Drucksache 17 / 12 369 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 28. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2013) und Antwort Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Absatz 1 SGB XII Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Vor dem Erlass welcher allgemeinen Verwaltungs- vorschriften sind in Berlin seit 2005 welche sozial erfahrenen Dritten angehört worden, wie es § 116 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII vorsieht (bitte aufschlüs- seln nach Verwaltungsvorschriften, Datum und Betei- ligten)? Zu 1. In den Jahren 2005 bis 2012 hat der Beirat nach § 116 Abs. 1 SGB XII siebzehn Mal in unterschiedlicher Besetzung getagt und seine Stellungnahme zu wesent- lichen vorgesehenen sozialhilferechtlichen Regelungen abgegeben. Die dezidierte Darstellung der Tagesordnungen und Teilnehmerlisten aus acht Jahren ist mit einem unver- tretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. 2. Wie werden in Berlin „sozial erfahrene Dritte“ nach § 116 Absatz 1 SGB XII definiert (bitte nach Bezirken aufschlüssen)? Zu 2.: Die Mitglieder des Beirates werden nach Auf- forderung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung von Wohlfahrtsorganisationen benannt. Zurzeit sind das Deutsche Rote Kreuz- Landesverband Berlin -, die Arbei- terwohlfahrt der Stadt Berlin e. V., der Paritätische Wohl- fahrtsverband – Landesverband Berlin e. V. -, der Caritasverband für Berlin e. V., das Diakonische Werk Berlin – Brandenburg e. V., der Sozialverband VdK Berlin – Brandenburg e. V., der Berliner Behindertenverband e. V. und die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. vertreten. Jeder dieser Verbände hat ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Eine Aufschlüsselung auf Bezirke kann hier nicht vorgenommen werden. 3. Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Rege- lungen zur Ausgestaltung der Beteiligung sozial erfah- rener Dritter nach § 116 Absatz 1 SGB XII beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften gibt es in Berlin? Zu 3.: Keine. 4. Welche der unter 1. genannten beteiligten sozial erfahrenen Dritten waren: a. „Vereinigungen, die Bedürftige betreuen“ (§ 116 SGB XII Absatz 1) b. „Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern“ (§ 116 SGB XII Absatz 1) c. Sonstige (bitte aufschlüsseln nach Verwaltungsvorschriften, Datum und Beteiligten)? Zu 4 a.: Siehe Antwort zu Ziffer 2. Zu 4 b und c: Außer den unter Antwort zu Ziffer 2 genannten Personen werden keine weiteren Mitglieder des Beirates benannt. 5. Nach welchen Kriterien wurden die unter 4. genannten beteiligten sozial erfahrenen Dritten jeweils ausgewählt und wie war der Auswahlprozess jeweils organisiert (bitte nach Bezirken aufschlüssen)? Zu 5.: Siehe Antwort zu Ziffer 2. 6. Welche Bedeutung misst der Senat der Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften bei? Zu 6.: Die Einbeziehung des Beirates vor dem Erlass von grundsätzlichen Regelung ist geeignet deren Akzep- tanz zu erhöhen. Das Einbringen von Erfahrungen aus der täglichen Beratungstätigkeit der Wohlfahrtsorganisa- tionen trägt dazu bei, die Regelungen praxisnah zu gestalten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 369 2 7. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Kleinen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen mit welchen Referaten/Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 7.: Die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage übernahm die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Referat II A. Berlin, den 24. Juli 2013 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2013)