- eignet und zusätzlich erforderlich sein kann, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesent- lichen Lernziele zu erreichen. 6. a.: Wie viele Kinder sind unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Studien von einer zu behandelnden Lese- und Rechtschreibschwäche betroffen? (Bitte Pro- zentual zu allen Berliner Schülern und in Zahlen) 6. b.: Sieht der Senat Möglichkeiten, wie Projekte und Einrichtungen wie das LOS in Zukunft finanziell unter- stützt werden können? Zu 6a.: Entsprechende Daten werden in der Senats- verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft nicht erhoben. Zu 6b.: Nein. Berlin, den 22. Juli 2013 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2013)