Drucksache 17 / 12 367 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Graf (PIRATEN) vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2013) und Antwort Wie weit greift der Senat in die von ihm geförderten Projekte ein? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1.Macht der Senat Berlin bei von ihm geförderten Pro- jekten Vorgaben über die Zahlung von Gehältern, Hono- raren oder Aufwandsentschädigungen? 2. Wenn ja, um welche Vorgaben oder Auflagen han- delt es sich konkret? 3. Wie weit greift der Senat in die Bezahlung von An- gestellten, Referenten bzw. Referentinnen bei von ihm geförderten Projekten ein? 4. Gibt es einzelne Projekte, bei denen der Senat in die Bezahlung von Angestellten und Referenten bzw. Refe- rentinnen eingreift? 5. Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob und wie weit der Senat in die Verhandlungshoheit in von ihm geförderte Projekte eingreift? 6. Auf welcher Rechtsgrundlage greift der Senat in die Verhandlungshoheit der Projekte ein? 7. Falls ja, welche Besonderheiten führen dazu, dass der Senat den Projekten Vorgaben macht? 8. Nach welchen Kriterien entscheidet sich, wie hoch Gehälter, Honorare oder Aufwandsentschädigungen in vom Senat geförderten Projekten maximal sein dürfen? 9. Wie hoch dürfen Gehälter, Honorare oder Auf- wandsentschädigungen in vom Senat geförderten Projek- ten maximal sein? 10. Wie hoch müssen Gehälter, Honorare oder Auf- wandsentschädigungen in vom Senat geförderten Projek- ten minimal sein? 11. Welche Senatsverwaltungen, welche Abteilungen und welche weiteren Stellen waren an der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage beteiligt? Der Antwort wird vorausgestellt, dass der Senat im Rahmen der geltenden Rechtsnormen handelt und Ent- scheidungen der fachlich verantwortlichen Senatsverwal- tungen über die Förderung von Projekten auf der Grund- lage des Berliner Haushaltsrechts erfolgen. Bei Projektförderungen entsprechend dem Berliner Zuwendungsrecht gelten die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen bei Projektförderung“ in denen das sogenannte „Besserstellungsverbot“ als Auflage im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgegeben ist. D.h. Zuwendungsempfänger dürfen ihre Beschäftigten finanziell nicht besser stellen, als ver- gleichbare Dienstkräfte im Landesdienst Berlins. Zu 1. bis 11.: Hinsichtlich aller Einzelaspekte, die in Ihren Fragen aufgeworfen werden, entscheiden alle Se- natsmitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und in Ansehung der jeweiligen Gegebenheiten. In der Internet-Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin sind rd. 40.000 Einzeldatensätze zu den bewilligten Zuwendungen transparent dargelegt. Eine detaillierte Abfrage zu den aufgeworfenen Fragen ist im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht möglich. 12. Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? Zu 12.: Nein. Berlin, den 12. Juli 2013 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Juli 2013)