Drucksache 17 / 12 376 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 01. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Juli 2013) und Antwort Laufbahnverordnungen dringend gesucht Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele und welche Laufbahnverordnungen muss der Berliner Senat insgesamt aufgrund § 29 Absatz 1 Laufbahngesetz (LfbG) erlassen? Zu 1.: Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahn- fachrichtungen 1. allgemeiner Verwaltungsdienst, 2. Bildung, 3. feuerwehrtechnischer Dienst, 4. Gesundheit und Soziales, 5. Justiz und Justizvollzugsdienst, 6. Polizeivollzugsdienst, 7. Steuerverwaltung, 8. technische Dienste, 9. wissenschaftliche Dienste (§ 2 Absatz 2 Laufbahn gesetz [LfbG]). Dementsprechend muss der Senat mindestens neun Laufbahnverordnungen erlassen. 2. Welche Laufbahnverordnungen sind bereits in Kraft getreten und jeweils zu welchem Datum? Zu 2.: Bereits in Kraft getreten sind folgende Lauf- bahnverordnungen: 1. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (FwL- VO) vom 20. November 2012 (Gesetz- und Verord- nungsblatt für Berlin [GVBl. ] Seite [S.] 407); in Kraft getreten am 1. Januar 2013. 2. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – (Pol-LVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 532); in Kraft getreten am 1. Januar 2013. 3. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Justiz und Justiz- vollzugsdienst (Laufbahnverordnung Justiz und Justiz- vollzugsdienst – LVO-Just) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538); in Kraft getreten am 1. Januar 2013. 4. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bil- dungslaufbahnverordnung- BLVO) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 546); in Kraft getreten am 1. Januar 2013. 5. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner Verwaltungsdienst – LVO-AVD) vom 5. März 2013 (GVBl. S. 41); in Kraft getreten am 24. März 2013. 3. In welchem Bearbeitungs- und Beratungsstadium befinden sich die jeweils noch ausstehenden Lauf- bahnverordnungen? Wann ist mit ihrem Inkrafttreten zu rechnen? Zu 3.: 1. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales – Gesundheitswesen- (Laufbahnverordnung Gesundheitswesen – LVO Ges) wird gegenwärtig auf Arbeitsebene mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport abgestimmt. 2. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtin- nen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales, Laufbahnzweig des Sozialdienstes (Lauf- bahnverordnung Sozialdienst – LVO SozD) wurde vom Senat in seiner Sitzung vom 4. Juni 2013 beraten und an den Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme weiterge- leitet. Es wird damit gerechnet, dass dieser in seiner Sit- zung am 22. August 2013 abschließend über die LVO SozD berät. Mit einer Beratung im Senat ist am 27. Au- gust 2013 oder spätestens am 3. September 2013 zu rech- nen. 3. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtin- nen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerver- waltung (Steuerverwaltungslaufbahnverordnung – StLV) liegt als Referentenentwurf vor. Mit einer Senatsbefas- sung ist im August 2013 zu rechnen. 4. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtin- nen und Beamten der technischen Dienste (Laufbahnver- ordnung technische Dienste – LVO-TD) befindet sich in Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 376 2 der Abstimmung zwischen den Senatsverwaltungen und soll vom Senat am 13. August 2013 zur Kenntnis ge- nommen werden, um dann zur Stellungnahme an den Rat der Bürgermeister weitergeleitet zu werden. 5. Für die Verordnung über die Laufbahnen der Be- amtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissen- schaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftli- che Dienste – LVO wissD) liegt ein Entwurf vor, der noch nicht auf Senatsebene abschließend abgestimmt ist. 4. Im Verantwortungsbereich jeweils welcher Senats- verwaltungen liegt der Bearbeitungsprozess der noch nicht erlassenen Laufbahnverordnungen? Zu 4.: Die Zuständigkeit für die Ordnung der jeweili- gen Laufbahnen ergibt sich aus § 3 Absatz 1 LfbG. Berlin, den 17. Juli 2013 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Aug. 2013)