Drucksache 17 / 12 382 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 01. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2013) und Antwort Polizeilicher Schusswaffengebrauch und Todesschuss am Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen haben Polizist*innen des Landes Berlin in den letzten zehn Jahren von der Schusswaffe Gebrauch gegen Menschen, Tiere, „Sachen“ (Fahrzeuge etc.) und Sonstiges gemacht? (Bitte nach Jahren und Kri- terien aufschlüsseln.) Zu 1.: Die Fälle bitte ich der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 gegen Menschen 5 0 0 0 2 2 3 5 5 3 gegen Sachen 1 0 0 0 0 1 1 1 0 0 gegen Tiere 37 69 53 38 55 102 78 61 41 61 sonstige Schussabgaben 21 18 17 17 15 20 27 18 21 28 Folgen Tote 0 0 0 0 2 1 1 1 1 1 Verletzte 4 0 0 0 2 2 2 5 3 1 2. In wie vielen Fällen lösten sich bei der Berliner Polizei in den letzten zehn Jahren ohne Absicht Schüsse aus Polizeiwaffen und wie viele Menschen wurden dadurch verletzt oder getötet? (Bitte nach Jahren auf- schlüsseln.) Zu 2.: Auf die nachstehende Tabelle wird verwiesen: 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 unbeab- sichtigte Schuss- abgaben 14 12 8 10 6 13 18 10 10 0 Folgen Tote 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verletzte 0 1 1 1 1 0 0 0 1 0 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 382 2 Bei den in der Tabelle statistisch erfassten Verletzten handelt es sich ausschließlich um Polizeikräfte. Unbetei- ligte Dritte wurden bei unbeabsichtigten Schussabgaben nicht verletzt. 3. Haben Polizist*innen anderer Bundesländer oder des Bundes in den letzten zehn Jahren in Berlin von der Schusswaffe Gebrauch gemacht? Falls ja, bitte nach den unter 1. genannten Kriterien aufschlüsseln. Zu 3.: Der Einsatz der Schusswaffe durch Kräfte ande- rer Bundesländer wird in der Statistik über den Schuss- waffengebrauch Berliner Polizeibeamter nicht erfasst. 4. In wie vielen Fällen wurden durch Schüsse von Polizist*innen des Landes Berlin oder anderer Polizeien in Berlin Menschen verletzt oder getötet? (Bitte nach Jahren und verletzten bzw. getöteten Personen aufschlüs- seln.) Zu 4.: Siehe Angaben zu den Fragen 1 und 2. 5. In wie vielen der unter 4. genannten Fälle waren die verletzten bzw. getöteten Personen mutmaßlich psy- chisch erkrankt oder befanden sich in psychischen Aus- nahmesituationen? Zu 5.: Derartige Angaben werden statistisch nicht erfasst. 6. Gab es Fälle, in denen in den letzten zehn Jahren Polizist*innen der unrechtmäßige Gebrauch einer Schuss- waffe vorgeworfen wurde? Falls ja, in wie vielen Fällen wurden nach einem Gebrauch der Schusswaffe in wel- chen Jahren straf- und/oder dienstrechtliche Ermittlungen mit welchem Ergebnis eingeleitet? Zu 6.: Zunächst wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 unzulässige Schussabgaben 1 0 1 0 0 1 0 0 1 0 Im Zusammenhang mit den in der Tabelle aufgeführten unzulässigen Schussabgaben wurde 2005 ein Disziplinarverfahren und 2008 ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet. Strafrechtliche Ermittlungen wurden in keinem der Fälle eingeleitet. Zur Schussabgabe von 2003 können – mangels Unterlagen – keine Angaben gemacht werden. 2011 wurde kein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet. 7. Welche Regularien kommen nach einem Schusswaffengebrauch von Polizist*innen regelmäßig zur An- wendung? Zu 7.: Jeder Schusswaffengebrauch wird auf seine Rechtmäßigkeit untersucht. Weitere Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. In Betracht kommen straf- rechtliche Maßnahmen, disziplinarrechtliche Maßnahmen, Nachschulungen sowie Materialüberprüfungen. 8. Wie häufig trainieren die Berliner Polizist*innen den Einsatz der Schusswaffe in der Aus- und Fortbildung? (Bitte nach Einheiten aufschlüsseln.) Zu 8.: Schießausbildung / Waffenträgereigenschaft Vorschriftenlage Die Schießausbildung des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt auf Grundlage der Inhalte der für die jeweilige Laufbahn vorgesehenen Ausbil- dungs- und Prüfungsordnungen, der bundesweit gültigen Polizeidienstvorschrift (PDV) 211 (Schießaus- und -fort- bildung) und unter Beachtung der Grundsätze des Ein- satztrainings in der Berliner Polizei. Der Umfang beträgt nach Abschluss der Ausbildung für den mittleren und gehobenen Dienst jeweils insgesamt 152 Stunden. In diesen Ausbildungsstunden verschießt jede Dienstkraft insgesamt ca. 1500 Schuss. Schießfortbildung Vorschriftenlage Die Schießfortbildung und das Einsatztraining der Berliner Polizei finden auf Grundlage der Inhalte der bundesweit gültigen PDV 211 (Schießaus- und -fort- bildung) und der Berliner Geschäftsanweisungen (GA) Zentrale Service Einheit (ZSE) IV Nr. 3 /2011 über das Einsatztraining der Polizei Berlin und der GA Landespo- lizeidirektion (LPolDir) Nr. 17/1993 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen statt. Einsatztraining der Polizei Berlin Das Einsatztraining der Polizei Berlin wird überwie- gend im Rahmen der so genannten „Integrierten Fortbildung “ (IF) in Form ganzheitlicher Tages- und Halbtagesseminare absolviert. An diesen Tagen erfolgt das ganz- heitliche Training aller Elemente des Einsatztrainings (Schieß- und Schießvermeidungstraining, Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln wie Pfefferspray oder Ein- satzstock, einsatzbezogene Selbstverteidigung, einsatzbe- zogene Erste Hilfe, konfliktmindernde Kommunikation). Insofern ist eine genaue Abtrennung der Zeiten des Trainings des Schusswaffengebrauchs zum einen nicht möglich und zum anderen auch nicht vorgesehen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 382 3 Trainingshäufigkeiten Im Polizeilichen Einsatztraining werden auf Grundla- ge der GA ZSE IV Nr. 3/2011 alle Polizeibediensteten mit Vollzugsaufgaben in insgesamt drei Zielgruppen einge- ordnet, die sich hinsichtlich des Umfangs, des Inhalts und der Intensität des Trainings an der Konfliktträchtigkeit des jeweiligen Aufgabengebiets orientieren. Die Zielgruppe 1 (ZG 1 - konfliktträchtiges Aufga- bengebiet wie Funkwageneinsatzdienst, Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und der Direktionen, operative, überwiegend in bürgerlicher Kleidung agierende Einsatz- dienststellen) absolviert drei ganztägige Seminare im Jahr (24 Stunden). Die Zielgruppe 2 (ZG 2 - bedingt konfliktträchtiges Aufgabengebiet wie überwiegend sachbearbeitende Dienstkräfte, Angestellte im Objektschutz) absolviert ein ganztägiges und ein halbtägiges Seminar im Jahr (12 Stunden). Die Zielgruppe 3 (ZG 3 - wenig konfliktträchtige Aufgabengebiete wie Dienstkräfte in Führungsstäben und Leitstellen oder in der Aus- und Fortbildung) absolviert ein halbtägiges Seminar im Jahr (vier Stunden). Im Ergebnis trainieren Angehörige der Zielgruppe 1 damit drei Stunden im Jahr, Angehörige der Zielgruppe 2 jeweils zwei Stunden und Angehörige der Zielgruppe 3 jeweils eine Stunde im Jahr den reinen scharfen Schuss auf bzw. in einem Schießstand. Die weitergehenden Zei- ten des Schießtrainings (situatives Schießen, Situations- training etc.) lassen sich nicht von den übrigen Inhalten des Einsatztrainings trennen und damit auch nicht zeitlich einzeln erheben. Eine entsprechend der Fragestellung vor- zunehmende Aufschlüsselung nach Dienststellen ist pau- schal ebenfalls nicht möglich. 9. Wie viele Berliner Polizist*innen haben in den letzten sechs/zwölf/ 18/24/36/48/60 oder mehr Monaten an keinem Schusswaffentraining teilgenommen? (Bitte nach Einheiten aufschlüsseln.) Zu 9.: Datenbestände, die eine genaue Aufschlüsselung entsprechend der Fragestellung abbilden, werden durch das Einsatztraining nicht vorgehalten und sind mit vertretbarem Aufwand auch nicht belastbar zu erheben, weil hierfür tatsächlich jeder einzelne Schießleistungsnachweis bzw. jedes einzelne Trainingsdatum einer jeden trainingsverpflichteten Dienstkraft der Berliner Polizei eingesehen und ausgewertet werden müsste. Die geltenden Vorschriftenlagen (PDV 211, GA LPolDir 17/1993, GA ZSE IV Nr. 3/2011) geben vor, dass bei nicht nachgewiesenem Training im zurückliegenden Kalenderjahr die Dauerwaffenträgereigenschaft der Dienstkraft ruht. In einem solchen Fall oder aus individuellem Anlass (z.B. Nichterfüllung der Schießübung bzw. der sogenannten Kontrollübung) wird die Dienstwaffe durch die Dienststelle eingezogen. Dienstkräfte, die länger nicht am Einsatztraining teilgenommen haben, sind entweder nicht mehr polizeidienstfähig (modifiziert), dauerhaft erkrankt oder sonst nachvollziehbar längere Zeiträume abwesend (z.B. im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub). Die Dauerwaffenträgereigenschaft und damit auch eine Schusswaffe werden der Dienstkraft erst wieder nach erneutem Nachweis der Fähigkeit zum sicheren Umgang mit der Schusswaffe zugeordnet bzw. ausgehändigt. 10. Wie ist der vorgeschriebene polizeiliche Umgang mit mutmaßlich psychisch erkrankten oder sich in psychi- schen Ausnahmesituationen befindlichen Personen? (Bitte Vorschriften angeben und im Originalwortlaut beifügen.) Zu 10.: Der Umgang mit mutmaßlich psychisch kran- ken Personen richtet sich nach dem  Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG), vom 08.03.1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt –GVBl- . S. 586), zuletzt geändert durch Art. III Nr. 2 Gesetz (Krankenhausrecht-NeuregelungsG) vom 18.09.2011 (GVBl. S. 483) und der internen  GA des Stabes des Polizeipräsidenten (PPr St) Nr. 5/2007 über die polizeiliche Behandlung von psy- chisch kranken Personen PPr St 1212 – 09720 vom 16.01.2007. Das PsychKG befindet sich derzeit bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (SenGesSoz) in der Überarbeitung. Eine Neufas- sung der GA wurde daher vorerst ausgesetzt. Die Geschäftsanweisung wird als Anlage beigefügt und aufgrund des Umfanges des PsychKG wird auf die nachstehende Verlinkung verwiesen: http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%5Cges%5CBlnPs ychKG%5Ccont%5CBlnPsychKG.inh.htm&mode=all&p age=1 11. Wie häufig trainieren Berliner Polizist*innen den Umgang mit mutmaßlich psychisch erkrankten oder sich in psychischen Ausnahmesituationen befindlichen Perso- nen in der Aus- und Fortbildung? Zu 11.: Der Umgang mit psychisch erkrankten Personen in Akutsituationen ist integraler Bestandteil eines großen Teils des Einsatztrainings, weil sie im konkreten Verhalten ähnlich unberechenbar reagieren können wie Personen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss oder generell wie Menschen in extremen persönlichen Lebenssituationen (z. B. bei Wegweisungen aus der eigenen Wohnung nach Fällen häuslicher Gewalt). Im Mittelpunkt von Lehre und Training steht ohnehin immer die konflikt- und gefährdungsarme Interaktion mit einem Gegenüber in einer akuten psychischen Ausnahmesituation als Bestandteil polizeilichen Handelns. Dagegen ist ein explizites Training ausschließlich zum Umgang mit psychisch kranken Personen aufgrund der großen Bandbreite diagnostischer und personenbedingter Einflussfaktoren für den polizeilichen Einsatz aus fachlichen Gründen weder vorgesehen noch zielführend. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 382 4 Psychische Erkrankungen sind von den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor Ort nicht diagnostizierbar, in den wenigsten Fällen vorher bekannt und machen hinsichtlich der Angriffsintensität für die betroffene Dienstkraft keinen Unterschied. Die Definition der „psychischen Erkrankung“ als solche ist schon strittig, mit individuellen Wertigkeiten belegt und nicht eindeutig. Die Verteidigungsintensität bzw. die Intensität der Zwangsmittelanwendung muss sich immer an der Intensität des Angriffs bzw. des Widerstandes gegen eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme bemessen, unabhängig von der Tätermotivation. Für alle (insbesondere konfliktträchtigen) Einsatzsituationen gelten bundeseinheitliche Empfehlungen. Diese werden auch im Rahmen des Einsatztrainings ganzheitlich vermittelt. 12. Welche Einheiten der Berliner Polizei mit welchen Personalkapazitäten sind speziell für den Umgang mit mutmaßlich psychisch erkrankten oder sich in psychi- schen Ausnahmesituationen befindlichen Personen ausge- bildet? Zu 12.: Siehe Antwort zu Frage 11. Innerhalb der Polizei Berlin beschäftigt sich eine Viel- zahl von Dienstkräften mit psychologischen Aspekten. Hierzu gehören u.a. besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Erstkontakten auf in Ausnahmesituationen befindliche Personen reagieren können, sowie eine Verhandlungsgruppe im Landeskriminalamt, die vorrangig in Fällen der Schwerstkriminalität agiert. 13. Warum hat die Polizei im Rahmen des Einsatzes am Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 nicht von „milderen “ Waffen wie Pfefferspray und Schlagstock Gebrauch gemacht? 14. Warum ist das Spezialeinsatzkommando (SEK) im Rahmen des Polizeieinsatzes am Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 nicht hinzugerufen worden? Zu 13. und 14.: Nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin ist die Klärung der Fragen 13 und 14 Bestandteil einer laufenden dienstrecht- lichen Prüfung, sodass eine Beantwortung derzeit nicht erfolgen kann. 15. Sind Medienberichte zutreffend, wonach die Polizei nach dem Todesschuss am Neptunbrunnen am 28. Juni 2013 versucht hat, möglichst viele Filmaufnahmen von Zeug*innen der Tat zu konfiszieren? a. Wenn ja, wie viele Aufnahmen mit wie vielen Minuten Filmmaterial sind dabei konfisziert worden? b. Wenn ja, aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage wurden die Filmaufnahmen kon- fisziert? Zu 15 a. und b.: Die Polizei Berlin hat weder Filmauf- nahmen oder Fotos noch entsprechende Geräte sicherge- stellt bzw. beschlagnahmt. Bei der sachbearbeitenden Dienststelle des Landes- kriminalamtes (1. Mordkommission) liegen mittlerweile drei aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommene Filmaufnahmen und diverse Fotos des Ereignisses vor. Je eine Filmaufnahme wurde von RTL/n-tv, von ei- nem Polizeibeamten als Facebook-Download sowie von der Staatsanwaltschaft Berlin als Link zu liveleak.com freiwillig für die polizeilichen Ermittlungen zur Verfü- gung gestellt. Die Fotos stammen von Touristinnen, die ihre Auf- nahmen ebenfalls freiwillig der Polizei zur Verfügung stellten. Berlin, den 24. September 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Okt. 2013) Der Polizeipräsident in Berlin 16. Januar 2007 PPr St 1212 - 09720 4664 - 901211 nach Verteiler III LKA/PPr St 1 Abdruck Berliner Feuerwehr 1 Abdruck Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen Diese Geschäftsanweisung gilt für die gesamte Polizeibehörde. Änderungen der FN  vom 08.05.2008  vom 16.11.2009  vom 16.12.2009 eingefügt. FN beigefügt.  Anlage 2 im Mai 2010 aktualisiert.  FN PPr St 6 (V) vom 03.07.2012 beigefügt.  Anlage 1 im Sept. 2012 aktualisiert. FN PPr St 12 vom 10.09.2012 beigefügt. 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines .................................................................................................................. 4 1.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften ................................................................................ 4 1.2 Zuständigkeit ......................................................................................................................... 4 1.3 Voraussetzungen für polizeiliche Maßnahmen ................................................................ 5 2. Unterbringungsverfahren ............................................................................................ 5 2.1 Vorläufige polizeiliche Unterbringungsanordnung ........................................................... 5 2.2 Ärztliche Bescheinigung ....................................................................................................... 5 2.3 Aufnahmeeinrichtungen ....................................................................................................... 6 2.4 Transport ................................................................................................................................ 6 2.5 Direktzuführung ..................................................................................................................... 6 2.6 Patienteninformation ............................................................................................................. 6 2.7 Übergabe der psychisch Kranken/der Begleitpapiere..................................................... 7 2.8 Unmittelbarer Zwang ............................................................................................................ 7 2.9 Transportbegleitung .............................................................................................................. 7 2.10 Benachrichtungspflichten .................................................................................................. 7 2.11 Versorgung von Kindern/Jugendlichen ........................................................................... 8 2.12 Verbleib von Tieren ............................................................................................................ 8 2.13 Personenbezogene Daten................................................................................................. 8 3. Entwichene psychisch Kranke .................................................................................... 9 3.1 Begriffsbestimmung .............................................................................................................. 9 3.2 Unterrichtungs-/Ermittlungspflichten .................................................................................. 9 3.3 Rückführung strafgerichtlich Untergebrachter .................................................................. 9 3.4 Rückführung nach dem PsychKG Untergebrachter ........................................................ 9 3.5 Rückführung zivilrechtlich Untergebrachter ...................................................................... 9 3.6 Rückführung auswärtiger Entwichener ............................................................................ 10 3.7 Direktzuführung entwichener psychisch Kranker........................................................... 10 4. Beurlaubte psychisch Kranke ................................................................................... 10 4.1 Unterrichtungs-/Ermittlungspflicht .................................................................................... 10 4.2 Rückführung nach dem StGB/PsychKG Untergebrachter ........................................... 10 4.3 Rückführung zivilrechtlich Untergebrachter .................................................................... 10 4.4 Rückführung auswärtiger beurlaubter psychisch Kranker ............................................ 10 4.5 Direktzuführung beurlaubter psychisch Kranker ............................................................ 11 4.6 Unterstützung rückkehrwilliger psychisch Kranker ........................................................ 11 5. Hinweise auf psychisch Kranke ................................................................................ 11 5.1 Mündliche Hinweise ............................................................................................................ 11 5.2 Schriftliche Hinweise .......................................................................................................... 11 5.3 Weitergabe dienstlicher Wahrnehmungen ...................................................................... 11 6. Sonstiges .................................................................................................................... 12 6.1 Vollzugshilfe ......................................................................................................................... 12 3 6.2 Unterstützung bei zivilrechtlichen Unterbringungen ...................................................... 13 6.3 Sonstige polizeiliche Aufgaben ......................................................................................... 13 6.4 Hinweise für die Fahndungsausschreibung und Fahndungsabfrage ......................... 13 7. Schlussbestimmungen .............................................................................................. 14 7.1 Geltungsdauer ..................................................................................................................... 14 7.2 Aufgehobene Vorschriften ................................................................................................. 14 Anlagenverzeichnis: 1. Verzeichnis und örtliche Zuständigkeit der zur Aufnahme von psychisch kranken Personen verpflichteten Einrichtungen 2. Amtsärzte und Sozialpsychiatrische Dienste der Bezirksämter von Berlin 3. Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke - Patienteninformation - 4 1. Allgemeines 1.1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bei Unterbringungsmaßnahmen nach dieser GA wird auf die Verfahrensregelungen folgender Vorschriften verwiesen:  Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG)  Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) mit der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)  Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)  Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln)  Bürgerliches Gesetzbuch BGB, 4. Buch Familienrecht, Dritter Abschnitt, 2. Titel: Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908 BGB)  Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG, 2. Abschnitt, Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70 n FGG)  PDV 359 (BE) - Vorschrift über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen und den Transport Gefangener durch die Polizei -  GA über das Melden wichtiger Ereignisse 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Zuständig für das Einleiten von Maßnahmen zur Unterbringung psychisch kranker Personen sind nach Nr. 16 Abs. 1 b) ASOG (ZustKat Ord) die Bezirksämter, Abt. Gesundheitswesen. Diese sind gemäß § 26 Abs. 1 PsychKG originär befugt, die vorläufige Unterbringung anzuordnen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Dies gilt insbesondere während der Bürodienstzeit (Mo. – Fr. 08.00 bis 16.00 Uhr, ab 16.00 Uhr steht der Berliner Krisendienst mit einem fachärztlichen Hintergrunddienst zur Verfügung, Tel: 390 6310 / 390 6320 – 90). 1.2.2 Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamtes richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen. 1.2.3 Hat oder hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin, ist abweichend von Nr. 1.2.2 das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk das Erfordernis der Unterbringung entsteht (§ 14 PsychKG). 1.2.4 Wird eine Person, bei der Anzeichen für eine psychische Erkrankung gegeben sind, während der allgemeinen Arbeitszeit dem Amtsarzt zugeführt, ist diesem von den einschreitenden Beamten ein ausführlicher mündlicher Bericht zu erstatten. Gegebenenfalls ist dem Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen auf Anforderung eine Durchschrift des Tätigkeitsberichts zu übersenden. 1.2.5 Die subsidiäre Zuständigkeit der Polizeibehörde für Unterbringungsmaßnahmen (§ 26 Abs. 2 PsychKG) ist erst dann gegeben, wenn das Bezirksamt die vorläufige Unterbringung nicht rechtzeitig anordnen kann. 5 Für die polizeiliche vorläufige Unterbringung ist der Abschnitt, in dessen Bereich das Erfordernis eintritt, zuständig. 1.3 Voraussetzungen für polizeiliche Maßnahmen 1.3.1 Die polizeiliche vorläufige Unterbringung gegen oder ohne Willen psychisch Kranker ist nur zulässig, wenn  psychisch Kranke durch krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 8 Abs. 1 PsychKG),  das zuständige Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen die vorläufige Unterbringung nicht rechtzeitig vornehmen kann (§ 26 Abs. 2 PsychKG) und  auch ein Arzt die vorläufige Unterbringung für erforderlich hält (§ 26 Abs. 2 S. 2 PsychKG). 1.3.2 Daneben kann auch eine der in der Anlage 1 genannten Einrichtungen die vorläufige Unterbringung anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 1 PsychKG). 2. Unterbringungsverfahren 2.1 Vorläufige Unterbringungsanordnung 2.1.1 Die polizeiliche vorläufige Unterbringung ist schriftlich anzuordnen, hierzu sind ein Tätigkeitsbericht und die vorläufige Unterbringungsanordnung zu fertigen. Die Anordnung ist mit Unterschrift des Wachleiters oder dessen Vertreters bzw. des Dienstgruppenleiters (DGL)/des Dienstgruppenleiters vom Dienst (DvD) oder in deren Abwesenheit von dem Wachhabenden (W 1) auf dem Vorgang zu bestätigen. 2.1.2 Die Anordnung ist für eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung (siehe Anlage 1) auszustellen. Sie muss eine kurze, aber vollständige Wiedergabe der Umstände enthalten, die die vorläufige Unterbringung rechtfertigen. Dem psychisch Kranken abgenommene Sachen (Schlüssel u. ä.) sind, ebenso wie der Verbleib von Tieren, zu vermerken (siehe Nr. 2.12). Der Verbleib von im gleichen Haushalt lebenden Kindern, Jugendlichen und pflegebedürftigen Angehörigen ist aktenkundig zu machen (siehe Nr. 2.11). 2.2 Ärztliche Bescheinigung 2.2.1 Die polizeiliche vorläufige Unterbringung ist nur zulässig, wenn diese auch von einem Arzt für erforderlich gehalten wird. Die schriftliche Bescheinigung des Arztes über die Erforderlichkeit der vorläufigen Unterbringung ist im verschlossenen Umschlag beizufügen. 2.2.2 Hierzu ist im Interesse einer möglichst kurzen Verwahrzeit des psychisch Kranken bei der Polizei nach Möglichkeit ein im Bereich des Abschnitts praktizierender Arzt mit kassenärztlicher Zulassung, sonst ein Arzt des ärztlichen Bereitschaftsdienstes oder der sich zur Nachtzeit auf der GeSa befindliche Arzt unverzüglich hinzuzuziehen. 2.2.3 Der Arzt erhält zur Dokumentation (Patientenblatt) ausschließlich eine Kopie der vorläufigen Unterbringungsanordnung. 6 2.2.4 Hält ein Arzt die vorläufige Unterbringung nicht für erforderlich, ist die Hinzuziehung eines weiteren Arztes nicht erforderlich. Sofern konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die von der Person ausgehende Gefahr andauert bzw. erneut entstehen wird, kommen Maßnahmen nach den Bestimmungen des ASOG Bln, insbesondere der Sicherheitsgewahrsam, in Betracht. 2.3 Aufnahmeeinrichtungen 2.3.1 Die Zuständigkeit der Krankeneinrichtung für die Aufnahme vorläufig unterzubringender psychisch Kranker richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen. 2.3.2 Bei psychisch Kranken ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin begründet, abweichend von der Nr. 2.3.1, der Bezirk, in dem das Erfordernis für die vorläufige Unterbringung eintritt, die Zuständigkeit der Krankeneinrichtung (siehe Anlage 1). 2.3.3 Dem ausdrücklichen Wunsch der Person auf Unterbringung in einer bestimmten Krankeneinrichtung kann entsprochen werden, insbesondere wenn sie dort bereits in Behandlung war und es sich um eine der in Anlage 1 genannten Einrichtungen handelt. 2.3.4 Die örtliche Zuständigkeit für die zur Aufnahme verpflichteten Einrichtungen ist der Anlage 1 dieser GA zu entnehmen. 2.4 Transport 2.4.1 Nach der Ausfertigung der vorläufigen Unterbringungsanordnung ist, zur Durchführung des Transportes des vorläufig unterzubringenden psychisch Kranken und dessen Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, die Leitstelle der Berliner Feuerwehr unter der Rufnummer (Amt): 19 222 zu verständigen. Darüber hinaus steht während der Bürodienstzeit für eventuelle Rückfragen zu Krankentransporten die Rufnummer (Amt): 387- 80 824 bei der Berliner Feuerwehr zur Verfügung. 2.4.2 Sofern Notfallrettungstransporte erforderlich werden, ist die Berliner Feuerwehr unter der Rufnummer (Amt): 112 zu verständigen. 2.5 Direktzuführung 2.5.1 Psychisch Kranke können der Aufnahmeeinrichtung auch im Zuge von ASOGMaßnahmen direkt mit FuStrW zugeführt werden, wenn dies zeitlich günstiger ist und im Interesse der psychisch Kranken geboten erscheint. 2.5.2 In diesem Fall wird die Unterbringung von dem aufnehmenden Arzt der Krankeneinrichtung verfügt. Dem Arzt ist dazu ein ausführlicher mündlicher Bericht zu erstatten (siehe Nr. 1.2.4). Anstelle der vorläufigen Unterbringungsanordnung ist ein Tätigkeitsbericht zu fertigen und auf Wunsch nachträglich an die Krankeneinrichtung zu übersenden. 2.6 Patienteninformation Das Merkblatt zur Patienteninformation der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (siehe Anlage 3) ist dem psychisch Kranken grundsätzlich auszuhändigen. 7 2.7 Übergabe psychisch Kranker/der Begleitpapiere Vorläufig unterzubringende psychisch Kranke sowie deren abgenommene Sachen sind dem Transportpersonal zu übergeben. Die polizeiliche vorläufige Unterbringungsanordnung (siehe Nr. 2.1) ist dem Transportpersonal in 2-facher Ausfertigung in verschlossenem Umschlag auszuhändigen. Dabei ist das Transportpersonal zu informieren, zu welcher Krankeneinrichtung (siehe Nr. 2.3) der vorläufig unterzubringende psychisch Kranke zu transportieren ist. Darüber hinaus ist dem Transportpersonal ggf. mitzuteilen, ob und in welcher Intensität bei dem psychisch Kranken Widerstandshandlungen zu erwarten sind (siehe Nr. 2.9). Die ärztliche Bescheinigung (siehe Nr. 2.2) ist in verschlossenem Umschlag, als solche gekennzeichnet, zu übergeben. 2.8 Unmittelbarer Zwang 2.8.1 Zur Durchsetzung der Unterbringungsmaßnahme sind die Polizeidienstkräfte befugt, unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften des UZwG Bln anzuwenden. 2.8.2 Das Personal eines privaten Krankentransportunternehmens oder einer im Krankentransport tätigen Hilfsorganisation kann in Ausnahmefällen, wenn die Voraussetzungen des § 16 ASOG Bln erfüllt sind, bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs um Mithilfe ersucht werden. Körperliche Gewalt darf von diesem nur zur Überwindung von Widerstand gegen Unterbringungsmaßnahmen und nur in Gegenwart und unter Anweisung der Polizeidienstkräfte bzw. der vollziehenden Behörde angewendet werden. 2.9 Transportbegleitung 2.9.1 Eine polizeiliche Transportbegleitung kann im Ausnahmefall erforderlich sein. Die Art der Beförderung richtet sich nach der Art der Erkrankung, die von dem die Unterbringung anordnenden Arzt festgestellt wurde. 2.9.2 Psychisch Kranke, die gegen ihren Willen einer stationären Behandlung zugeführt werden müssen und bei denen sich erheblicher Widerstand zeigt oder zu erwarten ist, sind in jedem Fall von der Berliner Feuerwehr mit Fahrzeugen der Notfallrettung zu befördern. 2.9.3 Zu der ggf. erforderlichen Anwendung von unmittelbarem Zwang sind die Beamten der Berliner Feuerwehr grundsätzlich selbst befugt. Nur wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang größerer Intensität, insbesondere die Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (z. B. Fesseln), erforderlich wird, leistet die Polizei der Berliner Feuerwehr Vollzugshilfe. Zu diesem Zweck begleitet ein Polizeifahrzeug das Fahrzeug der Berliner Feuerwehr. Gegebenenfalls hält sich eine Polizeidienstkraft in dem Feuerwehrfahrzeug auf. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs besondere Bedeutung zu (§ 11 ASOG Bln, § 4 UZwG). 2.10 Benachrichtigungspflichten 2.10.1 Die Angehörigen eines von der Polizeibehörde vorläufig untergebrachten psychisch Kranken sind unverzüglich von dem bearbeitenden Abschnitt zu unterrichten. 2.10.2 Sind Angehörige nicht vorhanden oder nicht sofort zu ermitteln, ist dieser Sachverhalt der Aufnahmeeinrichtung auf der Unterbringungsanordnung mitzuteilen. Wohnungsschlüssel sind dieser Einrichtung zu übersenden. 8 2.10.3 In Fällen der Direktzuführung obliegt die Benachrichtigung der Angehörigen der Aufnahmeeinrichtung. Der Arzt ist darüber zu informieren. 2.10.4 Die Unterrichtung des zuständigen Bezirksamtes über die Unterbringungsmaßnahmen obliegt der Einrichtung (§ 26 Abs. 2 Satz 4 PsychKG). 2.11 Versorgung von Kindern/Jugendlichen 2.11.1 Zum Haushalt der psychisch kranken Personen gehörende Kinder oder Jugendliche, die aufgrund der Unterbringungsmaßnahme sich selbst überlassen wären, sind dem zuständigen Bezirksamt, Abt. Jugend und Familie, unverzüglich fernmündlich zur Übernahme der Betreuung zu melden. Ein schriftlicher Bericht ist umgehend nachzureichen. 2.11.2 Außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit der zuständigen Abt. Jugend und Familie sind Kinder und Jugendliche, deren Betreuung dringend geboten ist, dem Kinder- bzw. Jugendnotdienst (siehe RdSchr über die Inanspruchnahme des Kinder- oder Jugendnotdienstes) zur Abholung fernmündlich zu melden. Dem Transportbegleiter ist als Nachweis über die Notwendigkeit der Betreuung eine Kopie der vorläufigen Unterbringungsanordnung/des Tätigkeitsberichts auszuhändigen. 2.12 Verbleib von Tieren 2.12.1 Sofern betreuungsbedürftige Tiere der untergebrachten Person nicht anderweitig versorgt werden können, ist das Bezirksamt Lichtenberg (RegOrd 12) - Tierfang - fernmündlich um Abholung zu ersuchen. Den Tierfangangestellten ist als Nachweis für die polizeilich notwendige Maßnahme zur Verwahrung der Tiere eine Kopie der vorläufigen Unterbringungsanordnung/des Tätigkeitsberichts ohne Sachverhaltsschilderung auszuhändigen. 2.12.2 Die Tiere werden in der Tiersammelstelle in 13057 Berlin, Hausvaterweg 39, Tel.: 7 68 88 – 200/-201/-203, verwahrt. 2.13 Personenbezogene Daten Nach § 26 Abs. 5 PsychKG darf die Polizei personenbezogene Daten, die bei der vorläufigen Unterbringung nach § 26 Abs. 2 PsychKG bekannt werden, nur zum Vollzug des PsychKG und zur Aufklärung von Straftaten verwenden. Zielgerichtete Ermittlungen, ob beispielsweise eine Person eine Fahrerlaubnis besitzt (z. B. durch Nachfrage bei der zuständigen Ordnungsbehörde), sind nicht zulässig. Die Polizei darf den behandelnden Arzt über eine vorhandene Fahrerlaubnis informieren, wenn  die psychisch kranke Person die gewünschte Information freiwillig preisgibt und erkennbar ist, dass sie die Bedeutung ihrer Einwilligung erkennt,  anlässlich der nach § 26 Abs. 2 PsychKG zu treffenden Maßnahmen festgestellt wird, dass der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist (Zufallsfund). Die Mitteilung ist dann nach § 26 Abs. 5 PsychKG zulässig. 9 3. Entwichene psychisch Kranke 3.1 Begriffsbestimmung Entwichene im Sinne dieser Geschäftsanweisung sind psychisch Kranke, die unbefugt die Krankeneinrichtung verlassen oder die Zeit der Beurlaubung (§ 37 PsychKG) überschritten haben. 3.2 Unterrichtungs-/Ermittlungspflichten Wird ein aus einer in Berlin gelegenen Einrichtung entwichener psychisch Kranker aufgegriffen, benachrichtigt der Abschnitt die Einrichtung, aus der der Kranke entwichen ist. Dabei ist fernmündlich zu erfragen, ob  der psychisch Kranke nach dem StGB, JGG oder der StPO untergebracht ist,  der psychisch Kranke aufgrund behördlicher Anordnung nach dem PsychKG untergebracht ist,  der psychisch Kranke zivilrechtlich untergebracht ist. 3.3 Rückführung strafgerichtlich Untergebrachter Hat ein Gericht eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, § 7 JGG oder nach §§ 81, 126a StPO angeordnet, finden die Vorschriften der PDV 359 (BE) über das Verfahren bei Freiheitsentziehungen und den Transport Gefangener durch die Polizei Anwendung. 3.4 Rückführung nach dem PsychKG Untergebrachter 3.4.1 Ist der Entwichene aufgrund behördlicher Anordnung nach § 26 PsychKG untergebracht, benachrichtigt der Abschnitt das Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen, in dessen Bereich der psychisch Kranke anfällt. Das Bezirksamt hat für die Rückführung zu sorgen. 3.4.2 Außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bezirksamtes ist entsprechend Nr. 2.4 ein Krankentransportfahrzeug über die Leitstelle der Berliner Feuerwehr anzufordern. Dem Krankentransportpersonal ist in einem Tätigkeitsbericht schriftlich zu bestätigen, dass nach fernmündlicher Auskunft der Krankeneinrichtung, aus der der psychisch Kranke entwichen ist, eine behördliche Anordnung vorliegt. 3.5 Rückführung zivilrechtlich Untergebrachter Liegt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Entscheidung eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 FGG vor oder besteht eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme durch einstweilige Anordnung nach § 70 h FGG, ist der Betreuer, Vormund oder Personensorgeberechtigte des entwichenen psychisch Kranken zu benachrichtigen und um Rückführung zu ersuchen. Sofern der Betreuer, Vormund oder Personensorgeberechtigte nicht erreicht werden kann oder selbst nicht zur Unterbringung in der Lage ist, ist Nr. 3.4.2 dieser Geschäftsanweisung sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich ist zu bestätigen, dass der Personensorgeberechtigte nicht erreicht werden konnte bzw. nicht zur Unterbringung in der Lage war. 10 3.6 Rückführung auswärtiger Entwichener 3.6.1 Wird ein aus einer nicht im Land Berlin gelegenen Einrichtung entwichener psychisch Kranker aufgegriffen, ist das Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen, in dessen Bezirk der psychisch Kranke anfällt, um Abholung zu ersuchen. 3.6.2 Außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bezirksamtes ist nach Nr. 2.3 ff. dieser Geschäftsanweisung zu verfahren. 3.7 Direktzuführung entwichener psychisch Kranker In Fällen der Nummern 3.3 bis 3.6 kann unter den Voraussetzungen der Nr. 2.5.1 eine polizeiliche Direktzuführung erfolgen. 4. Beurlaubte psychisch Kranke 4.1 Unterrichtungs-/Ermittlungspflicht Wird bei einem aus einer in Berlin gelegenen Krankeneinrichtung beurlaubten psychisch Kranken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Satz 1 PsychKG die sofortige Wiederaufnahme in der Anstalt erforderlich, benachrichtigt der Abschnitt die Einrichtung, die den psychisch Kranken beurlaubt hat. Dabei ist fernmündlich zu klären, ob  der psychisch Kranke nach §§ 63, 64 StGB oder § 7 JGG untergebracht ist,  der psychisch Kranke nach § 126a StPO einstweilig untergebracht ist,  der psychisch Kranke zivilrechtlich untergebracht ist. 4.2 Rückführung nach dem StGB/PsychKG Untergebrachter 4.2.1 Hat ein Gericht eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB oder nach § 7 JGG bzw. die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet, benachrichtigt der Abschnitt das Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV), damit von dort die Rückführung veranlasst wird. 4.2.2 Liegt eine Unterbringung aufgrund behördlicher Anordnung nach § 26 PsychKG vor, benachrichtigt der Abschnitt das Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen, in dessen Bereich der psychisch Kranke anfällt, damit von dort die Rückführung veranlasst wird. 4.2.3 Außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bezirksamtes ist entsprechend Nr. 2.4 ein Krankentransportfahrzeug anzufordern. Dem Krankentransportpersonal ist in dem Tätigkeitsbericht schriftlich zu bestätigen, dass nach fernmündlicher Auskunft der beurlaubenden Krankeneinrichtung eine behördliche Anordnung nach § 26 PsychKG vorliegt. Ferner ist in der Sachverhaltsschilderung anzugeben, dass die Gründe des § 8 PsychKG vorliegen und die wiederholte sofortige Unterbringung dieser Person zur Beseitigung der gegenwärtigen erheblichen Gefahr zwingend erforderlich ist. 4.3 Rückführung zivilrechtlich Untergebrachter Die Verfahrensregelung der Nr. 3.5 findet sinngemäß Anwendung. 4.4 Rückführung auswärtiger Beurlaubter Die Verfahrensregelung der Nr. 3.6 findet sinngemäß Anwendung. 11 4.5 Direktzuführung beurlaubter psychisch Kranker In Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 kann unter den Voraussetzungen der Nr. 2.5.1 eine polizeiliche Direktzuführung erfolgen. 4.6 Unterstützung rückkehrwilliger psychisch Kranker 4.6.1 Meldet sich bei einem Abschnitt ein rückkehrwilliger psychisch Kranker, der über kein Bargeld oder keinen Fahrschein für die Fahrt zur beurlaubenden Krankeneinrichtung verfügt, sind alternativ  von dem psychisch Kranken zu erfragende Angehörige oder der/die Betreuer/Betreuerin wegen des Rücktransports anzusprechen (Fahrgeldbereitstellung, privater Transport);  die beurlaubende Einrichtung zur Rückholung mit dem eigenen Fahrdienst - soweit vorhanden - aufzufordern;  die Kostenübernahme mit der beurlaubenden Einrichtung für eine Rückkehr im Taxi zu vereinbaren;  das örtlich zuständige Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen um Rückführung zu ersuchen;  dem Beurlaubten ein Dienstfahrschein für die Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel auszuhändigen. 4.6.2 Wenn die nach Nr. 4.6.1 aufgezeigten Möglichkeiten nicht durchführbar sind und ein Rücktransport mit einem Krankentransportunternehmen ebenfalls nicht in Frage kommt, kann der psychisch Kranke in besonderen Ausnahmefällen direkt zugeführt werden. 5. Hinweise auf psychisch Kranke 5.1 Mündliche Hinweise Personen, die mündliche Hinweise auf psychisch Kranke geben, sind an das zuständige Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen zu verweisen. 5.2 Schriftliche Hinweise Schriftliche Hinweise auf psychisch Kranke, die bei der Polizeibehörde eingehen, oder Schreiben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verfasser als psychisch Kranker anzusehen ist, sind nach Abklärung der polizeilichen Belange dem zuständigen Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen unter Bezugnahme auf Nr. 16 Abs. 1 b) ASOG (ZustKat Ord) in verschlossenem Umschlag zu übersenden. 5.3 Weitergabe dienstlicher Wahrnehmungen Entsteht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten der Eindruck, dass eine Person psychisch krank ist, ohne dass Maßnahmen zur sofortigen ärztlichen Betreuung der Person getroffen werden müssen, ist zu prüfen, ob die Benachrichtigung des für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Bezirksamtes, Abt. Gesundheitswesen erforderlich ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Bezirksamt als  Ordnungsbehörde mit dem Ziel der Prüfung/Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung psychisch kranker Personen oder 12  Leistungsverwaltung mit dem Ziel der Beratung und Betreuung tätig werden soll. Gemäß § 44 Abs. 1 ASOG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an das Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen zulässig, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und ggf. Einleitung von Unterbringungsmaßnahmen nach Nr. 16 Abs. 1 b) ASOG (ZustKat Ord), erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass jemand  sich beobachtet und bespitzelt fühlt,  befürchtet, dass seine Wohnung/sein Telefon abgehört wird,  befürchtet, dass die Räume und Telefone einer Polizeidienststelle abgehört werden oder Ähnliches stellt für sich genommen noch keine Gefahr dar und rechtfertigt daher keine Übermittlung personenbezogener Daten an das Bezirksamt. Soll das Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen jedoch als Leistungsverwaltung in Anspruch genommen werden, kommt eine Übermittlung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen in Betracht. Der Betroffene ist in diesem Fall in geeigneter Weise auf das Hilfsangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes hinzuweisen und eine Datenübermittlung ausschließlich auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen vorzunehmen. Die Informationen sind in einem verschlossenen Umschlag zu versenden. Das in der GA über die kriminalpolizeiliche Todesermittlung geregelte Verfahren bei Selbsttötungsversuchen bleibt unberührt. 6. Sonstiges 6.1 Vollzugshilfe 6.1.1 Wird einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahme Widerstand entgegengesetzt, der von der zuständigen Behörde mit eigenen Mitteln nicht überwunden werden kann, ist nach der in Nr. 2.9 dieser GA beschriebenen Regelung sinngemäß zu verfahren. 6.1.2 Wird einer vormundschaftsgerichtlich angeordneten Vorführungsmaßnahme Widerstand entgegengesetzt, kann die örtlich zuständige Betreuungsbehörde, in Berlin das jeweilige Bezirksamt mit seinen Vollstreckungsbeamten, erforderlichenfalls um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Die Erforderlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Anwendung von unmittelbarem Zwang größerer Intensität oder die Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt in Betracht kommen. 13 Soweit das Bezirksamt als Betreuungsbehörde für vormundschaftsgerichtlich angeordnete Vorführungen die organisatorischen Voraussetzungen (Begleitpersonal, Transportfahrzeug) geschaffen hat, leistet die Polizei dem Bezirksamt nach einem entsprechenden Ersuchen, worin die Erforderlichkeit der polizeilichen Unterstützungsmaßnahme im Einzelnen begründet wird, im notwendigen Umfang Vollzugshilfe zum persönlichen Schutz des Vollstreckungsbeamten und des Begleitpersonals sowie zur Überwindung von Widerstand bei der Vollstreckungshandlung. 6.2 Unterstützung bei zivilrechtlichen Unterbringungen Soll eine psychisch kranke Person aufgrund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts untergebracht werden, ist dem die Maßnahme durchführenden Betreuer, Vormund oder Personensorgeberechtigten von der Polizei persönlicher Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 ASOG Bln vorliegen und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Polizei vorher vorgelegen hat. Die Unterbringung einer solchen Person ist ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nur dann zulässig, wenn mit dem Aufschub der Unterbringungsmaßnahme die Gefahr verbunden ist, dass sich die unter Betreuung stehende Person selbst tötet oder sich erheblichen Schaden zufügt. Die Genehmigung ist unverzüglich vom Betreuer nachzuholen (§ 1906 Abs. 2 BGB). Die polizeilichen Unterstützungsmaßnahmen sind in einem Tätigkeitsbericht festzuhalten. 6.3 Sonstige polizeiliche Aufgaben Neben dieser GA sind die Regelungen folgender Geschäftsanweisungen zu beachten:  GA über die polizeiliche Behandlung hilfloser Personen, die Feststellung von Alkohol im Blut sowie die Abgabe von Urin- und Haarproben,  GA über Fahndungsausschreibungen von Personen,  GA über Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen. 6.4 Hinweise für die Fahndungsausschreibung und Fahndungsabfrage 6.4.1 Bei der Fahndungsausschreibung von psychisch kranken Personen ist der Anlass der Ausschreibung (z. B. Unterbringung) und der Zweck der Ausschreibung (z. B. Ingewahrsamnahme) eindeutig festzulegen. Im Bereich Bearbeitungshinweise ist u. a. auf  die Benachrichtigungspflicht (z. B. Benachrichtigung - zu unterrichtende Stelle/Angehörige - Personalien, ggf. Tel.-Nr.)  den Verbleib der ausgeschriebenen Person nach erfolgtem Antreffen (z. B. Zuführung -Khs., Stat., Zi.-)  die zweckdienliche Behandlung der Person beim Antreffen hinzuweisen. 6.4.2 Die Notwendigkeit der Fahndungsabfrage vor den zu treffenden polizeilichen Maßnahmen und die unbedingte Berücksichtigung der dabei erlangten Erkenntnisse sind zu beachten. 14 7. Schlussbestimmungen 7.1 Geltungsdauer Diese Geschäftsanweisung tritt am 15. Mai 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 14. Mai 2012 außer Kraft. 7.2 Aufgehobene Vorschriften Die Geschäftsanweisung LSA Nr. 2/1996 wird aufgehoben. Sie ist aus den Sammlungen zu entfernen und zu vernichten. Glietsch Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 - 1 - Verzeichnis und örtliche Zuständigkeit der zur Aufnahme von psychisch kranken Personen verpflichteten Einrichtungen Zuständig und zur Aufnahme verpflichtet sind für erwachsene Patienten aus dem Bezirk: Bezirk Krankenhaus Telefonnummer Charlottenburg- (ohne die unter Wilmersdorf genannte Region) ab 01. Dezember 2009: Schlosspark-Klinik Heubnerweg 2, 14059 Berlin Zentrale: 3264-0 Wilmersdorf erweitert um die südliche Region des Ortsteils Charlottenburg, welche durch Heerstraße / Kaiserdamm / Straße des 17. Juni eingegrenzt wird (sämtliche Hausnummern dieser Straßen) Friedrich von Bodelschwingh-Klinik Landhausstr. 33-35, 10717 Berlin Zentrale: 5472-7777 Anmeldung/ Aufnahme: 5472-7917 FriedrichshainKreuzberg Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum Am Urban Dieffenbachstraße 1, 10967 Berlin Zentrale: 130 21 0 Aufnahme/ Rettungsstelle (Psychiatrie, Psychotherapie): 130 22 6086 Lichtenberg Evangelisches Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge Herzbergstr. 79, 10365 Berlin Zentrale: 5472-0 MarzahnHellersdorf Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum Hellersdorf / Brebacher Weg (Wilhelm-Griesinger-Krankenhaus) Brebacher Weg 15, 12683 Berlin Zentrale: 130 18 0 Aufnahme: 130 18 3330 Mitte Mitte/ Charité - Universitätsmedizin Berlin Campus Charité Mitte Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Charitéplatz 1, 10117 Berlin Zentrale: 4505-0 Psychiatrische Notfälle und Konsile: 450 61 70 56 Tiergarten/ Wedding St. Hedwig-Kliniken Berlin – St. Hedwig-Krankenhaus – Große Hamburger Str. 5-11, 10115 Berlin (Eingang/Einfahrt: Krausnickstr. 17-20) Zentrale: 2311-0 Erste-Hilfe-Stelle: 2311- 2267 Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 - 2 - Neukölln Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum Neukölln Rudower Str. 48, 12351 Berlin Zentrale: 130 14 0 Pankow St. Joseph-Krankenhaus Berlin-Weißensee Gartenstraße 1, 13088 Berlin Zentrale: 92790-0 Akutaufnahme (Psychiatrie, Psychotherapie): 92 79 03 20 Reinickendorf Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Humboldt-Klinikum / Am Nordgraben Am Nordgraben 2, 13509 Berlin Zentrale: 130 12 0 Aufnahmeservice (Psychiatrie, Psychotherapie): 8 - 18 Uhr: 0170 587 6956 18 - 8 Uhr: 0151 1260 8382 Spandau Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum Spandau / Neue Bergstraße Neue Bergstraße 6, 13585 Berlin Zentrale: 130 13 0 SteglitzZehlendorf Kliniken im Theodor-Wenzel-Werk Potsdamer Chaussee 69, 14129 Berlin Zentrale: 8109-0 TempelhofSchöneberg Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Auguste-Viktoria-Klinikum Rubensstr. 125, 12157 Berlin zusammen mit: Wenckebach-Klinikum Wenckebachstraße 23, 12099 Berlin Zentrale: 130 20 0 Zentrale: 130 19 0 TreptowKöpenick St. Hedwig-Kliniken Berlin – Krankenhaus Hedwigshöhe – Höhensteig 1, 12526 Berlin Achtung: Die Zufahrt zur Psychiatrie erfolgt über den Höhensteig 2 . Die Krankenhauszufahrt liegt am Ende der Straße (Wendehammer). Zentrale: 6741-0 Aufnahme (Psychiatrie und Psychotherapie): 6741 2640 Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 - 3 - Zuständig und zur Aufnahme verpflichtet sind für Kinder und Jugendliche aus den Bezirken: Bezirk Krankenhaus Telefonnummer FriedrichshainKreuzberg , Mitte bis 29.12.2009: Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Humboldt-Klinikum / Frohnauer Straße (Wiesengrund) Frohnauer Str. 74 - 80, 13467 Berlin ab 30.12.2009: Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum im Friedrichshain Landsberger Allee 49, 10249 Berlin Zentrale: 130 12 0 Krisentelefon: 0151 1260 8412 Zentrale: 130 23 0 Neukölln, TreptowKöpenick bis 29.12.2009: Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Humboldt-Klinikum / Frohnauer Straße (Wiesengrund) Frohnauer Str. 74 - 80, 13467 Berlin ab 30.12.2009: Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH Klinikum im Friedrichshain Landsberger Allee 49, 10249 Berlin Zentrale: 130 12 0 Krisentelefon: 0151 1260 8412 Zentrale: 130 23 0 Pankow, Reinickendorf HELIOS Klinikum Berlin-Buch Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Schwanebecker Chaussee 50, Haus 211 13125 Berlin Zentrale: 9401-0 Abteilung: 9401-2750 MarzahnHellersdorf , Lichtenberg Evangelisches Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge Herzbergstraße 79, 10365 Berlin Zentrale: 5472-0 CharlottenburgWilmersdorf , Spandau DRK Kliniken Berlin / Westend Spandauer Damm 130, 14050 Berlin Zentrale: 3035-0 Abteilung: 3035 4515 Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 - 4 - TempelhofSchöneberg , SteglitzZehlendorf St. Joseph-Krankenhaus / Tempelhof Bäumerplan 24, 12101 Berlin Zentrale: 7882-0 Die Aufnahmeverpflichtung bezieht sich sowohl auf Patienten (Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche) mit Wohnsitz in dem jeweiligen Bezirk als auch auf Patienten, die sich in diesem Bezirk aufhalten bzw. dort aufgefunden werden. Das betrifft u. a. Patienten ohne festen Wohnsitz, Patienten mit unbekannter Meldeadresse sowie Patienten mit einer Meldeadresse außerhalb Berlins. Nur für forensisch-psychiatrische Patienten (strafgerichtlich eingewiesen) stehen zur Verfügung: Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) Querverb. : 9198 - Krankenhausbetrieb des Landes Berlin Zentraler Dienstsitz: 13403 Berlin, Olbendorfer Weg 70 Tel: 90198 - 5720 (Ärztlicher Leiter) 90198 - 50 (Vermittlung/Geschäftsleiter) Telefax: 90198 - 5102 Krankenhaus des Maßregelvollzugs Örtlicher Bereich, 13403 Berlin, Olbendorfer Weg 70 I. Abteilung für Forensische Psychiatrie Männer u. Frauen bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist (§ 63 StGB, § 126 a StPO) Tel: 90198 - 5721 (Ärztlicher Abteilungsleiter) II. Abteilung für Forensische Psychiatrie Männer u. Frauen bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist (§ 63 StGB; § 126 a StPO) Tel: 90198 - 5857 (Ärztlicher Abteilungsleiter) III. Abteilung für Forensische Psychiatrie Männer u. Frauen bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ein Strafgericht angeordnet ist (§ 63 StGB, § 126 a StPO) Tel.: 90198 – 5900 (Ärztlicher Abteilungsleiter) Krankenhaus des Maßregelvollzugs Örtlicher Bereich , 13125 Berlin (Buch), Lindenberger Weg 69 IV. Abteilung für Forensische Psychiatrie Männer u. Frauen bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch ein Strafgericht angeordnet ist (§ 64, StGB, § 126 a StPO) Tel: 90198 - 5500 (Ärztlicher Abteilungsleiter) Anlage 1 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 - 5 - Freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 7 JGG i. V. m. §§ 63, 64 StGB sowie die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gem. § 126a StPO soweit diese durch ein Jugendgericht angeordnet wurde, werden ab 01.09.2012 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, Krankenhausbetrieb des Landes Berlin, V. Teilvollzugsabteilung, Olbendorfer Weg 70, 13403 Berlin vollzogen. Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Medizinischer Bereich 90198-5720/5721 -5891 Pflegebereich 90198-5160 -5102 Geschäftsleitung 90198-5103 -5102 Zentrale Vermittlung 90198-50 Amtsärzte und Sozialpsychiatrische Dienste der Bezirksämter von Berlin Anlage 2 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 Bezirk Amtsarzt Telefon Fax Amt E-Mail Anschrift Mitte Amtsärztin: Fr. Dr. Elvers-Schreiber 9018-45253/45254 9018-45135 anke.elvers-schreiber@bamitte .verwalt-berlin.de Reinickendorfer Str. 60 b FriedrichshainKreuzberg Amtsarzt: Hr. Dr. Pitzing Abwesenheitsvertreterin: Fr. Dr. Zuschneid 90298-8318/8319 90298-8340 90298-2726 90298-8365 raimund-pitzing@bafk .verwalt-berlin.de irina.zuschneid@bafk .verwalt-berlin.de Urbanstr. 24 Pankow Amtsarzt Hr. Dr. Peters Stellv. Amtsarzt: Hr. Dr. Gagel 90295-2862/2850 90295-2940 90295-2824 90295-2834 uwe.peters@bapankow .verwalt-berlin.de detlev.gagel@bapankow .verwalt-berlin.de Grunowstr. 8 – 11 Charlottenburg - Wilmersdorf Amtsärztin: Fr. Dr. Kaufhold Stellv. Amtsärztin: Fr. Dr. Sinn 9029-16046/16020 9029-16160 9029-16049 9029-16049 claudia.kaufhold@charlotten burg-wilmersdorf.de gabriele.sinn@charlottenbur g-wilmersdorf.de Hohenzollerndamm 177 Bezirk Amtsarzt Telefon Fax Amt E-Mail Anschrift Spandau Amtsärztin: Fr. Dr. Pellnitz-Bassing Stellv. Amtsarzt: Dipl. med. Fr. Stange 90279-4012 90279-4013 90279-4085 90279-4085 dr.pellnitz-bassing@baspandau .berlin.de g.stange@baspandau .berlin.de Staakener Str. 79 Steglitz - Zehlendorf Amtsarzt: Hr. Dr. Beyer Stellv. Amtsärztin: Fr. Dr. Pruckner 90299-3621/3620 90299-3602 90299-3792 90299-3373 gesundheitsamt@basz .berlin.de Robert-Lück-Str. 5 Tempelhof - Schöneberg Amtsärztin: Fr. Dr. Hoppe-Graf Stellv. Amtsarzt: Hr. Dr. Dinter 90277-6230/6231 90277-7278 90277-7847 90277-7504 hoppe-graf@ba-ts.berlin.de dinter@ba-ts.berlin.de Erfurter Str. 8 Rathausstr. 27 Neukölln Amtsarzt: Hr. Dr. Morawski Stellvertreterin: Fr. Dr. Hartig 90239-2253/54 90239-3117 90239-3743 90239-3743 heike.michallok@bezirksamt -neukoelln.de angela.hartig@bezirksamtneukoelln .de Blaschkoallee 32, Haus 1 Treptow - Köpenick Amtsarzt: Hr. v. Welczeck 90297-4706 90297-4751 andreas.vonwelczeck@batk .berlin.de Südostallee 132, Haus 5 Bezirk Amtsarzt Telefon Fax Amt E-Mail Anschrift Marzahn - Hellersdorf Amtsärztin: Fr. Hänel 90293-3630/3653 90293-3652 martina.haenel@bamh .verwalt-berlin.de Etkar-André-Str. 8 Lichtenberg Amtsärztin: Fr. Dr. Wein Stellv. Amtsärztin: Fr. Geuß-Fosu 90296-7507 90296-7688 90296-7515 90296-7553 claudia.wein @lichtenberg.berlin.de ute.geuss-fosu @lichtenberg.berlin.de Alfred-Kowalke-Str. 24 Reinickendorf Amtsärztin: Fr. Engelmann-Renner 90294-2253/5068 90294-5049 margit.engelmannrenner @reinickendorf.berlin. de Teichstr. 65, Haus 4 Sozialpsychiatrische Dienste der Bezirksämter von Berlin Bezirk / Abteilung Anschrift Ansprechpartner Telefon Fax-Nummer BA Charlottenburg -Wilmersdorf 10713, Hohenzollerndamm 174-177 Herr Hopp Frau Eichenbrenner 9(0)29 - 16 260 9(0)29 - 16 044 9(0)29 - 16 263 9(0) 29 - 16 042 9(0) 29 - 16 043 BA Friedrichshain – Kreuzberg 10967, Müllenhoffstr. 17 Herr Dr. Susenbeth Frau Fenske 74 75 59 - 36 74 75 59 - 15 Standort: Friedrichshain 10243, Koppenstr. 38-40 Herr Dr. Korte 9(0)298 - 2770 9(0)298 - 4883 BA Lichtenberg 13051, Matenzeile 26 Frau Schulze 9(0)296 - 7575 9(0)296 - 7562 9(0)296 - 7519 BA Marzahn-Hellersdorf 12619, Etkar-André-Str. 8 Frau Gromke Frau Fischer 9(0)293 - 3751 9(0)293 - 3775 Bezirk / Abteilung Anschrift Ansprechpartner Telefon Fax-Nummer Region Mitte 10559, Mathilde-Jakob-Platz 1 Frau Dr.med. Fichtel Herr Thieler 9(0)18 - 33 347 9(0)18 - 33 271 9(0)18 - 33 349 Tiergarten 10559, Mathilde-Jakob-Platz 1 Frau Cakir 9(0)18 - 33 268 9(0)18 - 33 248 Wedding 13347, Reinickendorfer Str. 60 b Frau Will 9(0)18 - 45 204 9(0)18 - 88 45 212 BA Neukölln 12040, Gutschmidstr. 31 Hr. Schaub Fr. Vennemann 9(0)239 - 2786 9(0)239 - 3260 9(0)2 39 - 37 29 BA Pankow 13187, Grunowstr. 8-11 Frau Koch 9(0)295 - 2881 9(0)295 - 2855 9(0)295 - 2834 BA Reinickendorf 13407, Teichstr. 65, Haus 4 Frau Teller Frau Frauboes 9(0)294 - 5010 9(0)294 - 5315 BA Spandau 13587, Carl-Schurz-Str. 17 Frau Hantelmann Frau Matschkiwitz 9(0)279 - 2355 9(0) 279 - 3956 BA Steglitz-Zehlendorf 12169, Bergstr. 90 Herr Dr. Schulte-Runge 9(0)299 - 4750 / 58 9(0) 299 - 4329 BA Tempelhof-Schöneberg 12105, Rathausstr. 27 Fr.Dr.Kieslich 9(0)277 - 7575 9(0) 277 - 7302 BA Treptow-Köpenick 12489, Hans-Schmidt-Str. 18 Haus 3 Herr Dr. Podschus 9(0)297 - 6001 9(0) 297 - 6081 12559, Salvador Allende Str. 80 b Frau Dr. Pfannenberg 9(0)297 - 3751 9(0) 297 - 3780 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke - Patienteninformation – Zu Ihrer Situation: Sie befinden sich zurzeit in einer seelischen Ausnahmesituation, in der zu befürchten ist, dass Sie insbesondere sich selbst oder andere gefährden. Sie sollen deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einem Krankenhaus mit psychiatrischer Fachabteilung untergebracht werden. Gegen Ihren Willen ist eine solche Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke nur möglich, wenn ein Gericht dies anordnet und die bestehende Gefahr nicht anders, also auch nicht durch ambulante Behandlung und Betreuung, abgewendet werden kann; vorläufig ist zu dieser Maßnahme auch das Bezirksamt – Abteilung Gesundheitswesen – berechtigt. Auch wenn Sie diese Maßnahme möglicherweise im Moment nicht verstehen können, ist sie in Ihrem Interesse und zu Ihrem Schutz notwendig. Bevor der Richter entscheidet, möchte Sie dieses Informationsblatt mit Ihren Rechten vertraut machen: Zu Ihren Rechten: Um mit Personen Ihres Vertrauens (z.B. mit Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern, Ihrem Rechtsanwalt oder Betreuer) Kontakt aufzunehmen, steht Ihnen ein Telefon zur Verfügung. Sie können sich auch anwaltlich vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt vertritt Ihre Interessen sowohl im Gerichtsverfahren als auch – sollte die Unterbringung vom Gericht angeordnet werden – während Ihres Aufenthaltes in der Klinik. Wenn Sie einen Rechtsanwalt kennen, sollten Sie diesen sofort anrufen. Kennen Sie bisher keinen Rechtsanwalt, so fragen Sie nach der Liste, in der Rechtsanwälte aufgeführt sind, die zur Vertretung im Unterbringungsverfahren bereit sind. Falls Sie sich persönlich nicht darum kümmern können oder wollen, wird Ihnen das Gericht bei der Suche nach einem Rechtsanwalt behilflich sein. Dieser wird sich noch vor dem Gerichtstermin mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie beraten. Sollte das Gericht Ihre Unterbringung im Krankenhaus anordnen, muss die Einrichtung Ihren Rechtsbeistand/Betreuer von einzelnen Behandlungsmaßnahmen gegen Ihren Willen und von besonderen Sicherungsmaßnahmen informieren. Sie selbst können Ihren Rechtsbeistand/Betreuer natürlich auch einschalten, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Ihr Rechtsbeistand/Betreuer wird Ihre Rechte gegenüber der Klinik vertreten und notfalls eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Außerdem können Sie sich jederzeit an den Patientenfürsprecher Ihres Krankenhauses wenden. Wie Sie ihn erreichen, können Sie einem Aushang auf Ihrer Station entnehmen bzw. beim Pflegepersonal erfragen. Ziel der Unterbringung: Aufgabe des Krankenhauses ist es, für eine bestmögliche Behandlung zu sorgen, damit Sie möglichst schnell wieder entlassen werden können. Dieses Ziel kann schneller erreicht werden, wenn Sie bereit sind, an der Behandlung mitzuwirken und ihr zuzustimmen. Für den Inhalt verantwortlich: Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Referat II B, Oranienstr. 106, 10969 Berlin Anlage 3 zur GA PPr Stab Nr. 5/2007 Vorrangstufe: EINFACH Gesendet: 08.05.2008 11:44:04 Von: be berlin ppr st 1 Bereich 1: be 01 alle pdst 02 berlin seninnsport roem 3 Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr.5/2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen - Änderung/Erweiterung- Nachricht: Punkt 1.2.1 (Zuständigkeit), letzter Teilsatz,(Mo - Fr, 08.00 - 16.00 Uhr, ab 16.00 Uhr steht ggf. ein Krisendiesnt zur Verfügung) wird wie folgt geändert in: Montag bis Freitag, 08.00 Uhr - 16.00 Uhr, ab 16.00 Uhr steht der Berliner Krisendienst mit einem fachärztlichen Hintergrunddienst zur Verfügung (Tel.: 390 6310 /390 6320-90) Berlin Polizeipraesidium, PPr St 12, POR Dublies, 08.05.2008 EINFACH 16.11.2009 11:34:27 be berlin ppr st 1 ID.: bepprst1 113427:1611 Bereich 1: be 01 alle pdst Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5 / 2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen Ergänzung der Anlage 1 der bestehenden GA Erwachsene Patienten: Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf / Ortsteil Charlottenburg: Bis zum 30. November 2009 obliegt der Psychiatrischen Klinik der Charité, Eschenallee 3, 14050 Berlin wie bisher die psychiatrische Vollversorgung (incl. Aufnahmeverpflichtung) von Patienten aus der im Rundschreiben vom 04.08.2008 näher definierten Region des Ortsteils Charlottenburg. Ab dem 1. Dezember 2009 übernimmt die Schlosspark-Klinik im Heubnerweg 2, 14059 Berlin, Tel. 3264-0 die psychiatrische Vollversorgung (incl. Aufnahmeverpflichtung) von Patienten aus der Region des Ortsteils Charlottenburg nördlich der Schnittlinie Heerstraße / Kaiserdamm / Straße des 17. Juni. Kinder und Jugendliche: Bis zum 29. Dezember 2009 obliegt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Vivantes Humboldt-Klinikum / Frohnauer Straße (Wiesengrund) die psychiatrische Vollversorgung (incl. Aufnahmeverpflichtung) von Patienten des Kindes- und Jugendalters wie bisher aus den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte sowie zusätzlich aus den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick. In diesem Zeitraum erfolgen im Vivantes Klinikum Hellersdorf / Brebacher Weg keine entsprechenden Notaufnahmen. Ab dem 30. Dezember 2009 übernimmt die neue Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Vivantes Klinikum im Friedrichshain, Landsberg er Allee 49, 10249 Berlin, Tel. 13 02 30 die psychiatrische Vollversorgung (incl. Aufnahmeverpflichtung) von Patienten des Kindes- und Jugendalters aus den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Neukölln und Treptow-Köpenick. Die Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Vivantes Humboldt-Klinikum / Frohnauer Straße (Wiesengrund) sowie im Vivantes Klinikum Hellersdorf / Brebacher Weg sind ab dem 30. Dezember 2009 geschlossen. Diese FN ist allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben und der o.a. GA nachzuheften. Sachbearbeiter: PHK Kohls, PPr St 1211, 901211 Berlin Polizeipraesidium, PPr St 12, Dublies, PD, 16.11.2009 Anlagen: EINFACH 16.12.2009 13:29:07 be berlin ppr st 1 ID.: bepprst1 132907:1612 Bereich 1: be 01 alle pdst Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5 / 2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen Ergänzung der Anlage 1 der bestehenden GA Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik am Standort Frohnauer Str. 74-80, 13467 Berlin (Wiesengrund) wird zum 31.12.2009 geschlossen. Männliche u. weibliche Jugendliche / Heranwachsende, bei denen die (vorläufige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt durch ein Jugendgericht angeordnet ist (§ 7 JGG, 126a StPO) werden ab 17.12.2009 in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Jugendalters und der Adoleszenz, ein Haus der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH, Oranienburger Str. 285, 13437 Berlin untergebracht. Ansprechpartner: Medizinischer Bereich: 13011-6200 oder 13011-6207 Pflegebereich: 13011-6203 Telefax: 13011-6208 oder 13011-6209 Diese FN ist allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben und der o.a. GA nachzuheften. Sachbearbeiter: PHK Kohls, PPr St 1211, 901211 Berlin Polizeipraesidium, PPr St 12, Dublies, PD, 16.12.2009 Anlagen: EINFACH 03.07.2012 09:11:36 be berlin ppr st 63 ID.: bepprst63 091136:0307 Bereich 1: be 01 alle pdst Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Datenübermittlung an den sozialpsychiatrischen Dienst der Bezirksämter Aus aktuellem Anlass wird auf die Einhaltung der GA PPr St Nr. 5/2007 über die polizeiliche Behandlung psychisch kranker Personen, Nr. 5.3 (Weitergabe dienstlicher Wahrnehmungen) hingewiesen. Die Übermittlung von Daten einer psychisch kranken Person an das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Bezirksamt, Abt. Gesundheitswesen, ist ohne Einwilligung des Betroffenen nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ASOG vorliegen. Danach muss die Übermittlung für die Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich sein. Für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben wäre die Datenübermittlung dann erforderlich, wenn sie der Gefahrenabwehr, der Verfolgung bzw. Verhütung von Straftaten dient. Die Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben des Bezirksamtes als Ordnungsbehörde ist nur dann zulässig, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die betroffene Person für sich selbst oder für andere eine Gefahr darstellt. Nur dann ist das Bezirksamt nach Nr. 16 Abs. 1b) ZustKat Ord für die Prüfung und Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken zuständig. Gemäß § 8 Psychischkrankengesetz (PsychKG) kann eine Unterbringung psychisch Kranker gegen oder ohne ihren Willen nur erfolgen, „wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann“. Allein die Tatsache, dass jemand • sich beobachtet und bespitzelt fühlt, • befürchtet, dass seine Wohnung/sein Telefon abgehört wird, • befürchtet, dass die Räume und Telefone der Polizeidienststelle abgehört werden, • sich häufig mit Anzeigen/Beschwerden/Hinweisen etc., deren Ernsthaftigkeit angezweifelt wird, an die Polizeibehörde wendet oder Ähnliches, stellt für sich genommen noch keine Gefahr dar und rechtfertigt daher keine Übermittlung personenbezogener Daten an das Bezirksamt. Soll das Bezirksamt als Leistungsverwaltung mit dem Ziel der Beratung und Betreuung in Anspruch genommen werden, so ist dies nur mit der Einwilligung der Betroffenen möglich. Sind unzulässige Datenübermittlungen erfolgt, so sind sie zu korrigieren. Die unterrichteten Bezirksämter sind auf die Unzulässigkeit der erfolgten Datenübermittlung hinzuweisen und um Vernichtung derselben zu bitten. Dieses Vorgehen ist im Vorgang zu dokumentieren. In Fällen, in denen durch die unrechtmäßige Übermittlung schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen drohen, ist die Übermittlung dem Betroffenen und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mitzuteilen (§ 18a Abs. 1BlnDSG). Berlin Polizeipraesidium, PPr St 6 (V), Dr. Sawall, RR`in, 03.07.2012 Anlagen: EINFACH 10.09.2012 10:24:03 be berlin ppr st 1 ID.: bepprst1 102403:1009 Bereich 1: be 01 alle pdst Bereich 2: Bereich 3: Betreff: Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 5/2007 über die polizeiliche Behandlung von psychisch kranken Personen Ergänzung der Anlage 1 Freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 7 JGG i. V. m. §§ 63, 64 StGB sowie die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gem. § 126a StPO soweit diese durch ein Jugendgericht angeordnet wurde, werden ab 01.09.2012 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, Krankenhausbetrieb des Landes Berlin, V. Teilvollzugsabteilung, Olbendorfer Weg 70, 13403 Berlin vollzogen. Ansprechpartner: Telefon: Telefax: Medizinischer Bereich 90198-5720/5721 -5891 Pflegebereich 90198-5160 -5102 Geschäftsleitung 90198-5103 -5102 Zentrale Vermittlung 90198-50 Diese FN ist allen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt zu geben und der o. a. GA nachzuheften. Sachbearbeiter: PHK Kohls, PPr St 1211, 901211 Berlin Polizeipraesidium, PPr St 12, Gerasch, POR, 10.09.2012 Anlagen: ka17-12382 KA 1712382 Anlage