Drucksache 17 / 12 444 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Köhne (SPD) vom 10. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juli 2013) und Antwort Erste Schritte beim Persönlichen Budget Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Werden durch das Persönliche Budget die Aufwen- dungen für die Fachleistungssätze bei den einzelnen Kos- tenstellen automatisch reduziert, indem grundsätzlich immer die günstigste mögliche Leistung zu bevorzugen ist? Zu 1.: Bei der Bedarfsfeststellung ist es zunächst un- erheblich, in welcher Form (Sachleistung oder Persönli- ches Budget) die Leistung erbracht wird. Auch bei Leis- tungen in Form eines Persönlichen Budgets ist letztlich maßgeblich, dass der individuell festgestellte Bedarf ge- deckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstüt- zung erfolgen kann unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten oder des Leis- tungsberechtigten. Zur Höhe des Persönlichen Budgets hat der Gesetzgeber lediglich bestimmt, dass die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller individuell festge- stellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten soll. Als Vergleichsmaß- stab gilt hierbei regelmäßig die vergleichbare Sachleis- tung. In dem Rundschreiben I Nr. 9/2006 über Persönliches Budget nach § 17 SGB IX vom 31. Mai 2006 der Senats- verwaltung für Gesundheit und Soziales wird zur Höhe unter der Ziffer 5.2.1 (Einzelfallhilfe und Fachleistungs- stunde) Folgendes geregelt: „Bei der Budgetbemessung wird zunächst geklärt, ob die Voraussetzungen für den Leistungstyp Einzelfallhilfe oder Betreutes Wohnen vorliegen. Besteht Bedarf für eine Einzelfallhilfe, so orientiert sich die Budgetbemessung an der Honorarordnung Soziales. Diese ist zwar mit Wirkung zum 30. September 2004 außer Kraft getreten, gilt jedoch bis zum Erlass einer Nachfolgeregelung (HonVSoz) in- haltlich weiter.“ Eine automatische Reduzierung bei den einzelnen Kostenstellen würde der individuellen Situation der Be- troffenen Personen daher nicht gerecht werden; der Sozi- alhilfeträger ist aber auch verpflichtet, unter mehreren gleichgeeigneten Leistungsangeboten das günstigere vorzusehen. 2. Wie viele sozial-psychiatrische Betreuungsfälle wurden seit Jahresbeginn 2013 und in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils nach den Verfahrensweisen des Persönlichen Budgets und nach den Verfahrensweisen nach dem Rundschreiben I Nr. 9/2009 abgerechnet? 3. Welche Kosten sind dafür in beiden Bereichen ent- standen? Zu 2. und 3.: Hierzu wird in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales keine Statistik geführt. 4. Sieht der Senat die Qualität der Fachleistungen beim Verfahren nach den Grundsätzen des Einzelfallhilfe Rundschreibens I Nr. 9/2009 beeinträchtigt? Zu 4.: Nein, da aus den Verfahrensregelungen heraus nicht auf die Qualität der Leistungen geschlossen werden kann. Berlin, den 26. August 2013 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. August 2013)