Drucksache 17 / 12 396 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 04. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Juli 2013) und Antwort Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in den Ber- liner Zoos Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Haben die Berliner Zoos eine Betriebserlaubnis nach Artikel 4 der EU-Zoorichtlinie und wenn ja, wann wurde diese jeweils erteilt? Antwort zu 1: Zuständig für die gemäß § 42 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erteilende Ge- nehmigung sind im Land Berlin die Unteren Naturschutz- behörden in den zuständigen Bezirksämtern. Von den in Berlin als Zoo im Sinne § 42 Absatz 1 BNatSchG definierten zoologischen Einrichtungen verfügen derzeit drei über eine Betriebsgenehmigung: Tierpark Berlin- Friedrichsfelde, Tierpark Neukölln und Privates Museum für Tierkunde Berlin. Der Zoo Berlin und das Zoo-Aquarium werden eine Betriebsgenehmigung in den nächsten Monaten erhalten. Die anderen Einrichtungen haben die Betriebsge- nehmigungen zwischen 2003 und 2007 erhalten. Frage 2: Wie bewertet der Senat vor dem Hintergrund von Artikel 3 der EU-Zoorichtlinie die Verweigerung der Beteiligung an Europäischen Arterhaltungsprogrammen bei Tierarten, die im Tierpark bzw. Zoo gehalten und vermehrt werden? Antwort zu 2: Dem Senat liegt die Information vor, dass sich der Tierpark Berlin-Friedrichfelde und der Zoo Berlin an ungefähr 75 Europäischen Arterhaltungsprogrammen beteiligt und für einige Arten auch die Europäischen Zucht- bücher geführt werden. Es besteht gemäß Artikel 3 der EU-Zoorichtlinie keine Verpflichtung für den Zoobetreiber, sich an allen Euro- päischen Arterhaltungsprogrammen für die gehaltenen und gezüchteten Tierarten zu beteiligen. Frage 3: Welche Maßnahmen ergreifen die zuständigen Behörden in Zoo und Tierpark zur Durchsetzung der Anfor- derungen in Artikel 3 gegen den „Schichtbetrieb“ in verschiedenen Tiergehegen während der Tageszeit, bei dem jeweils immer eine Gruppe Tiere in den Mutterboxen bzw. Zwischengängen gehalten wird, da aufgrund der Überbeset- zung der Anlagen jeweils nur eine Tiergruppe Zugang zu den Anlagen haben kann? Frage 4: Wie bewertet der Senat diese Tierhaltung aus Sicht des Tierschutzes und hält der Senat eine solche Tier- haltung für vereinbar mit dem Säugetiergutachten, das Min- deststandards vorgibt, dem zufolge dieser Schichtbetrieb nicht erlaubt ist? Antwort zu 3 und 4: Das Gutachten über die Mindest- anforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 schließt eine wechselseitige Nutzung von Gehegen nicht explizit aus. Ein derartiger Schichtbetrieb kann im Einzelfall jedoch tierschutzrelevant sein. Der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt ist bekannt, dass das zuständige Veterinäramt Mitte eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Löwenhaltung getroffen hat. Frage 5: Welche Maßnahmen ergreifen die zuständigen Ordnungsbehörden in Zoo und Tierpark jeweils gegen die planmäßige Inzest-Zucht von blutsverwandten Tieren, die einen Verstoß gegen die Anforderungen in Artikel 3 dar- stellt? Antwort zu 5: Der Senat verweist auf die KA 17/10971 (Wo ist die Erfolgsgeschichte für den Berliner Zoo, wenn von neun Inzestzucht-Löwenjungen acht sterben?) und 17/11093 (Planmäßige Giraffen-Inzest-Zucht ist eine Tier- schutzverletzung – warum sehen die zuständigen Behörden tatenlos zu?), in denen jeweils ausführlich auf das Thema Inzucht eingegangen wurde. Berlin, den 31. Juli 2013 In Vertretung Ephraim Gothe ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. August 2013)