Drucksache 17 / 12 385 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 02. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Juli 2013) und Antwort Wie geht es mit dem Wissenschaftsstandort City West weiter? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welches Planungsrecht besteht derzeit für den Bereich des „Masterplans für den Campus der Universitäten in der City West“ von 2009 und welche Nutzungsarten und Bauhöhen sind nach § 34 BauGB zuläs- sig? Antwort zu 1: Für das Grundstück des Aussichtsrades an der Hertzallee gilt derzeit noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-44 VE, der neben dem Aussichtsrad den neuen Wirtschaftshof des Zoologischen Gartens sichert. Die höchstzulässige Oberkante des Aussichtrades beträgt 222 m über Normalhöhennull (NHN), das entspricht ca. 188 m über Gelände, die des Wirtschaftshofes 51m über NHN, das entspricht ca. 17 m über Gelände. Der Straßenblock südlich der Hertzallee zwischen Jeben- und Fasanenstraße liegt in einem Gebiet, für das hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der Baunutzungsplan vom 28.12.1960 (Amtsblatt [ABl.] 1961, S. 742) in Verbindung mit den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 (Ge- setz- und Verordnungsblatt [GVBl.] S. 1087) als überge- leitete Bebauungsplanregelung weiter gilt. Danach han- delt es sich um ein Kerngebiet der Baustufe V/3 mit einer höchstzulässigen Geschosszahl von 5. Die Gebäudehöhe darf das Vierfache der zugelassenen Anzahl von Vollge- schossen in Metern nicht überschreiten. Die überwiegenden Teile des Masterplans liegen indes im unbeplanten Innenbereich. Zwar weist der Baunut- zungsplan für diese Flächen ein Gebiet mit besonderer Zweckbestimmung (Technische Universität [TU]) aus. Diese Darstellung gilt jedoch als nicht übergeleitet im Sinne von § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG). Für diese Flächen gibt es daher keine verbindlichen Bebau- ungsplanregelungen gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Auf Grund der Lage innerhalb der im Zusam- menhang bebauten Ortsteile ist für die Beurteilung von Vorhaben § 34 BauGB maßgeblich. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein- fügt. Im Hinblick auf die Einfügungsregel sind demgemäß die ortsüblichen Gebäudehöhen zu berücksichtigen. Frage 2: Welche Maßnahmen aus dem Masterplan sind bereits umgesetzt? Frage 3: Welche Schritte und welcher Zeitplan werden vom Senat und von den Bezirken Mitte und Charlotten- burg-Wilmersdorf verfolgt, um die noch offenen Maß- nahmen aus dem Masterplan zügig umzusetzen? Antwort zu 2 und 3: Der Masterplan für die Entwick- lung der Universitäten in der City West ist als langfristig wirksames Entwicklungskonzept entwickelt worden. Bisher sind noch keine konkreten Maßnahmen realisiert worden. Es sind aber konkretisierende Vertiefungen, wie z.B. der Ideenwettbewerb für das TU Ostgelände nördlich der Hertzallee und das städtebauliche Workshop- Verfahren Ernst-Reuter-Platz, durchgeführt worden. Frage 4: Welche Baukörper, die der Architekt J. K. für dieses Areal vorgeschlagen hat, wären nach derzeitigem Planungsrecht genehmigungsfähig und wie bewertet der Senat eine Hochhausentwicklung an diesem Ort? Antwort zu 4: Zulässig sind die Baukörper, welche mit den unter 1. aufgeführten Vorschriften im Einklang stehen. Nach Lage der Dinge sind die vorgeschlagenen Hochhäuser in planungsrechtlicher Hinsicht nicht geneh- migungsfähig. Die Entwicklung einzelner höherer Baukörper beider- seits der Hertzallee wird seitens des Senats durchaus als möglich angesehen, auch das Konzept des Preisträgers des Ideenwettbewerbs nördlich der Hertzallee sieht höhe- re Gebäude vor und für den Block südlich der Hertzallee Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 385 2 finden erste Sondierungsgespräche für ein mögliches städtebauliches Verfahren statt. Es kommt hier aber nicht in erster Linie auf die Ge- nehmigungsfähigkeit von Hochhäusern an. Es soll in erster Linie die notwendige bauliche Entwicklung der TU auf den ihr zur Verfügung stehenden Flächen sicherge- stellt werden. Frage 5: Welches Planungsziel streben Land und Be- zirk Mitte für den Geltungsbereich des noch gültigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-44 an, wenn am 25.10.2013 die Baugenehmigung ausläuft? Frage 6: Gilt nach wie vor die folgende Aussage vom Februar 2012: „Sollte der B-Plan wegen unterlassener Investition aufgehoben werden, würde seitens der Senats- verwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angestrebt, die städtebaulichen Zielsetzungen eines im ersten Halb- jahr 2011 in Zusammenarbeit mit der Technischen Uni- versität Berlin durchgeführten Ideenwettbewerbs für den Block nördlich der Hertzallee zwischen S-Bahn und Fa- sanenstraße umzusetzen“ oder welche Nutzungsalternativen sind für das Grundstück vorgesehen? Antwort zu 5 und 6: Die in Frage 6 zitierte Aussage stellt noch den aktuellen und mit den Bezirken abge- stimmten Handlungsrahmen dar. Es ist damit weiterhin Planungsziel. Frage 7: Welches Grundstück ist für den Ersatzneubau des Mathematikgebäudes der TU vorgesehen, wie ist es planungsrechtlich gesichert und wie ist das Bauprojekt in der Investitionsplanung des Landes verankert? Antwort zu 7: Der geplante Ersatzbau für die Mathe- matik soll auf dem der TU zur Verfügung stehenden Grundstück Fasanen- / Ecke Müller-Breslau-Straße ent- stehen. Soweit ersichtlich bestehen keine grundsätzlichen Hürden, die einer Zulassung nach § 34 BauGB im Wege stehen. Der Vorhabenträger hat für das Projekt Investitions- mittel ab dem Haushaltsjahr 2016 angemeldet Frage 8: Welche Übereinkünfte sind gemäß der Ziel- stellung des Masterplans für die Nutzungsanforderungen der Universität und anderer Institutionen, wie etwa der BVG zur Busendhaltestelle und der BImA zu ihrem Ver- waltungsstandort, getroffen worden? Antwort zu 8: Sowohl innerhalb des Masterplanes für die Entwicklung der Universitäten in der City West, wie auch in der Abstimmung zur Aufgabenstellung für den Ideenwettbewerb für das TU Ostgelände war die BVG und die BImA beteiligt. Die BVG hat gegen eine Umor- ganisation der Bus-Endstelle keine Einwände, sofern dies für die BVG kostenneutral erfolgt. Berlin, den 15. August 2013 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Aug. 2013)