Drucksache 17 / 12 371 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 28. Juni 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2013) und Antwort Geheimvereinbarungen der Arbeitsmarktpolitik (II): Kooperationsvereinbarungen der Jobcenter mit den Agenturen für Arbeit Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Berliner Jobcenter haben derzeit mit den Agenturen für Arbeit Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenarbeit in Schnittstellenbereichen wie etwa dem Arbeitgeberservice, der Ausbildungsvermittlung, der Leistungssachbearbeitung etc. geschlossen (bitte nach Jobcentern, Vereinbarungen, Gegenstand, Abschlussda- tum und Laufzeit aufschlüsseln)? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden diese Kooperationsvereinbarungen jeweils geschlossen? Zu 1. und 2.: Im Kontext der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II und ihren Anlagen kooperieren in Berlin alle gemeinsamen Einrichtungen mit den Agenturen für Arbeit und betreiben einen gemeinsamen Arbeitgeberser- vice (AGS) (siehe Punkt 3 der Anlage 4 der Vereinbarung nach § 44b Abs.2 SGB II: „Erbringung von Dienstleistungen in Kooperation -Arbeitgeber-Service“). Die Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II ist als Anlage 1 beigefügt. Ferner wird in der Vereinbarung und den Anlagen ge- regelt, dass die Ausbildungsplatzvermittlung von allen gemeinsamen Einrichtungen als Dienstleistung bei den Agenturen für Arbeit einzukaufen ist (siehe Punkt 1 der Anlage 4 der Vereinbarung nach § 44b Abs.2 SGB II: „Wahrnehmungen von Aufgaben durch den Träger Bundesagentur für Arbeit (BA) und Dienstleistungseinkauf beim Träger BA“) Da die Schnittmengen bei der Leistungssachbearbei- tung in den Rechtskreisen SGB II und SGB III äußerst gering bzw. gar nicht vorhanden sind, existieren nach Wissen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit keine Kooperationen in diesem Kontext. 3. Der Abschluss welcher weiteren Vereinbarungen zu welchen Regelungsgegenständen zwischen Berliner Jobcentern und Agenturen für Arbeit ist derzeit in Pla- nung bzw. Gegenstand von Gesprächen – etwa im Rahmen des Zukunftsprogramms der Regionaldirektion Ber- lin-Brandenburg, welches die Erstellung formaler Koope- rationsvereinbarungen zwischen Jobcentern und Agentu- ren für Arbeit explizit vorsieht (bitte nach Jobcentern und Vereinbarungsgegenstand aufschlüsseln)? Zu 3.: Im Rahmen des Zukunftsprogramms Berlin- Brandenburg „Gemeinsam für die Region“ sind keine separaten Vereinbarungen geplant. 4. Welche Mustervereinbarungen gibt es für die Kooperationsvereinbarungen zwischen Jobcentern und Agenturen für Arbeit und wer hat diese jeweils erstellt (Mustervereinbarungen bitte beifügen)? Zu 4.: Für den Einkauf von Dienstleistungen im Rah- men des Service-Portfolios der Bundesagentur für Arbeit durch gemeinsame Einrichtungen steht eine Musterver- einbarung zur Verfügung Die Mustervereinbarung ist als Anlage 2 beigefügt. 5. Sind die Kooperationsvereinbarungen der Berliner Jobcenter mit den Agenturen für Arbeit öffentlich? a. Wenn ja, wo und wie kann man diese einsehen (bitte beifügen/verlinken)? b. Wenn nein, warum nicht? c. Unter welchen Bedingungen wird ein Geheimhal- tungsinteresse angenommen? Zu 5.: Die Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II und deren Anlagen einschließlich der Regelungen zum Arbeitgeberservice und der Ausbildungsplatzvermittlung sind im Internet veröffentlicht: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 371 2 http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen- arbeit/besch- impul- se/vereinbarung__44bsgb.pdf?start&ts=1365773897&file =vereinbarung__44bsgb.pdf 6. Warum hat der Senat in der Kleinen Anfrage Nr. 17/11410 auf die Auflistung der Kooperationsvereinba- rungen zwischen Berliner Jobcentern und den Agenturen für Arbeit verzichtet? Zu 6.: Gegenstand der Kleinen Anfrage Nr. 17/11410 waren die Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramme der Berliner Jobcenter. Nach Kooperationsvereinbarungen zwischen den Berliner Jobcentern und den Agenturen für Arbeit war nicht gefragt. 7. An der Beantwortung welcher Fragen dieser Kleinen Anfrage waren welche Senatsverwaltungen mit wel- chen Referaten/Abteilungen und welche weiteren Stellen jeweils beteiligt? Zu 7.: An der Beantwortung dieser Anfrage war neben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bunde- sagentur für Arbeit beteiligt. Berlin, den 31. Juli 2013 In Vertretung Barbara L o t h ________________________ Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Aug. 2013) - 2 - — — — Muster Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung/ die Vorsitzende der Geschäftsführung der AA Musterstadt und dem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung – gE) Musterland vertreten durch die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer § 1 Grundsatz (1) Diese Vereinbarung regelt die Übernahme von Serviceangeboten nach § 44b Abs. 5 SGB II und operativen Angeboten der BA nach § 44b Abs. 4 SGB II für die gE Musterland im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und deren Abnahme durch die gE Musterland im vereinbarten Umfang. Das Angebot der BA für die gE ist in einem Service-Portfolio für die gemeinsamen Einrichtun- gen zusammengefasst. Die gemäß § 2 und § 3 ausgewählten Angebote sind als Anlage Ser- viceleistungswahl Vereinbarungsbestandteil. Die im Serviceportfolio beschriebenen Service- Level-Agreements der einzelnen Fachbereiche sind Bestandteil dieser Vereinbarung und der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. (2) Die regional vereinbarten Laufzeiten für die nach Absatz 1 gewählten Angebote sind der Anla- ge „Serviceleistungswahl“ zu entnehmen. (3) Die Verwaltungsvereinbarung gilt nur solange eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II besteht und erlischt insbesondere im Fall des Trägerwechsels zu einem zuge- lassenen kommunalen Träger. (4) Wird das Service-Level-Agreement nicht eingehalten, besteht ein Sonderkündigungsrecht für die betroffenen Serviceleistungen zum Jahresende. Die Nichteinhaltung ist rechtzeitig schrift- lich beim Vertragspartner anzuzeigen und eine ausreichende Frist zur Nachbesserung zu set- zen. Die Kündigung muss spätestens bis 30. September d.J. beim Vertragspartner eingegan- gen sein. § 2 Serviceangebote der BA auf der Grundlage des § 44b Abs. 5 SGB II Serviceangebote sind im Service-Portfolio mit einem „A“ vor der laufenden Nummer gekennzeichnet. Die Wahl der Angebote ist für die Dauer der Vereinbarung verbindlich. Eine Zuwahl ist im Rahmen vorhandener Kapazitäten möglich. Eine Abwahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Begründung ist aktenkundig zu machen. - 2 - - 3 - § 3 Operative Angebote der BA auf der Grundlage des § 44b Abs. 4 SGB II („Arbeit am Kunden“) Operative Angebote sind im Service-Portfolio mit einem „O“ vor der laufenden Nummer gekennzeich- net. Die Wahl der Angebote ist für die Dauer der Vereinbarung verbindlich. Eine Zuwahl ist im Rah- men vorhandener Kapazitäten möglich. Eine Abwahl ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Begründung ist aktenkundig zu machen. § 4 Umfang der Aufgabenübernahme Die BA verpflichtet sich, ihre Aufgabenübernahme entsprechend der Beschreibung vollständig für den Zeitraum der Vereinbarung zu erbringen. Ein Herauslösen einzelner Aktivitäten aus den jeweiligen Serviceaufgaben bzw. dem jeweiligen Angebot ist nicht möglich. Dies gilt ebenso für die Aufnahme zusätzlicher Aktivitäten. § 5 Erstattung der Aufwendungen und Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen Die Kostensätze sind für die Abrechnung der im Haushaltsjahr 2013 erbrachten Leistungen im Ser- vice-Portfolio 2013 festgelegt. Diese sind bei den einzelnen Beschreibungen ausgewiesen. Während der Laufzeiten nach § 1 Absatz 2 passen sich die Kosten in der Regel der jährlichen Lohn-, Gehalts- und Besoldungsentwicklung an (Kostenanpassungsklausel). Dies gilt auch für übliche An- passungen bei den Sachkostensätzen. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der Personal- und Sachkostenpauschalen der BA. Bei darüber hinaus gehenden Veränderungen in den Kostenstrukturen besteht ein Sonderkündi- gungsrecht zum Datum des Wirksamwerdens der Kostenänderung, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis des Ist-Nachweises der in der Beschreibung aufgeführten Zäh- leinheit für die jeweilige Aufgabe bzw. das jeweilige Angebot. § 6 Buchungen im Kapitel 7 TGr. 02 durch BA Die zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen aus dem Service-Portfolio anfallenden und von der gE zu tragenden Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen werden mit Bezug auf die Mittelbindung der gE im Kapitel 7 TGr. 02 durch die BA auf der Finanzstelle der jeweiligen gE gebucht. § 7 Geplantes Haushaltsmittelvolumen bei Inanspruchnahme von Serviceangeboten aus dem BA-Service-Portfolio Die voraussichtliche Inanspruchnahme von Serviceangeboten aus dem BA-Service-Portfolio durch die gE Musterland für das Jahr 2013 umfasst ein Volumen von €. Für die folgenden Haushaltsjahre wird im Rahmen der Haushaltsplanung das für das entsprechende Jahr erforderliche Haushaltsvolumen festgestellt. - 3 - - - § 8 Salvatorische Klausel/Schriftformklausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen davon nicht berührt. Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 9 Gültigkeit der Vereinbarung Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2013 in Kraft und endet am …………………………. Musterstadt, den………….. Musterland, den………………… ka17-12371 Anlage1 Anlage2