Drucksache 17 / 12 358 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Magalski (PIRATEN) vom 26. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Juni 2013) und Antwort Verstieß die „Air Force One“ gegen das Landesimmissionsschutzgesetz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie lange hielt sich die „Air Force One“ anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika im Juni 2013 auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf? Antwort zu 1: Nach Auskunft der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) landete die Air Force One am 18.06.2013 um 20:19 Uhr Ortszeit. Der Start erfolgte am 19.06.2013 um 22:10 Uhr Ortszeit. Frage 2: Treffen Medien- und Augenzeugenberichte zu, dass die Triebwerke der „Air Force One“ am 19.6.2013 bereits um 19:48 Uhr liefen? Antwort zu 2: Nein. Das Flugzeug verfügt über eine Hilfsturbine (APU), die zur Stromversorgung dient. Diese wird in der Regel etwa eine Stunde vor dem Start in Betrieb genommen. Frage 3: Trifft es zu, dass der Start der „Air Force One“ erst um 22:11 Uhr erfolgte? Antwort zu 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Frage 4: In welchen Zeitraum vor ihrem Start am 19.6.2013 liefen die Triebwerke der „Air Force One“ insgesamt? Antwort zu 4: Nach Auskunft der FBB wurden nach Eintreffen des Präsidenten (ca. 21:50 Uhr) gemäß vorgeschriebenem Sicherheitsverfahren beide Steuerbord- Triebwerke angelassen. Nach Einstieg des Präsidenten wurden die Backbord- Triebwerke angelassen. Frage 5: Aus welchen Gründen liefen die Triebwerke der „Air Force One“ am 19.6.2013 bereits so lange vor ihrem Start? Antwort zu 5: Siehe Antwort zu Frage 2. Frage 6: Trifft es zu, dass bzgl. der Dauer des Betriebs der Triebwerke der „Air Force One“ vor ihrem Start am 19.6.2013 ein Verstoß gegen § 15 (1) Nr. 2 Landesimmisionsschutzgesetz festzustellen ist? Frage 7: Wenn ja, welche ordnungsrechtlichen Konsequenzen können sich daraus ergeben? Antwort zu Frage 6 und 7: Das Landes- Immissionsschutzgesetz Berlin findet keine Anwendung auf vom Luftverkehr verursachte Verkehrsimmissionen (Ausführungsvorschriften zu § 1 Abs. 3 a). Berlin, den 10. Juli 2013 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Jul. 2013)