Drucksache 17 / 12 356 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 25. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2013) und Antwort Datenerfassung im POLIKS bei der Berliner Polizei Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche personengebundenen Daten werden im Datenverarbeitungssystem der Berliner Polizei POLIKS (Polizeiliches Landessystem zur Information, Kommuni- kation und Sachbearbeitung) erfasst und gespeichert? Zu 1.: Im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) werden zu Personen in Abhängigkeit vom jeweiligen Sachverhalt und dem jeweiligen Status der Person (Tatverdächtige, Zeugen, Geschädigte, Betroffene usw.) die in der nach- stehenden Übersicht enthaltenen Daten erfasst und ge- speichert: Datengruppe Bemerkungen a)* b)* c)* d)* e)* f)* Personalien z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, weitere Namen X X X X X X Personenbeschreibung z.B. Größe, Gewicht, Bekleidung, Sprach- merkmale, körperliche Merkma- le/Tätowierungen, Zähne X X X Anschrift Wohnanschrift, Meldeanschrift, Aufenthaltsort X X X X X X Aufenthaltsstatus z.B. Legalität, Dauer, Anlass (nur bei Auslän- dern) X X X Beruf z.B. erlernter Beruf, Arbeitsverhältnis X X X Erkennungsdienst Daten zur Erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) X Ermittlungsrelevanter Hinweis Tatbeteiligung, Gruppenzugehörigkeit X Freiheitsentziehungs-/ Haftda- ten analog der Haftdatei im Informationsverbund der Polizeien des Bundes und der Länder (IN- POL-Haftdatei) X Leichen-/Körperteil Beschreibung von Teilen eines menschlichen Körpers X X Lichtbildsatz Lichtbild, Art des Lichtbildes X Personenfahndungsnotierung Ausschreibungsdaten X X Personengebundener Hinweis Hinweise zum Schutz der betroffenen Person bzw. von Polizeibeamtinnen und Polizeibeam- ten X X Persönliche Verhältnisse z.B. Familienstand, Einkommensverhältnisse X X polizeiliche Freiheitsentzie- hungen/Gewahrsam nicht Haftdaten X X X X Schulbildung Schulabschlüsse X X Serologie Blutgruppe, Desoxyribonukleinsäure-Status (DNA-Status), Analysedaten, Aufbewahrungs- ort X X Zusätzliche Personendaten INPOL-Datengruppe, Mischung aus verschie- denen POLIKS-Datengruppen X X Verletzungen Art und Umfang der Verletzung X X X Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 356 2 Datengruppe Bemerkungen a)* b)* c)* d)* e)* f)* abhängiges Objekt Informationen zur Person, die nicht strukturiert erfasst werden soll Fremdobjektreferenz Kennung dieser Person in anderen Systemen *Erläuterung: Die Buchstaben a) bis f) stehen für folgende Zwecke der Datenerfassung und -speicherung: a) Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (außer im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) b) Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen c) Todes-, Vermisstenermittlungen d) Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (außer im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) e) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (außer vorbeugende Verbrechensbekämpfung) f) Sonstiges im Rahmen vollzugspolizeilicher Aufgabenwahrnehmung a) Welche Voraussetzungen müssen jeweils vorliegen, damit die unter 1. genannten Daten erfasst und gespei- chert werden? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung aller Daten, die über eine Person im POLIKS erfasst und gespeichert werden können sowie die jeweiligen Voraus- setzungen, die einer Erfassung bzw. Speicherung zu Grunde liegen müssen.) Zu 1. a): Die Voraussetzungen ergeben sich im Ein- zelnen aus den zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften für die nachfolgend benannten Zwecke. Eine detaillierte Einzelauflistung der jeweiligen Voraussetzungen, die einer Erfassung bzw. Speicherung zu Grunde liegen müs- sen, ist im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. a) Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (außer im Zusammenhang mit Verkehrsunfäl- len): - Strafprozessordnung (StPO) (insbesondere §§ 161, 163 ff., 483 Absatz 3, 484 Absatz 4 i.V.m. dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln)) - ASOG Bln (insbesondere §§ 18, 42 ff.) - Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Ver- sammlungsgesetz) (insbesondere § 12a) - Gewerbeordnung (insbesondere § 29) - Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zu- sammenarbeit des Bundes und der Länder in kri- minalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskri- minalamtgesetz – BKAG) (insbesondere §§ 11, 13) - Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Ver- fassungsschutzgesetz Berlin – VSG Bln) (insbesondere § 27) - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesge- biet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) (insbesondere § 87) - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhil- fegesetzes (AG KJHG) (insbesondere § 18) - Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) (insbe- sondere § 26) - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (insbesondere § 29) b) Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen: - Straßenverkehrsgesetz (StVG) (insbesondere §§ 30 ff.) - StPO (insbesondere §§ 161, 163 ff., 483 Absatz 3, 484 Absatz 4 i.V.m. ASOG Bln) - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (ins- besondere §§ 49a, b, c, 53) - ASOG Bln (insbesondere §§ 44 ff.) - AG KJHG (insbesondere § 18) - PsychKG (insbesondere § 26) c) Todes-, Vermisstenermittlungen: - StPO (insbesondere §§ 159, 161, 163 ff., 483 Ab- satz 3, 484 Absatz 4 i.V.m. ASOG Bln) - ASOG Bln (insbesondere §§ 18, 42 ff.) - BKAG (insbesondere §§ 11, 13) - AG KJHG (insbesondere § 18) - PsychKG (insbesondere § 26) d) Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (außer im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen): - OWiG (insbesondere §§ 49a, b, c, 53) - StPO (insbesondere §§ 163 ff., 483 Absatz 3, 484 Absatz 4) - ASOG Bln (insbesondere §§ 18, 42 ff.) e) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (außer vorbeu- gende Verbrechensbekämpfung): - ASOG Bln (insbesondere §§ 18, 42 ff.) - Waffengesetz (WaffG) (insbesondere §§ 43, 44) f) Sonstiges im Rahmen vollzugspolizeilicher Auf- gabenwahrnehmung: - StPO (insbesondere §§ 161, 163, 483 Absatz 3, 484 Absatz 4 i.V.m. ASOG Bln) - OWiG (insbesondere §§ 49a, b, c, 53) - StVG (insbesondere §§ 30 ff.) - ASOG Bln (insbesondere §§ 18, 42 ff.) - Gewerbeordnung (insbesondere § 29) - BKAG (insbesondere §§ 11, 13) - VSG Bln (insbesondere § 27) - AufenthG (insbesondere § 87) - AG KJHG (insbesondere § 18) - PsychKG (insbesondere § 26) - LuftVG (insbesondere § 29) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 356 3 2. Wie lange werden die unter 1. genannten perso- nengebundenen Daten jeweils gespeichert? a) Wie sind die Löschungsfristen im Einzelnen? Zu 2. a): Die Speicherung personenbezogener Daten im POLIKS ist auf der Grundlage des ASOG Bln i.V.m. der Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Daten- speicherung (Prüffristenverordnung) regelmäßig darauf- hin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforder- lich ist. Diese Prüffristen betragen beispielsweise bei Daten Tatverdächtiger - bei Kindern zwei Jahre, - bei Jugendlichen fünf Jahre, - bei Personen über 70 Jahre fünf Jahre, - bei allen anderen Personen zehn Jahre. Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist - bei Kindern auf ein Jahr, - bei Jugendlichen auf drei Jahre, - im Übrigen auf fünf Jahre, sofern nicht im Einzelfall eine kürzere Prüffrist ange- messen ist. Ergibt sich im Ergebnis dieser Prüfungen keine Not- wendigkeit der weiteren Speicherung, werden die Daten gelöscht. b) Wird kontrolliert, dass Löschungsfristen eingehal- ten werden und wenn ja, durch wen und wie? Zu 2. b): Innerhalb des Systems erfolgen alle Lö- schungen weitgehend automatisiert. Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Bereichen so genannte Datenpflege- rinnen und Datenpfleger, die die Einhaltung der Lö- schungsfristen überprüfen. 3. Gibt es die Möglichkeit, dass Personen Einsicht erhalten können, über das was über sie im POLIKS ge- speichert ist und wenn ja, wie? Zu 3.: Personen können gemäß § 50 ASOG Bln auf Antrag gebührenfreie Auskünfte über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten, soweit die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person nicht hinter dem öffentli- chen Interesse an der Geheimhaltung oder einem über- wiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Anträge können formlos unter Beilegung einer Kopie des Personalausweises bei der Polizei Berlin auf dem herkömmlichen Postweg oder per E-Mail (LKA5542Datenauskunft@polizei.berlin.de) eingereicht werden. Weitere allgemeine Hinweise zu den Verfahren (Auskünfte, Datenlöschung) finden sich auf der Internet- seite der Berliner Polizei (http://www.berlin.de/polizei/service/datenauskunft.html). Eine Einsichtnahme in die Daten des Bearbeitungs- und Informationssystems POLIKS durch die Antrag stellende Person ist wegen der damit verbundenen Offenlegung von Daten Dritter nicht möglich. Aus diesem Grund erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller eine umfangreiche schriftliche Auskunft über die zu ihrer Person erfassten Daten. 4. Mit welchen Datenbanken ist POLIKS verknüpft? Zu 4.: POLIKS ist direkt nur mit der eigenen Daten- bank verbunden. Die Datenabfrage aus Systemen anderer Behörden, wie dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegen- heiten Berlin (aus dem Verfahren Einwohnerwesen (EWW) und dem Register der Kraftfahrzeug-Zulassungs- stelle Berlin (KVA)), dem Bundesverwaltungsamt (Aus- länderzentralregister (AZR), Visadatei), dem Kraftfahrt- Bundesamt (Zentrales Verkehrs-Informationssystem (ZEVIS)) sowie dem Bundeskriminalamt (Informations- technisches Verbundsystem der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL), Schengener Informationssystem (SIS)), erfolgt nachrichtenbasiert. Die Übermittlung von zu ändernden bzw. zu bearbei- tenden Daten an und von Fremdsystemen (z.B. Sterbeda- ten für das EWW-Verfahren oder Fahndungen der KVA Berlin) erfolgt als Dateiaustausch. Diese müssen in den Zielsystemen intern verarbeitet und in die jeweiligen Datenbanken übertragen werden. 5. Welche Stellen und Personen haben unter welchen Voraussetzungen (z.B. Personenabfrage im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle) Zugriff auf die im PO- LIKS erfassten und gespeicherten Daten? (Bitte eine detaillierte Einzelauflistung.) Zu 5.: Für dienstliche Zwecke haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Berliner Polizei ent- sprechend ihres Aufgabenbereichs Zugriff auf gespeicher- te Daten. Die Aufgabenbereiche sind wie folgt unterteilt: - Ordnungswidrigkeit, - Polizeiliche Maßnahme/Tätigkeit, - Schiffsunfall, - Straftat, - Verkehrsunfall, - Vermisstenvorgang, - Gefahrenabwehr, - Leichensache, - Sonstiger Vorgang. Für die Nutzung des Informationssystems besteht dar- über hinaus ein abgestuftes Rollen- und Rechtekonzept. Die daraus abgeleiteten Leseberechtigungen werden gleichermaßen abgestuft vergeben und richten sich nach dem jeweiligen Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält somit nur die Leserechte, die für ihren bzw. seinen Aufgabenbereich erforderlich sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 356 4 Im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe haben Beamtinnen und Beamte der Polizei Brandenburg auf Grundlage der dazu gemäß § 46 Absatz 4 ASOG Bln erlassenen Rechtsverordnung bestimmte Zugriffsrechte (http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltu ngen/justiz/gesetz- undverordnungsblatt2008/heft_06.pdf?download.html). Da POLIKS ein gesamtbehördliches Bearbeitungs- und Informationssystem ist, besteht eine Vielzahl diffe- renzierter Berechtigungen, deren detaillierte Einzelauflis- tung im Rahmen der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Innerhalb des öffentlichen Bereichs können gespei- cherte Daten gemäß § 44 ASOG Bln zwischen den Ord- nungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei übermittelt werden, soweit das zur Erfül- lung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für die Datenübermittlung an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. Auch an Personen oder Stellen außerhalb des öffentli- chen Bereichs kann die Polizei gemäß § 45 ASOG Bln unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten übermitteln. 6. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine Person im POLIKS als Straftäter*in „linksmotiviert“ erfasst und gespeichert wird? Zu 6.: Im Informationsverbund der Polizeien des Bun- des und der Länder (INPOL) können personengebundene Hinweise (PHW) erfasst werden. Diese dienen primär dem Schutz der Betroffenen und der Eigensicherung von Polizeibediensteten sowie der Gewinnung von Ermitt- lungshinweisen. Die Vergabe eines PHW hat im Rahmen einer Einzel- fallprüfung zu erfolgen. Dabei ist für jeden Fall die Erfor- derlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nachzuweisen. Die getroffene Entschei- dung ist zu dokumentieren. Der PHW „Straftäter linksmotiviert“ darf nur für Straftäterinnen und Straftäter vergeben werden, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie eine Straftat aus linksorientierten politisch motivierten Beweggründen begangen haben. Politisch motivierter Kriminalität – links – werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung der Täterin bzw. des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z.B. nach Art der The- menfelder) einer linken Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elements der freiheitlichen demokrati- schen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. 7. Gibt es Anwenderhinweise für POLIKS für die einzelnen Mitarbeiter*innen? a) Wenn ja, wie lauten diese im Einzelnen (Bitte im Originalwortlaut beifügen oder Einsichtnahme ge- währen.) b) Wie werden diese Anwenderhinweise den einzel- nen Mitarbeiter*innen zugänglich gemacht? Zu 7. a) und b): POLIKS-Hotline: telefonisch oder per E-Mail POLIKS-Info: für jeden Nutzer über das Intranet der Berliner Polizei aufrufbar Onlinehilfe: umfasst ca. 1.600 Seiten und ist im POLIKS- Vorgangsbearbeitungssystem über die F1-Taste kontextsensitiv aufruf- bar Hinweisfenster: werden an unterschiedlichsten Stel- len im Vorgangsbearbeitungs- und Informationssystem im Anschluss an automatisierte Feld-/Feld- oder Maskenplausibilitätsprüfungen angezeigt Tooltipps: enthalten Kurzinformationen, wenn sich der Nutzer mit seinem Cursor über dem entsprechenden Attribut- feld innerhalb einer Maske befindet Wegen des Umfangs wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Polizeipräsidenten in Berlin verwie- sen. 8. Wie sehen die einzelnen Eingabemasken aus, mit denen Daten im POLIKS erfasst werden? (Bitte in Kopie beifügen oder Einsichtnahme ermöglichen.) Zu 8.: Insgesamt gibt es im System POLIKS deutlich mehr als 1.000 Eingabemasken mit der gleichen Ansicht und Eingabesystematik, die beim Polizeipräsidenten in Berlin eingesehen werden können. 9. Auf welcher IT-Infrastruktur läuft POLIKS, wel- che Lizenz hat die Software und in welcher Höhe entste- hen dem Land Berlin jährlich Wartungskosten? Zu 9.: POLIKS-Clients werden auf den „Multifunktionalen Arbeitsplatz – Arbeitsplatz Personal Computer“ (MAP-APC) (Microsoft Windows) installiert und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. POLIKS-Zentralsysteme sind linuxbasiert. Zum Ein- satz kommen Enterprise-Komponenten (Hard- und Soft- ware) verschiedener Hersteller. Die POLIKS-Software ist extern im Auftrag des Poli- zeipräsidenten in Berlin entwickelt worden. Die Berliner Polizei hat ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ohne weiteres Lizenzierungsmodell. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 356 5 Wartungskosten für die Anwendung im weiteren Sin- ne entstehen für die Pflege und Weiterentwicklung der POLIKS-Software in Höhe von jährlich 4.671.000 EUR. Der Betrieb der Zentralkomponenten erfolgt im Si- cherheitsrechenzentrum des IT-Dienstleistungszentrums Berlin. 10. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlau- fend zu aktualisieren? Zu 10.: Die mit dieser Kleinen Anfrage erbetenen An- gaben sind ausschließlich für die Beantwortung dieser Anfrage erhoben worden. Es handelt sich um eine indivi- duelle Auswertung unterschiedlicher Quellen, an der mehrere Stellen innerhalb der Berliner Polizei und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mitgewirkt ha- ben. Eine Einstellung und fortlaufende Aktualisierung auf dem Berliner Open-Data-Portal wird derzeit nicht erwo- gen. 11. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Klei- nen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen, welche Referate/Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 11.: An der Beantwortung dieser Anfrage haben innerhalb der Berliner Polizei die Zentrale Serviceeinheit (ZSE), der Stab des Landeskriminalamtes (LKA St) und der Stab des Polizeipräsidenten (PPr St) sowie innerhalb der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Abteilung III, Referate III B und III C, mitgewirkt. 12. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 12.: Nein. Berlin, den 17. Juli 2013 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Juli 2013)