Drucksache 17 / 12 479 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Kosche (GRÜNE) vom 30. Juli 2013 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Juli 2013) und Antwort Werden in Berlin Menschenrechte abgestellt? II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: In die nachfolgenden Antworten sind auch Angaben eingeflossen, die von den Berliner Wasserbetrieben zur Verfügung gestellt worden sind. 1. Ergänzend zur Antwort auf Frage 8 der Kleinen Anfrage 17/12381: Zu 1. a) und b): a. Wie hoch ist der Betrag der Kapitalertragssteuer pro Jahr seit 2000 bis heute der in der Tabelle: „Gewinnabführung an den Haushalt Berlins“ benannt wird und welchen Anteil daran hatte jeweils das Land Berlin zu tragen? (Bitte vorliegende Tabelle mit diesen Angaben erneut erstellen). b. Beinhaltet die Gewinnabführung, die in o.g. Tabel- le an den Haushalt Berlins für das Jahr 2000 bis 2012 aufgeführt wird, auch den Bilanzgewinn der BWB AöR an den Haushalt des Landes ? Wenn ja wie hoch ist der Betrag jeweils? in Mio. € Teilgewinnabführung BWB an BWH Teilgewinnabführung via BWH an RVB Frage 1 b) Gewinnabführung an Landeshaushalt inkl. Kapitalertragsteuer (Bilanzgewinn BWB AöR) Frage 1 a) … davon Kapitalertragssteuer (an FA für Steuer- schuldner Land Berlin) 2000 135 81 38 0 2001 77 79 0 0 2002 78 78 0 0 2003 121 120 108 0 2004 134 130 36 0 2005 127 123 58 0 2006 135 131 74 4 2007 190 181 149 2 2008 128 125 110 6 2009 137 128 133 8 2010 132 120 122 7 2011 124 115 108 5 2012 96 88 86 1 2. Ist die RVB Berlinwasser Beteiligungs GmbH die Nachfolgerin der BB-AG? Zu 2.: Ja. 3. Nutzt das Land Berlin andere Abkürzungen oder Namen als 'RVB' für diese Beteiligungs GmbH ? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 12 479 2 Zu 3.: Nein, das Land verwendet nur den Namen RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH bzw. die Abkürzung RVB. 4. Wenn 'Ja' bei 2. ist dies eine „Änderung“ bzw. eine „Umwandlung“ im Sinne des § 35.6 des Konsortialvertrages oder anderer Paragraphen des Konsortialvertrages? Zu 4.: Nein. Die RWE-Veolia Berlinwasser Beteili- gungs GmbH ist entstanden durch formwechselnde Um- wandlung der RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs AG auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses vom 30.10.2008. Dabei handelt es sich um eine Rechtsformän- derung im Verantwortungsbereich der damaligen privaten Gesellschafterinnen bzw. Eigentümerinnen RWE und Veolia. § 35.6 des Konsortialvertrages ist nicht einschlä- gig. Diese Bestimmung betrifft den Rechtsformwechsel der BWB, d.h. eine mögliche Umwandlung der Berliner Wasserbetriebe in eine Aktiengesellschaft. 5. Wenn ja bei 4., welche steuerlichen Nachteile er- geben sich/ könnten sich ergeben bzw. ergaben sich aus der Umwandlung der Stillen Beteiligung entsprechen § 35.6 des Konsortialvertrages? In wieweit und wodurch ist das Land Berlin davon betroffen? Zu 5.: Entfällt, da keine Umwandlung im Sinne des § 35.6 des Konsortialvertrages vorliegt. 6. Wenn unter 5. 'steuerliche Nachteile' benannt wer- den, hat das Land Berlin jemals eine Kompensation dieser 'steuerliche Nachteile' gezahlt und wenn ja, in welcher Form und in welcher Höhe und an wen? Zu 6.: Entfällt. 7. Wenn das Land Berlin den derzeitigen 50%igen Veolia-Geschäftsanteil an der RVB erwirbt und damit einziger Gesellschafter der RVB wird, muss das Land Berlin dann Kapitalertragssteuer zahlen? Zu 7.: Grundsätzlich fällt bei Gewinnausschüttungen der RVB an das Land Berlin - auch für den Fall, dass das Land alleiniger Gesellschafter der RVB werden sollte - Kapitalertragsteuer i.H. v. 15% zuzüglich Solidaritätszu- schlag auf die ausgeschütteten Gewinne an, solange die Gewinnausschüttungen steuerlich betrachtet aus dem sogenannten "ausschüttbaren Gewinn" erfolgen. 8. Wenn ja unter 7. Wie hoch wird diese für das Jahr 2013 prognostiziert? Zu 8.: Für das Kalenderjahr 2013 wird keine Kapital- ertragsteuerbelastung prognostiziert. Auf Ebene der RVB wird nach derzeitiger Einschät- zung aus steuerlicher Sicht zum 31.12.2013 voraussicht- lich kein "ausschüttbarer Gewinn" bestehen. Eine Aus- schüttung für dieses Kalenderjahr könnte aus dem steuer- lichen Einlagenkonto erfolgen. Dabei handelt es sich um eine steuerliche Sonderrechnung, die im Wesentlichen Einlagen der Gesellschafter bzw. Gesellschafterinnen beinhaltet. Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einla- genkonto unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Berlin, den 12. August 2013 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. August 2013)