Drucksache 17 / 12 478 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Bangert (GRÜNE) vom 29. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2013) und Antwort Auskunftsverweigerung in der Arbeitsverwaltung? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was sind die Gründe dafür, dass der Senat bis zum heutigen Tag nicht in der Lage ist meine Kleine Anfrage „Wie praxistauglich ist das Programm Qualifizierung für Beschäftigung“ (Drucksache 17/11 846) vom 3. April 2013 zu beantworten? Zu 1.: Der Senat ist mit der Senatskanzlei stets be- müht, parlamentarische Anfragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen zeitnah und möglichst innerhalb der durch § 50 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsord- nung des Abgeordnetenhauses von Berlin bestimmten Sollfrist von zwei Wochen zu beantworten. Um eine sachgerechte und umfängliche Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/11846 sicherzustellen, waren aufgrund ihres Umfanges und der Komplexität der Fragegegenstände jedoch umfangreiche Recherche- und Abstimmungsar- beiten auch mit den beteiligten Senatsverwaltungen erfor- derlich. Die Antwort durch die Senatorin für Arbeit, In- tegration und Frauen erfolgte am 21. Juli 2013. 2. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Nichtbe- antwortung meiner Kleinen Anfrage einen Verstoß gegen mein in Artikel 45, Absatz 1, Satz 1 verankertes Frage- recht als Abgeordnete darstellt? Falls nicht, bitte ich um Begründung. 3. Die Geschäftsordnung des Berliner Abgeordnetenhauses sieht eine Frist für die Beantwortung Kleiner Anfragen von zwei Wochen vor. Hält der Senat es für akzeptabel, dass Abgeordnete teilweise mehrere Monate auf die Beantwortung ihrer Anfragen warten müssen? Wenn ja, bitte ich um Begründung Zu 2. und 3.: Durch die Überschreitung der in § 50 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordneten- hauses von Berlin enthaltenen Frist wurde weder gegen die Geschäftsordnung noch gegen die Verfassung von Berlin verstoßen. Bei der Zwei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Sollfrist, d.h. eine Überschreitung dieses Zeitraumes kann erfolgen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Im Fall der Kleinen Anfrage 17/11846 war – wie in der Antwort zu 1. erläutert - ein solcher sachlicher Grund gegeben. Die umfangreiche Beantwortung erfolgte auch unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratungen zu diesem Gegenstand und des sich daraus ergebenden be- sonderen Auskunftsinteresses der Abgeordneten. Trotz des relativ langen Zeitraums zwischen der Kleinen An- frage und der Antwort kann somit nicht von einer „Nichtbeantwortung “ ausgegangen werden. Berlin, den 20. August 2013 In Vertretung Barbara Loth Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2013)